Besondere Leistungsbezüge
Neben Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen können nach § 34 HmbBesG besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Nach Beschluss des Präsidiums sollen danach Erfolge in der Wissenschaft honoriert werden, die von herausgehobener Bedeutung für die Universität sind. Berechtigt sind W2- und W3-Professor:innen.