Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Familienpolitische Regelungen
Beschäftigungsverhältnisse sind für Zeiten des Mutterschutzes und Elternzeiten zu verlängern, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und es die Beschäftigten wollen. Beachte: hierfür ist ein Antrag der:des Beschäftigten erforderlich. Ob die Juniorprofessur dabei auf Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses als Angestellte:r oder auf einer Verbeamtung auf Zeit erfolgt, ist unerheblich – vgl. den Ratgeber der GEW (PDF).
In § 24 Abs. 1 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Wissenschaftszeitvertragsgesetz sind die Details für die Verlängerung der Juniorprofessur aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit und bei Arbeitszeitermäßigung wegen Kinderbetreuung geregelt. Daneben sieht § 24 Abs. 2 HmbHG eine Verlängerungsoption bei Betreuung minderjähriger Kinder um bis zu einem Jahr pro Kind, maximal jedoch um zwei Jahre vor. Auch hier ist ein formloser Antrag, der über den:die Dekan:in an das Personalreferat geleitet werden soll.
Zwischenevaluierung
Liegen Mutterschutz und Elternzeit in der ersten Phase der Juniorprofessur, verschiebt sich der Zeitpunkt der Zwischenevaluation, da diese Zeiten nicht auf die Dienstzeit angerechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der:die Beschäftigte einen (formlosen) Antrag auf sog. Nichtanrechnung dieser Zeiten aus Mutterschutz und Elternzeit im Personalreferat stellt.
Die Durchführung der Zwischenevaluation obliegt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 HmbHG der Fakultät, so dass eine dem Zeitraum von Mutterschutz und Elternzeit entsprechend verschobene Aufforderung zur Durchführung der Zwischenevaluation vom Personalreferat an das Dekanat erfolgt.
Lehrverpflichtung
Die Elternzeit hat bei Professuren auf Beschlussempfehlung für das Präsidium vom 18.11.2014 folgende Auswirkungen auf die Lehrverpflichtung:
- Die Lehrverpflichtung bezieht sich jeweils auf das volle Semester; bei teilsemestriger Elternzeit erfolgt grundsätzlich auch nur eine anteilige Reduktion.
Erholungsurlaub
§ 16 Abs. 5 Hamburger Hochschulgesetz besagt:
„Professorinnen und Professoren haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. Ausnahmen sind zulässig, soweit
- Der Lehrveranstaltungsplan eine andere Regelung erfordert,
- Belange der Krankenversorgung oder der betrieblichen Sicherheit andernfalls nicht gewahrt werden können; das notwendige Lehrangebot ist sicherzustellen.“
Mutterschutzvertretung
Bereits für die Zeit des Mutterschutzes und einer sich daran anschließenden Elternzeit kann eine Vertretungskraft beschäftigt werden. Fragen diesbezüglich beantworten die Mitarbeitenden des Personalservice.
Für Professorinnen ist zunächst zu klären, welche Form von Vertretung angebracht ist. Denkbar wäre etwa die Übernahme von Lehraufträgen. Für eine Vertretung von Professorinnen kann für die Mutterschutzzeit ein Antrag aus dem Gleichstellungsfonds bei der Gleichstellungsbeauftragten gestellt werden.