Elternzeit und Elterngeld
Herzlichen Glückwunsch, Sie werden Eltern und bekommen ein Kind!
Das Familienbüro informiert Sie über allgemeine Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld für studierende Mütter und Väter an der Universität Hamburg.
Elternzeit ist gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) definiert als ein Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes. Auf diese Freistellung haben Arbeitnehmende einen Rechtsanspruch. Elternzeit kann unabhängig vom Bezug des Elterngeldes in Anspruch genommen werden.
Elterngeld können auch Studierende erhalten. Dafür muss das Studium nicht unterbrochen werden. Für den Bezug des Elterngeldes spielt es keine Rolle, in welchem Umfang studiert wird. Im Gegensatz zu Arbeitnehmenden dürfen auch mehr als 30 Stunden pro Woche für das Studium aufgewendet werden.
Elternzeit für erwerbstätige Studierende
Anspruchsberechtigung
Elternzeit können grundsätzlich alle Mütter und Väter nehmen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Dies gilt auch, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung, beispielsweise als studentische Hilfskraft an der Universität Hamburg, oder bei einem anderen Arbeitgeber handelt.
Ein Studium während der Elternzeit ist möglich. Lediglich für eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit wird im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eine maximale Wochenstundenzahl von 30 Stunden festgelegt. Eine Zustimmungspflicht des Arbeitgebers sieht das Gesetz nicht vor.
Antragsverfahren zur Elternzeit
Antragsfrist
Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber beantragt werden. Das gilt auch, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z.B. Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll.
Der Antrag auf Gewährung von Elternzeit
In dem Antrag auf Gewährung von Elternzeit ist verbindlich festzulegen, für welche Zeiträume Elternzeit beantragt wird. Grundsätzlich ist für die Elternzeit keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie bei Ihrem Arbeitgeber.
- WICHTIG: Ist der Antrag genehmigt, sind Beschäftigte wie Arbeitgeber an die vereinbarten Dauer der Elternzeit gebunden. Diese kann dann nur mit Zustimmung des Arbeitsgebers wieder geändert werden!
Der Verfahrensweg: Wer informiert wen?
Das Mutterschutzgesetz selbst gibt keine Fristen vor, wann die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt werden muss. Allerdings kann der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen, die sich aus dem Mutterschutzgesetz ergeben, nur nachkommen, wenn er Kenntnis von einer Schwangerschaft hat. Hier finden Sie nähere Informationen zum Thema Mutterschutz.Mit dem Arbeitgeber sollten auch Themen wie Vertretungsregelungen, Bindungsmanagement während der Eltern und Möglichkeiten des Wiedereinstiegs besprochen werden.
Beginn und Dauer der Elternzeit
Mütter und Väter haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit, wenn sie ihr Kind selbst betreuen. Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt. Beide Elternteile können gleichzeitig oder nacheinander Elternzeit in Anspruch nehmen.
Die Mutterschutzfrist (bis 8 Wochen nach der Geburt) wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.
Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. So ist es möglich, dass sich Eltern etwa zu Beginn des Schuleintritts intensiver um ihr Kind kümmern können. Für diese Übertragung der Elternzeit ist die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Der Anspruch auf Elternzeit verkürzt sich dann entsprechend.
Besonderer Kündigungsschutz
Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, und endet mit Ablauf der Elternzeit.
Teilzeittätigkeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit besteht die Möglichkeit, eine elterngeldunschädliche Teilzeittätigkeit auszuüben; diese darf maximal 30 Stunden pro Monat nicht überschreiten. Das Einkommen aus Teilzeitarbeit während der Elternzeit wird bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Wenn beide, Mutter und Vater, gleichzeitig Elterngeld beanspruchen und dabei Teilzeit arbeiten, können sie dies allerdings nur maximal sieben Monate lang tun.
Urlaubsanspruch
Der Urlaub, der Ihnen für das laufende Urlaubsjahr zusteht, wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Haben Sie den Ihnen zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist Ihnen der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Ist Ihnen vor der Elternzeit unter Berücksichtigung der Kürzung nach § 17 Abs. 1 BEEB zu viel Urlaub gewährt worden, wird der nach dem Ende der Elternzeit zustehende Urlaub um die zu viel gewährten Urlaubstage gekürzt.
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
- Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ (PDF) vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Elternzeit im Studium
Das Hamburgische Hochschulgesetz regelt in § 60 Absatz 4, dass Hochschulprüfungsordnungen Schutzbestimmungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit vorsehen. Damit sind die entsprechenden Schutzbestimmungen des BEEG auch auf Studierende anzuwenden, unabhängig davon, ob sie einer Beschäftigung im Sinne des BEEG nachgehen oder nicht. Immatrikulierte Promovierende gelten als Studierende.
Gemäß den Prüfungsordnungen der Universität Hamburg ist es Aufgabe der Prüfungsausschüsse zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmer:innen einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden. Sie teilen der bzw. dem Studierenden das Ergebnis der Prüfung mit.
Für Studierende in Elternzeit verlängern sich nicht grundsätzlich die Bearbeitungszeiten für Haus- oder Abschlussarbeiten. Zuerst können Studierende selbst entscheiden, ob sie während der Elternzeit (sofern sie für die Elternzeit kein Urlaubssemester genommen haben) regulär an Prüfungsleistungen teilnehmen. Wollen sie dies nicht, müssen sie das durch Anmeldung entstandene Prüfungsrechtsverhältnis mittels Rücktritt beenden. Dadurch würde der Versuch abgebrochen und könnte (nach Ablauf der Elternzeit) neu absolviert werden, ohne als Fehlversuch zu gelten. Prüfungsfristen und -termine werden nach einem Rücktritt wegen Elternzeit neu festgesetzt.
Eine Bearbeitungszeitverlängerung für Haus- oder Abschlussarbeiten für die Elternzeit wäre verfehlt, da dies lediglich eine Möglichkeit sein soll, das Prüfungsverfahren trotz kurzfristiger Unterbrechung zu Ende zu führen. Würde die Frist um die Länge der Elternzeit (max. 36 Monate) verlängert, würde das Prüfungsverfahren ad absurdum geführt, da die Studierenden theoretisch weiterarbeiten oder sich zumindest gedanklich mit der Arbeit auseinandersetzen könnten. Dies wäre dann aber wohl als Verstoß gegen die Chancengleichheit zu werten.
Allerdings gibt es generell für Studierende mit Familie die Möglichkeit, bis zu sechs Urlaubssemester zu nehmen. Studierende, die sich während ihrer Elternzeit nicht mindestens mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, können sich auf Antrag beurlauben lassen. Eine Beurlaubung während der Elternzeit ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.