Wesentliche Änderungen zertifizierter Studiengänge
Wesentliche Änderungen bei zertifizierten Studiengängen
Die Ergebnisse aus den jährlichen Qualitätskonferenzen (und Empfehlungen aus den mehrstufigen Evaluationen) können zu Änderungsbedarfen in den Curricula und den studiengangsbezogenen Satzungen von bereits zertifizierten Studiengängen führen.
Für den Fall, dass eine wesentliche Änderung an einem bereits zertifizierten Studiengang vorgenommen werden soll, muss dies gem. § 28 StudakkVO als sog. Wesentliche Änderungen dem zuständigen Akkreditierungsgremium angezeigt werden. Dies ist im Fall von Lehramtsstudiengängen die Zertifizierungskommission Lehrerbildung, bei allen anderen Bachelor- und Masterstudiengängen die Zertifizierungskommission für die Bachelor- und Masterstudiengänge.
Zielsetzung
Mit dem Verfahren wird überprüft, ob der Zertifizierungsstatus bereits zertifizierter Studiengänge bei wesentlichen Änderungen erhalten bleiben kann.
Verfahren
Das Verfahren wird von Referat 31 prozessual begleitet.
Änderungsbedarfe an den Studiengängen werden zunächst durch die Fachverantwortlichen in den entsprechenden Gremien der Fakultäten erörtert. Für den Fall, dass eine wesentliche Änderung an einer Studiengangssatzung vorgenommen werden soll, zeigt das Dekanat dem Ref. 31 dies durch das zuständige Studienbüro an (Vorlage Mitteilung). Das Ref. 31 prüft, ob die Änderungen die Zertifizierung des Studiengangs berührt, d.h. ob sich etwas ändert an der Konzeption, der Struktur oder den Inhalten der Studiengänge. Solcherlei Änderungen müssen gem. § 28 StudakkVO als sog. Wesentliche Änderungen dem zuständigen Akkreditierungsgremium angezeigt werden. Dies ist in diesem Fall die zuständige Zertifizierungskommission. Diese entscheidet, ob der Zertifizierungsstatus bereits zertifizierter Studiengänge bei wesentlichen Änderungen erhalten bleiben kann.
Hier finden Sie weitere Informationen und eine Vorlage für die Mitteilung über wesentliche Änderungen (Word-Datei)