Selbstbestimmungsgesetz tritt in Kraft
5. November 2024, von Stabsstelle Gleichstellung
Foto: UHH/Esfandiari
Mit dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) wird zum 01. November 2024 endlich das Transsexuellengesetz von 1980 abgelöst.
Gesetzliche Änderung
Zur Menschenwürde und zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gehört auch das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung. Insbesondere trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Personen wird es durch die neue Gesetzgebung vereinfacht, den Geschlechtseintrag und den Vornamen beim Standesamt ändern zu lassen. Das bisher geltende Transsexuellengesetz wurde von vielen Betroffenen als diskriminierend empfunden, unter anderem, weil die Notwendigkeit bestand, sich vor Änderung des Geschlechtseintrags einer Begutachtung zu unterziehen.
„Die Änderung kann künftig durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt vorgenommen werden. Eine gerichtliche Entscheidung über die Antragstellung – wie nach dem bisher geltenden Transsexuellengesetz – ist künftig nicht mehr erforderlich. Auch die Notwendigkeit, zwei Sachverständigengutachten einzuholen, entfällt. Damit wird eine gesetzliche Vorgabe außer Kraft gesetzt, die von den Betroffenen häufig als entwürdigend empfunden wurde. Stattdessen reicht künftig eine Selbstauskunft mit Eigenversicherung aus.“ (BMFSFJ: Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG))
Trotz berechtigter Kritik am Selbstbestimmungsgesetz, beispielsweise zu Einschränkungen bei Jugendlichen oder der Einführung von Sperrfristen, ist das Gesetz bezüglich geschlechtlicher Selbstbestimmung als großer Fortschritt zu bezeichnen.
Auf den Seiten der Stabsstelle Gleichstellung finden Sie unter der Rubrik Geschlechtervielfalt Informationen zum Vorgehen der UHH bei Namensänderungen (und Abschlussdokumenten) sowie Informationen zu All-Gender-Toiletten, Geschlechtergerechter Sprache u.v.m.
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