Unterstützung studierender mit Pflegeaufgaben bei der Studienorgansisation
Damit Studium mit Familienverantwortung gelingt, bietet die Universität Hamburg verschiedene Möglichkeiten zur familienfreundlichen Studienorganisation.
Ob Sie für Ihre Zulassung zum Studium einen Härtefallantrag stellen können oder während des Studiums wegen der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger Urlaubssemester oder ein Teilzeitstudium beantragen, hängt von ganz unterschiedlichen individuellen Bedingungen ab. Auch die Möglichkeiten einer familienfreundlichen Seminarplanung sind in den einzelnen Fachbereichen unterschiedlich.
Lassen Sie sich deswegen umfassend beraten! Wen Sie zu welchen Themen ansprechen können, finden Sie unter Beratungsmöglichkeiten.
Die wichtigsten Informationen zur familienfreundlichen Studienorganisation haben wir Ihnen zusammengestellt.
Immatrikulation
Eine Immatrikulation ohne erneutes Zulassungsverfahren ist für Studierende, die wegen der Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen exmatrikuliert waren, möglich: im Anschluss an die sogenannte Aussetzung von einem Zeitraum bis zu sechs Semestern kann man sich bis spätestens zwei Semester nach Wegfall des o.g. Grundes wieder einschreiben.
Exmatrikulation
Neben den Möglichkeiten, sich für ein oder mehrere Semester beurlauben zu lassen oder das Studium im Teilzeitmodus weiterzuführen, ist es möglich, sich aufgrund der Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen für einen Zeitraum von bis zu sechs Semestern exmatrikulieren zu lassen.
Dies kann entweder tagesaktuell, zum Semesterende oder zu einem Wunschtermin, allerdings nicht rückwirkend, beantragt werden. Eine spätere Re-Immatrikulation kann dann ohne erneutes Zulassungsverfahren erfolgen.
Doch Achtung: Eine Exmatrikulation ist in der Regel mit enormen finanziellen Auswirkungen verbunden. Was kann sich ändern?
- Verlust des Studierendenstatus‘ allgemein, was gegebenenfalls Auswirkungen auf die Ausübung eines studentischen Jobs haben kann
- Verlust des Studierendenstatus‘ bei Sozialversicherungsbeiträgen im Job
- Wegfall des Semestertickets
- Wegfall des Kindergeldes für die Studierenden selbst
- Wegfall der Freibeträge für die Eltern der Studierenden
- Verlust des Anspruchs auf BAFöG
- Änderung des Anspruchs für den Zeitraum und den Zuschuss der Kinderbetreuung
Auch hinsichtlich der Studienorganisation kann sich einiges ändern. Nach der Re-Immatrikulation erfolgt die Wiederaufnahme des Studiums nach der neuesten Studienordnung. Diese kann enorm von der ursprünglichen Studienordnung, zu der das Studium begonnen wurde, abweichen, was sowohl zu unterschiedlichen Studienverlaufsplänen als auch zu verschiedenen Prüfungsmodalitäten führen kann.
Bitte informieren Sie sich deshalb bereits vor dem Antrag auf Exmatrikulation genau über die Konsequenzen! Hilfe dabei bieten die jeweiligen Studienbüros sowie das CampusCenter, Team Studierendenangelegenheiten.
Härtefallantrag und bevorzugte Zulassung zum Studium
Härtefallantrag:
Studienbewerber:innen für einen Bachelor- oder Masterstudiengang können einen Härtefallantrag für eine Zulassung aus der Härtefallquote stellen, wenn sie
- Kinder unter 18 Jahren betreuen oder
- sich um die Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen kümmern (in aufsteigender Linie oder von Geschwistern)
und dadurch an den Standort Hamburg gebunden sind.
Der Härtefallantrag muss die „besondere Härte“ aufgrund der familiären Aufgabe dokumentieren. Dazu sind folgende Unterlagen nötig:
- Ausgefüllter Härtefallantrag
- Eine formlose schriftliche Begründung der besonderen Härte,
Im Falle der Kinderbetreuung müssen zusätzlich folgende Formulare eingereicht werden:
- Kopie der aktuellen Meldebescheinigungen des Antragstellenden und des/der Kind/er (nicht älter als zwei Monate) und
- Kopie der Geburtsurkunde/n des/der Kind/er.
Gleichzeitig mit der Bewerbung für einen Bachelor- oder Masterstudiengang wird ein Härtefallantrag wegen der Betreuung oder Pflege eines Kindes im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG gestellt.
Als Person mit familiären Pflegeaufgaben von pflegebedürftigen Angehörigen müssen zusätzlich diese Unterlagen eingereicht werden:
- ärztliches Gutachten über die Bezeichnung der Krankheit oder Behinderung der zu pflegenden Person und den Umfang der notwendigen Pflege bei Aktivitäten des tägliches Bedarfs
- formlose Erklärung ab wann Pflege übernommen wurde und worin diese besteht
Weitere Informationen zu Sonderanträgen (PDF)
Diese Belege sind dem ausgedruckten und zuvor elektronisch abgeschickten Härtefallantrag beizufügen. Sofern Sie einen Studienplatz erhalten, sind die Belege bei der Immatrikulation entweder im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien einzureichen!
- Informationen zum Härtefallantrag für grundständige Studiengänge (PDF) (Bachelor, Staatsexamen)
- Informationen zum Härtefallantrag für konsekutive Studiengänge (PDF) (Master)
Bevorzugte Zulassung:
Bei der Berechnung der Wartezeit zählen Zeiten von Schwangerschaft und Betreuung mit. Dies gilt nur für die Zulassung ins erste Fachsemester. Denn Studienplatzbewerberinnen und -bewerbern sollen aufgrund der Übernahme von Dienstpflichten (z. B. Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst) sowie der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren keine Nachteile entstehen. Deswegen besteht die Möglichkeit, bevorzugt zugelassen zu werden, um dadurch etwaige Nachteile auszugleichen.
- Informationen zum Antrag auf bevorzugte Zulassung: Studium und Dienst
Ist trotz Zulassung die Immatrikulation wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes nicht möglich, wird der:die Bewerber:in zu einem späteren Semester ohne erneute Zulassung immatrikuliert. Dies ist mit einer Garantie auf einen Studienplatz gleichzusetzen.
- Lassen Sie sich umfassend beraten! Das Team Bewerbung & Zulassung vom CampusCenter berät Sie in allen Fragen zum Härtefallantrag, zur bevorzugten Zulassung und zur Garantie auf einen Studienplatz.
Rückmeldung
Probleme, die auf Grund der Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen entstehen, können als Gründe für eine verspätete Rückmeldung geltend gemacht werden. Die Gebühren für eine verspätete Rückmeldung sind der aktuellen Gebührenordnung zu entnehmen.
Teilzeitstudium
Studierende mit Familie oder familiärer Pflegeaufgaben können ein Teilzeitstudium beantragen. Bei einem Teilzeitstudium verlängern sich die Termine und Fristen der Hochschulprüfungsordnungen im Regelfall in der Weise, dass ein Fachsemester zwei Hochschulsemestern entspricht. Deshalb erfolgt der Antrag auf Teilzeitstudium auch immer für mindestens zwei aufeinander folgende Semester.
- Näheres regeln die jeweiligen Hochschulprüfungsordnungen, siehe auch weitere Informationen zur Antragstellung auf den Seiten des CampusCenters.
Der Antrag auf ein Teilzeitstudium ist mit dem Zulassungsantrag bzw. für ein Sommersemester bis zum 31. Januar und für ein Wintersemester bis zum 30. Juni für zwei aufeinander folgende Semester zu stellen; wiederholte Anträge sind zulässig. Der Wegfall des Grundes für das Teilzeitstudium, z.B. wenn wegen einer Trennung ein Kind nicht mehr betreut wird, ist unverzüglich mitzuteilen.
Der Antrag muss online über STiNE gestellt werden. Entsprechenden Nachweise zur Begründung eines Teilzeitstudiums, z.B. die Geburtsurkunde des Kindes oder der ärztlichen Bescheinigung für die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen sind einzureichen.
WICHTIG: Studierende im Teilzeitstatus erhalten kein Bafög!
WICHTIG: Der Semesterbeitrag muss jedoch auch im Falle eines Teilzeitstudiums in voller Höhe bezahlt werden.
- Das CampusCenter gibt Auskunft zum Teilzeitstudium.
- Bitte lassen Sie sich beraten z.B. im BeSI – Beratungszentrum Soziales & Internationales des Studierendenwerks Hamburg.
Urlaubssemester
Für Mutterschutzfristen, Elternzeiten oder die Pflege von Angehörigen können bis zu sechs Semester Beurlaubung beantragt werden. Bei ausreichender Begründung, z.B. wegen chronischer Krankheit des Kindes, sind weitere Urlaubsemester möglich. Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester, z.B. für die Einhaltung der Regelstudienzeit oder andere Fristen.
Eine Beurlaubung aufgrund von Mutterschutzfristen und Elternzeiten kann bis einschließlich zum dritten Lebensjahres des Kindes erfolgen.
Der Semesterbeitrag ist während der Urlaubssemester weiterzuzahlen.
WICHTIG: Eine Beurlaubung bedeutet eine Statusveränderung und muss unverzüglich den zuständigen Ämtern (z.B. BAföG-Amt, Ausländerbehörde, Kindergeldkasse) mitgeteilt werden. Eine Statusveränderung kann zu einem Wegfall des Leistungsanspruches führen: Änderung des Studierendenstatus
Der Antrag auf Beurlaubung muss für ein Sommersemester bis zum 31. Januar gestellt werden und für ein Wintersemester bis zum 30. Juni. Auf Antrag ist auch eine rückwirkende Beurlaubung außerhalb dieser Fristen möglich.
Das elektronische Antragsformular finden Sie in Ihrem STiNE-Account unter der Rubrik Studium/Anträge. Den elektronisch ausgefüllten Antrag schicken Sie dann zusammen mit den jeweiligen Nachweisen, die ein Urlaubssemester rechtfertigen, z.B. Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes, an den Service für Studierende, Team Studierendenangelegenheiten.
Eine Beurlaubung schließt nach § 6 Abs. 5 der Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen aus - davon ausgenommen sind aber die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen des vorangegangenen Semesters, die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden, die Ablegung von Prüfungen, bei deren Anmeldung der Beurlaubungsgrund noch nicht bestand, die Ablegung von Prüfungen im Rahmen von Studienaufenthalten an in- und ausländischen Hochschulen, die Abschlussprüfung.
- Bitte lassen Sie sich beraten z.B. im BeSI – Beratungszentrum Soziales & Internationales des Studierendenwerks Hamburg
- Weitere Informationen zur Beantragung des Urlaubssemesters sowie zum Ablauf erhalten Sie beim Service für Studierende, Team Studienangelegenheiten .