UHH Newsletter

September 2015, Nr. 77

VERWALTUNG


Kontakt:

Carolin Steinat
Familienbüro der Universität Hamburg

t. 040.42838-9322
e. familienbuero"AT"uni-hamburg.de


Nachstehend das Info-Paket zu den gesetzlichen Neuerungen in der Angehörigenpflege für Sie – in Zusammenarbeit mit dem Exzellenzcluster CUI und dem Sonderforschungsbereich SFB 676 sowie der Abteilung 6: Personal:

Die Universität Hamburg unterstützt mit einem breiten Informations- und Beratungsangebot in Bezug auf die Pflege Angehöriger. Foto: Alexander Raths / www.fotolia.com

Die Universität Hamburg unterstützt mit einem breiten Informations- und Beratungsangebot in Bezug auf die Pflege Angehöriger. Foto: Alexander Raths / www.fotolia.com

Angehörigenpflege: Welche Unterstützung gibt es für mich?

Derzeit wird in Deutschland ein Großteil der pflegebedürftigen Menschen von Angehörigen in häuslicher Umgebung gepflegt. Für die Familien ist dies eine große Herausforderung: Neben der Pflege müssen nach wie vor Alltag und Beruf gemeistert werden. Die Universität Hamburg unterstützt mit einem breiten Informations- und Beratungsangebot.

Sowohl der Gesetzgeber als auch die Universität Hamburg haben sich der Thematik angenommen und stellen Unterstützungsmaßnahmen bereit, die die Vereinbarkeit von familiärer Pflege und Berufstätigkeit erleichtern sollen.

Seit dem 1. Januar 2015 gelten im Bereich der Pflege neue gesetzliche Regelungen. Im Folgenden werden die Maßnahmen skizziert, die beruflich eingebundene pflegende Angehörige unterstützen sollen.

„Kurzzeitige Arbeitsverhinderung“

Tritt eine plötzliche Pflegebedürftigkeit in der Familie ein, so steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Freistellung von bis zu zehn Tagen zu. Der Arbeitgeber muss unverzüglich benachrichtigt werden. Ein ärztliches Attest über den Zustand des Angehörigen ist ausreichend. Neu ist der Rechtsanspruch auf eine Lohnersatzleistung, das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Dieses muss bei der Pflegekasse des zu Pflegenden beantragt werden. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 70% des Bruttoentgelts. Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Die Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen gilt nicht, wenn es sich um einen akuten Krankheitsfall (z.B. Fieber bei einem zu betreuenden Kind) einer/eines Angehörigen handelt

Mittelfristige Pflege

Das Pflegezeitgesetz ermöglicht Berufstätigen eine unbezahlte, sozialversicherte vollständige oder teilweise Freistellung (gültig in Betrieben mit mindestens 15 Beschäftigten) zur Pflege des Angehörigen oder zur Sterbebegleitung. Neu ist der Rechtsanspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit. Zudem haben Betroffene einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt, deckt bis zur Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab und kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden.

Langfristige Pflege

Durch das Familienpflegezeitgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Rechtsanspruch auf eine teilweise Freistellung (bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden) bis zu 24 Monate, um nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Ein zinsloses Darlehen kann wie bei der Pflegezeit beim BAFzA beantragt werden. Die zinslosen Darlehen müssen nach Ablauf der Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Raten zurückgezahlt werden. Das BAFzA kann bei Vorliegen einer besonderen Härte die Rückzahlung des Darlehens auf Antrag allerdings stunden.

Eckpfeiler der gesetzlichen Änderungen sind neben dem Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld und auf ein zinsloses Darlehen insbesondere der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit sowie die bessere Verzahnung beider Freistellungsmöglichkeiten. Die Gesamtdauer beträgt zusammen höchstens 24 Monate.

Erweiterung des Angehörigenkreises

Für Beschäftigte besteht außerdem Kündigungsschutz von Ankündigung bis zur Beendigung der genannten Freistellungen. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört zudem die Erweiterung des Angehörigenkreises auf Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager sowie Partner in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften.

Merke: Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz gelten nicht für Beamte. In Kürze wird das Personalamt der FHH für die Freistellung von Beamten ein gesondertes Schreiben herausgeben.

Das bietet die Universität darüber hinaus

Flankierend zu den gesetzlichen Maßnahmen gibt es an der Universität Hamburg im Rahmen des „audit familiengerechte hochschule“ eine Reihe an Unterstützungsmöglichkeiten, zum Beispiel die Kurzzeit-Telearbeit, d.h. die Arbeit von Zuhause für max. vier Wochen aufgrund von familiären Krisensituationen, die bei einer akut auftretenden Pflege weiterhelfen kann.

Außerdem die alternierende Telearbeit (fest vereinbarte Arbeitszeiten und Aufgaben von Zuhause und im Büro für ein Jahr, mit zur Verfügung gestellter Büroausstattung) sowie das Home-Office (bis zu einem Jahr festgelegte Zeiten der Arbeit von Zuhause ohne Ausstattung). Informationen hierzu erhalten Sie bei Karin Diedrichs, Abteilung 6, Tel. 9066).

Für Beschäftigte, die nach Tarifvertrag angestellt sind, gibt es weitere unterstützende Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege: die Arbeitsbefreiung bis max. 5 Arbeitstage oder Sonderurlaub (§28TV-L; §29TV-L).

Pflegekurse beim UKE

In Kooperation mit dem Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf (UKE) gibt es eine weitere Unterstützungsmöglichkeit: Im UKE werden 3-tägige Basis-Pflegekurse angeboten, an denen Beschäftigte der UHH kostenlos teilnehmen können.

Termine:

  • 16., 23. und 30. Oktober 2015
  • 17., 18. und 19. November 2015
  • 15., 16. und 17. Dezember 2015

Die Kurse finden von 15.00 – 18.15 Uhr statt. Bei Interesse melden Sie sich bitte direkt im UKE an: pflegetraining"AT"uke.de

C. Steinat
 

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