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FAQ
Studienorganisation
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Allgemeine organisatorische Fragen
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Zeitfenstermodell
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BAföG
Studienabschluss
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Abschlussarbeit
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Zeugnis
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Exmatrikulation
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Neuorientierung / Nicht bestanden
Bachelor –> Master
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Zeitplanung zum Übergang
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Bewerbung zum Masterstudium
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Vorläufige Zulassung zum Masterstudium
- LAGS Master: Schwerpunktfach wählen
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Neue / Alte Studiengänge
(Reform der Lehrerbildung)
Master –> Vorbereitungsdienst
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Zeitplanung zum Übergang
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Bewerbung zum Vorbereitungsdienst
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Neue / Alte Masterstudiengänge
(Reform der Lehrerbildung)
Fristen: Auslaufende Studiengänge
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Reform der Lehrerbildung:
Ablauf und Zeitstrahl -
Übergang aus dem "alten" Bachelor
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Übergang aus dem "alten" Master
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Weitere Fragen zur Reform
Fragen und Antworten
Allgemeine organisatorische Fragen
Wieviele Prüfungsversuche habe ich, wie kann ich mich an- oder abmelden?
Sie haben insgesamt vier Prüfungsversuche bzw. eine Prüfung kann dreimal wiederholt werden. Lediglich im auslaufenden Studiengang Lehramt an Beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften im Bachelor (B.Sc.) und im Master (M.Ed.) sind wegen der dort geltenden Fristenregelung nur insgesamt drei Prüfungsversuche vorgesehen. Nur nicht bestandene Prüfungen können wiederholt werden.
Um an einer Prüfung bzw. an der Bachelor- oder Master Abschlussarbeit teilnehmen zu können, müssen Sie sich für diese angemeldet haben. Die Anmeldung erfolgt online über STiNE bzw. für die Abschlussarbeiten per Antrag im ZPLA. Bereits mit der Anmeldung zu Modulen oder Lehrveranstaltung erfolgt die Anmeldung zu einem Prüfungstermin. Aber erst, wenn Sie den Platz im Modul oder in der Lehrveranstaltung verbindlich erhalten haben, sind Sie auch zur Prüfung angemeldet.
Eine Ausnahme besteht für Studierende der Fakultät Erziehungswissenschaft: Für die Prüfungen zu Lehrveranstaltungen und Modulen mit Bezug zur Erziehungswissenschaft gilt die explizite Prüfungsanmeldung, d.h. Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Module und Lehrveranstaltungen müssen sich jeweils noch selbstständig zu den zugehörigen Prüfungen anmelden.
Die Anmeldung zur Modulprüfung ist nach Ablauf der Anmeldefrist verbindlich. Die Anmeldung sowie die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. der Abschlussarbeit setzt eine Immatrikulation für den jeweiligen Teilstudiengang voraus.
Die Anmeldung zu einer Prüfung, die Abmeldung von einer Prüfung und der Wechsel eines Prüfungstermins sind während der konfigurierten An- und Abmeldefrist möglich. Anders als für Module und Lehrveranstaltungen gibt es an der Universität Hamburg keine universitätsweiten zentralen Fristen für die Prüfungsanmeldung und -abmeldung. Bitte informieren Sie sich bei dem für die Prüfung zuständigen Studienbüro über die geltenden Fristen und auch über einzelne Prüfungstermine.
Wie kann ich meine Studien- und Prüfungsleistungen anerkennen lassen?
Nachdem Sie zum Studium an der Universität zugelassen wurden und sich eingeschrieben haben, können Sie sich unter Vorlage Ihrer vorher erbrachten Studienleistungen und ausgefüllten Formulare zur Anerkennung (Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (PDF)) bei den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der jeweiligen Teilstudiengänge (Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen, Erziehungswissenschaft) Anerkennungsbescheinigungen ausstellen lassen.
Ob eine erbrachte Leistung einer Leistungsforderung des Studiengangs für den sie anerkannt werden soll, gleichwertig ist, entscheiden die Fachbereiche, die den jeweiligen Teilstudiengang anbieten. An den Fachbereichen liegt die Verantwortlichkeit für die Anerkennung von Leistungen in der Regel bei dem für den Teilstudiengang, für den die Leistungen anerkannt werden sollen zuständigen Prüfungsausschuss, hier gibt es aber vereinzelt Abweichungen. Eine Erläuterung der rechtlichen Grundlagen der Anerkennung sowie eine Reihe von Fallbeispielen finden sich in der Handreichung zur Anerkennung von extern erbrachten Leistungen des Referats 31 - Qualität und Recht.
Der Antrag auf Anerkennung muss vor Eintritt in das entsprechende Prüfungsverhältnis erfolgen. Eine Anerkennung nach einem Nichtbestehen einer Prüfung scheidet daher aus. Des Weiteren ist eine Anerkennung nicht möglich, wenn das Modul erfolgreich abgeschlossen wurde (keine Notenverbesserung).
Die genehmigten Unterlagen werden in der Regel durch das jeweilige Studienbüro für die Eintragung in Ihr Leistungskonto an das ZPLA gesandt.
Die Anerkennung von Leistungen setzt immer die Immatrikulation im betreffenden Studiengang voraus.
In meinem Leistungskonto fehlen Eintragungen/Noten von abgeschlossenen Modulen. Wer trägt so etwas ein?
Zuerst muss dies bei den jeweiligen Lehrenden angesprochen werden, weil diese für die Eintragung der Ergebnisse zuständig sind. Wenn es diesbezüglich Probleme gibt, wenden Sie sich an die Lehrveranstaltungsmanager/innen bzw. Studiengangsmanager/innen des jeweiligen Teilstudiengangs.
Ich bin krank und kann eine Modulprüfung nicht ablegen bzw. will deshalb die Frist für die Abgabe der Abschlussarbeit verlängern. Was tun?
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Ich bin bei einer Modulprüfung krank...
Senden Sie die Krankschreibung der Ärztin/des Arztes mit dem vollständig ausgefüllten Antrag auf die Anerkennung von Prüfungsunfähigkeit (Krankmeldung) an das ZPLA. Spätestens 14 Tage nach Ausstellungsdatum muss die Krankmeldung bei uns angekommen sein. Später eingehende Krankmeldungen werden vom Prüfungsausschuss nicht berücksichtig, was zum Nichtbestehen der Prüfungsleistung führt. Zudem ist es empfehlenswert, die Lehrende/den Lehrenden über die Krankmeldung zu informieren.
Sie können auch Krankschreibungen einreichen, in denen Betreuungszeiten für kranke Kinder bescheinigt werden (10 Tage pro Jahr und Kind; Für Alleinerziehende: 20 Tage pro Jahr und Kind).
Sobald die Krankschreibung in STiNE eingetragen ist, sind Sie für diese Prüfung entschuldigt und dieser Prüfungsversuch wird nicht gezählt. Insgesamt stehen Ihnen vier Prüfungsversuche pro Prüfung zu. Beachten Sie bitte die Hinweise des Studienbüros BWL zur Fristenregelung im Studiengang B.Sc. Lehramt an Beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften (Handelslehramt).
Hinweis: Eine Krankmeldung gilt für den gesamten in der Bescheinigung genannten Zeitraum. Wenn Sie sich dennoch entschließen, an einer anderen Prüfung im Krankschreibungszeitraum teilzunehmen, erklären Sie damit, dass Sie ab diesem Zeitpunkt wieder gesund sind.
Für alle weiteren Prüfungen im Zeitraum der Krankschreibung gelten Sie dann ebenfalls als gesund. Wenn Sie danach eine weitere Klausur oder andere Prüfung , zu der Sie verbindlich angemeldet sind, in dem Zeitraum nach der Gesundung nicht mitschreiben, gilt/gelten diese als „nicht bestanden“ und Sie können sich bei einem Nichtbestehen nicht auf die zurückliegende Krankheit berufen.
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Teilnahme an Lehrveranstaltungen
Hierfür braucht das ZPLA keine Krankmeldungen. Da es in der Regel eine Anwesenheitspflicht gem. Prüfungsordnung gibt, ist diese Krankmeldung direkt bei der/dem Lehrenden abzugeben. Diese/dieser entscheidet dann auch über eventuelle Kompensationsmaßnahmen.
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Krankmeldungen zur Bachelorarbeit/ Masterarbeit
Diese müssen unverzüglich an das ZPLA übermittelt werden, auch hier gilt maximal die o. g. 14-Tages-Frist. Für die Krankmeldung ist ebenfalls das oben genannte Formular (PDF) zu verwenden. Die Krankmeldungen müssen in jedem Falle vor dem Abgabetermin der Bachelorarbeit/Masterarbeit bei uns eingegangen sein.
Sie können auch Krankschreibungen einreichen, in denen die Betreuungszeiten für kranke Kinder bescheinigt werden.
(10 Tage pro Jahr und Kind; Für Alleinerziehende: 20 Tage pro Jahr und Kind)
Beim Eintrag der Fristverlängerung kann es passieren, dass das Fristende auf das Wochenende oder einen Feiertag fällt. Dann müssen Sie die Bachelor- oder Masterarbeit am nächsten Werktag abgeben. Nachlesen können Sie diese Regelung in der Handreichung Nr. 4 des Referats für Qualität und Recht.
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Welche Auswirkung hat das auf mein BAföG?
Wenn sich Ihre Studiendauer infolge der Krankheit verlängert, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine längere Förderung beim BAföG-Amt beantragen. Hierzu kann das ZPLA Sie nicht beraten. Informieren Sie sich daher rechtzeitig bei der BAföG-Beratung des AStA der UHH.
Schwangerschaft und Stillzeit im Studium? Was muss ich beachten?
Damit die Universität Hamburg die notwendigen Schritte für Ihren Schutz in der Schwangerschaft und Stillzeit gewährleisten kann, ist sie darauf angewiesen, dass Sie als schwangere oder stillende Studentin die Universität über Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit informieren. Dieses sollten Sie möglichst frühzeitig erledigen, sodass wir einen wirkungsvollen Mutterschutz sicherstellen können. Die Meldung und Dokumentation hat zum Ziel, Sie und Ihr ungeborenes Kind vor bestimmten Gefahrenpotentialen zu schützen. Selbstverständlich unterliegen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verschwiegenheitspflicht. Informationen über Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit werden nur im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen bzw. zuständigen Ämter weitergegeben (Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz der Universität Hamburg und das Amt für Arbeitsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg).
Für die Studentinnen der Lehramtsstudiengänge der Universität Hamburg ist das Zentrale Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen (ZPLA) für die Entgegennahme der Meldung über Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit zuständig. Bitte informieren Sie uns mit dem dafür vorgesehenen Mitteilungsbogen (per E-Mail) und inkludieren hierbei den entsprechenden Nachweis. Hiernach richten sich alle weiteren (vorläufigen) Fristen.
Sobald wir Kenntnis von Ihrer bestehenden Schwangerschaft haben, erhalten Sie digital ein Formular für eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung.
Das Formular (Teil 1 - Schwangere Frauen) wird gemeinsam mit Ihnen im jeweiligen Teilstudiengang besprochen und ausgefüllt, in welchem Sie noch Studien- und Prüfungsleistungen erbringen müssen. Das bzw. die ausgefüllte/n und unterschriebene/n Formular/e schicken Sie bitte im Original an das ZPLA zurück. Wenn Sie stillen und am Studienbetrieb teilnehmen möchten, gilt das gleiche Prozedere wie oben genannt. Nutzen Sie in diesem Fall bitte den zweiten Teil des Formulars zur Gefährdungsbeurteilung (Teil 2 - Stillende Frauen).
Studieren während des Mutterschutzes
*Ausnahmen durch selbstbestimmte Entscheidung der Studentin
Wenn Sie vor oder nach der Entbindung am Studienbetrieb teilnehmen möchten und den Mutterschutz nicht in Anspruch nehmen wollen, informieren Sie uns formlos per E-Mail.
Diese Entscheidung bzw. Erklärung können Sie jederzeit bei uns im ZPLA widerrufen.
Es ist möglich den Mutterschutz zeitweise zu unterbrechen, um z.B. an einer Prüfung teilzunehmen. Hierfür benötigen wir von Ihnen frühzeitig die genaue Angabe, welchen Zeitraum die Unterbrechung umfasst, damit wir den Mutterschutz aufheben und zu einem späteren Zeitpunkt wiedereinsetzen können.
Zeitlicher Gesundheitsschutz
Während der Schwangerschaft und der Stillzeit gelten für Sie besondere Mutterschutzvorschriften. Diese Schutzvorschriften können auch „Teilnahmeverbote“ umfassen. Während der Schutzfrist dürfen bzw. brauchen keine Lehrveranstaltungen besucht, Studienleistungen erbracht oder Prüfungen abgelegt werden. Der Mutterschutz gilt als anerkannter Rücktrittsgrund von Prüfungen. Sie werden von angemeldeten Prüfungen entschuldigt, ohne dass sich die Anzahl Ihrer Prüfungsversuche ändert.
Mutterschutzfrist vor der Entbindung
In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin dürfen Sie als schwangere Studentin nicht am Studienbetrieb teilnehmen (Ausnahmen siehe oben*). Maßgeblich zur Ermittlung der Mutterschutzfrist, ist der errechnete Entbindungstermin, wobei sich diese verkürzen oder verlängern kann, je nachdem wann die tatsächliche Geburt eintritt. Damit wir die Frist vorab berechnen können, sollten Sie uns rechtzeitig darüber in Kenntnis setzen. Es genügt, wenn Sie uns hierfür den Mitteilungsbogen und einen Nachweis (z.B. den Mutterpass), aus dem der voraussichtliche Entbindungstermin zu entnehmen ist, per E-Mail zusenden.
Mutterschutz nach der Entbindung
Im Normalfall beträgt die Schutzfrist acht Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin. Bei Frühgeburten im medizinischen Sinn, bei Mehrlingsgeburten oder wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird und Sie uns dieses mitteilen, gilt eine auf zwölf Wochen verlängerte Mutterschutzfrist. Während dieser Zeit dürfen bzw. brauchen Sie nicht am Studienbetrieb teilnehmen (siehe Ausnahme*).
Bei einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung, um den Zeitraum der Verkürzung vor der Entbindung. Eine korrekte Berechnung des Mutterschutzes kann nur gewährleistet werden, wenn Sie uns darüber zeitnah unterrichten und uns den tatsächlichen Geburtstermin mitteilen. Bitte senden Sie uns per E-Mail den Mitteilungsbogen zu und fügen Sie diesem entweder die Geburtsurkunde oder eine andere Bescheinigung z.B. von der Hebamme oder dem Krankenhaus bei.
Bitte beachten Sie:
Die Mutterschutzfrist kann nicht rückwirkend in Anspruch genommen werden. Erst durch Ihre Mitteilung an das ZPLA mit der Bekanntgabe des errechneten Entbindungstermins und dem Beginn des Mutterschutzes sind Sie für Studien- und Prüfungsleistungen entschuldigt. Sollten Sie außerhalb der o. g. Fristen eine Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen bzw. abgebrochen haben, richtet sich die Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Belange nach den allgemeinen Regelungen zum Rücktritt gem. § 15 der geltenden Prüfungsordnung, d.h. Rücktrittsgründe müssen unverzüglich (innerhalb 14 Tage ab dem ersten Tag der Erkrankung) beim ZPLA durch Einreichen eines Attestes geltend gemacht werden.
Bei Abschlussarbeiten wird die Abgabefrist um den Mutterschutzzeitraum verlängert. Wird der Zeitraum des Mutterschutzes aufgrund der Teilnahme an einer Prüfung unterbrochen, wird die Verlängerung der Abgabefrist um die entsprechenden Tage gekürzt.
Nähere Informationen finden Sie in der Handreichung „Mutterschutzregelungen für schwangere und stillende Studentinnen“ des Referats Qualität und Recht.
Wo finde ich die verschiedenen fachspezifischen Bestimmungen für meine Studienfächer?
Sie können sämtliche amtlich veröffentlichte Fachspezifischen Bestimmungen (FSB) und Prüfungsordnungen für Bachelor- und Master-Lehramtsstudiengänge auf den Seiten der Präsidialverwaltung der Universität Hamburg einsehen. Detailliertere Beschreibungen der Module finden Sie, sofern in den FSB nicht vorhanden, i. d. R. auf den Seiten des Fachbereichs, der den Teilstudiengang anbietet.
Gibt es eine Kontakte-Übersicht ?
Eine Kontaktübersicht für die Ansprechpersonen und dezentrale Anlaufstellen für Lehramtsstudierende finden Sie auf der Internetseite des Infoportals Lehramt.
Die Kontaktdaten des ZPLA finden Sie hier.
Kann ich Einsicht in meine Prüfungsakte nehmen?
Ihre Prüfungsakte wird im ZPLA geführt. Dort werden Ihre Unterlagen, wie Anträge zur Bachelor- und Masterarbeit und deren Gutachten, BAföG-Anträge, Krankmeldungen, Anträge zur Anerkennung, ggf. studienbegleitende Prüfungsleistungen aufbewahrt. Sie können Einsicht in Ihre Prüfungsakte nehmen, indem Sie mit Ihrer Sachbearbeiterin einen Termin vereinbaren. Wünschen Sie Kopien aus Ihrer Akte, z. B. von den Gutachten, können wir diese gern gebührenpflichtig erstellen.
Wo kann ich Widerspruch einlegen?
Widersprüche gegen Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen in allen Teilstudiengängen in Ihrem Lehramtsstudium sind bei der oder dem Vorsitzenden des zentralen Prüfungsausschusses der Bachelor- bzw. Master-Lehramtsstudiengänge innerhalb eines Monats, sofern eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe einzureichen. Als Geschäftsstelle dient das Zentrale Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen, an das Sie Ihren Widerspruch adressieren: Bogenallee 11, 20144 Hamburg.
Rechtliche Grundlage ist § 18 der Prüfungsordnungen der Bachelor- und Masterlehramtsstudiengänge.
Weitere Informationen zu Widerspruchsverfahren finden Sie in der Handreichung Nr. 2 des Referats für Qualität und Recht „Zur Bedeutung und zum Ablauf von Widerspruchsverfahren im Bereich von Studium und Lehre“.
Wie wähle ich das Schwerpunktfach im Master Lehramt an Grundschulen?
Eines der drei Unterrichtsfächer wird als Schwerpunktfach mit zusätzlichen 15 LP vertiefend studiert. Das Studium der zusätzlichen Module für das Schwerpunktfach beginnt im 2. Fachsemester.
Die Wahl des Schwerpunktfaches erfolgt jedoch bereits zu Beginn des 1. Semesters des Masterstudiums in der Erstsemesteranmeldephase (Mo - Do 16:00 Uhr während der OE-Woche).
Zur Wahl des Schwerpunktfaches in der Erstsemesteranmeldephase bei STiNE anmelden und unter Studium > Anmeldung zu Veranstaltungen im Bereich „Wahl des Schwerpunktfaches“ die eigenen drei Unterrichtsfächer priorisieren. Bei der Zuteilung des Schwerpunktfaches wird nach Möglichkeit dem Erstwunsch entsprochen. Es ist möglich, das Schwerpunktfach später zu wechseln.
Ich möchte mein Schwerpunktfach im Master Grundschullehramt wechseln, was muss ich tun?
Das Schwerpunktfach kann gewechselt werden, so dass eines der beiden anderen Unterrichtsfächer im Master LAGS zum Schwerpunktfach wird. Der Wechsel kann jeweils für das Folgesemester im ZPLA beim zentralen Prüfungsausschuss beantragt werden. Wenn im gewünschten Schwerpunktfach ein Platz vorhanden ist, kann dem Antrag entsprochen werden.
Den Antrag und weitere Hinweise dazu finden Sie als Formular 9 unten auf der Seite mit Anträgen für Masterstudierende: https://www.uni-hamburg.de/zpla/formulare.html#v-18708923.
Wichtig:
Ein Wechsel muss aus administrativen Gründen weit vor der nächsten Anmeldephase beantragt werden, andernfalls kann nicht sichergestellt werden, dass für das Folgesemester bereits Veranstaltungen im neuen Schwerpunktfach belegt werden können. Anträge für einen Wechsel zum SoSe müssen dem ZPLA zugegangen sein bis zum 01. Februar, ein Wechsel zum WiSe muss bis 15. August beim ZPLA beantragt werden.
Zeitfenstermodell
Was muss ich tun, wenn sich herausstellt, dass ich eine Terminüberschneidung beim Ablegen zweier Modulprüfungen habe?
Im Lehramtsstudium studieren Sie bis zu vier Teilstudiengänge. Aus diesem Grund kann es bei den Prüfungen zu Terminüberschneidungen kommen. Um daraus für Sie entstehende Nachteile zu vermeiden, senden Sie bitte das Formular für die Überschneidung von Klausurterminen (PDF) an die Koordination des Zeitfenstermodells im ZPLA. Dies muss so rechtzeitig geschehen, dass es möglich ist, Rücksprache mit den jeweiligen Fachbereichen zu nehmen, um ggf. eine Lösung organisieren zu können.
Was kann ich tun, wenn sich verschiedene Pflicht-Modulbausteine zeitlich überschneiden?
Prüfen Sie zunächst für sich, wodurch die Überschneidung der beiden Veranstaltungen verursacht wird. Sind tatsächlich beide Veranstaltungen verpflichtend in einem bestimmten Semester zu belegen oder gibt es Alternativen, an denen Sie teilnehmen könnten? Wenn dies nicht möglich ist, dann wenden Sie sich gerne an die Koordination des Zeitfenstermodells, damit versucht werden kann, eine Lösung für die Lehrveranstaltungsüberschneidung mit Ihnen und den beteiligten Lehrenden zu erarbeiten.
BAföG
Das BAföG-Amt braucht von mir eine Bescheinigung über das ordnungsgemäße Studium (§ 48). Wer stellt diese aus?
Die BAföG-Bescheinigung über das ordnungsgemäße Studium wird vom ZPLA bearbeitet, i. d. R. innerhalb einer Woche. Bitte füllen Sie die personenbezogenen Daten des Formulars, d. h. Name, Fördernummer, Studiengang und Unterrichtsfächer selbst aus. Studierende der Fächer Kunst, Musik und Philosophie (nur bei Studienbeginn vor WiSe 14/15) lassen sich bitte vorher die erbrachten Studienleistungen und Leistungspunkte bescheinigen. Für alle anderen Teilstudiengänge sind die Studienleistungen in STiNE abgebildet.
Für Lehramts-Bachelor-Studiengänge gilt: Sie müssen bis zum vierten Monat des vierten Studiensemesters 50 Leistungspunkte, danach 68 nachweisen können. Bitte beachten Sie, dass bei fortgeschrittenem Studienverlauf eine höhere Anzahl erreicht werden muss. Diese Leistungspunkte können nur bestätigt werden, wenn sie in Ihrem Leistungskonto in STiNE sichtbar sind, es zählen nur vollständig abgeschlossene Module. Bevor Sie also die entsprechenden Formulare im ZPLA einreichen, prüfen Sie bitte Ihr Leistungskonto und veranlassen Sie ggf. Ihre Dozentinnen und Dozenten, Ihre Noten einzutragen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf dem Merkblatt zu BAföG-Fragen (PDF).
Bitte halten Sie die vom BAföG-Amt genannten Fristen in Ihrem eigenen Interesse unbedingt ein.
Für die Lehramts-Master-Studiengänge sind entsprechende Bescheinigungen in der Regel nicht notwendig.
Ist es in Ihrem Studium innerhalb der ersten vier Semester zu Verzögerungen gekommen, informieren Sie sich vorab in der Beratung des AStA der UHH.
Sie können sich im Internet zu weiteren Fragen beim Bundesministerium für Bildung und Forschung unter "Das neue BAföG" informieren und in Hamburg beim Studierendenwerk, persönlich im BAföG-Amt oder bei der BAföG-Beratung des AStA.
Das BAföG-Amt braucht von mir eine Bescheinigung über die Einstufung in ein bestimmtes Fachsemester nach einem Studienfachwechsel.
Eine solche Bescheinigung ist in der Regel nach Absprache mit dem BAföG-Amt nicht mehr notwendig.
Sollte sie dennoch angefordert werden, können Sie diese im ZPLA beantragen. Dazu nennen Sie uns Ihre Matrikelnummer und Ihr Anliegen sowie die Informationen zu Ihrem Fachwechsel über das Kontaktformular oder per E-Mail(kontakt.zpla"AT"uni-hamburg.de).
Bitte beachten Sie außerdem, dass ein Fachrichtungswechsel (auch Unterrichtsfachwechsel) in der Regel Auswirkungen auf Ihren BAföG-Anspruch hat. Informieren Sie sich daher rechtzeitig bei der BAföG-Beratung des AStA der UHH.
Was muss ich beim Übergang in den Masterstudiengang in Bezug auf BAföG beachten?
Gemäß der BAföG Bestimmungen ist eine Förderung für Studierende des Masterstudiengangs möglich.
BAföG kann auch beantragt werden, wenn Sie nur vorläufig im ersten Mastersemester eingeschrieben sind und den Bachelorstudiengang noch nicht abgeschlossen haben. Bitte beachten Sie, dass die Förderung in diesem Falle ebenfalls nur vorläufig ist und bei Nichtbestehen des Bachelorstudiengangs von Ihnen zurückgezahlt werden muss. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das BAföG-Amt des Studierendenwerks oder an die BAföG-Beratung des AStA der UHH.
Ich plane einen Fachrichtungswechsel oder die Universität Hamburg zu verlassen. Hat der Wechsel Auswirkungen auf meinen BAföG-Anspruch?
Ja, sowohl ein Fachrichtungswechsel als auch ein Ortswechsel zu einer anderen Universität haben in der Regel Auswirkungen auf Ihren BAföG-Anspruch. Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig vor dem Wechsel, welche Konsequenzen dieser in ihrem Fall nach sich zieht, zum Beispiel in der BAföG-Beratung des AStA der UHH.
Abschlussarbeit
In welchem Fach kann ich meine Abschlussarbeit (Bachelor- oder Masterarbeit) schreiben?
Die Abschlussarbeit kann in jedem Teilstudiengang oder interdisziplinär geschrieben werden. Eine interdisziplinär angelegte Abschlussarbeit muss mit der Anmeldung einem der beteiligten Teilstudiengänge zugeordnet werden und zum Abschlussmodul dieses Teilstudiengangs gehören. Ein gesonderter Antrag dafür ist nicht notwendig. Es reicht, wenn Sie entsprechende Gutachterinnen oder Gutachter finden.
Muss ich meine Fächer tauschen, wenn ich nicht in meinem ersten Unterrichtsfach die Abschlussarbeit schreiben will?
Sie können die Abschlussarbeit in jedem Ihrer Teilstudiengänge anfertigen. Ein Tausch von UF I und UF II in den auslaufenden Lehramtsstudiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) oder Bachelor of Science (B.Sc.) ist dazu weder nötig noch möglich. Im Masterstudium werden die im Bachelor studierten Fächer in der Reihenfolge, die sie zum Bachelorabschluss hatten, fortgeführt.
Kann ich die Abschlussarbeit auch gemeinsam mit einer/einem anderen Studierenden schreiben?
Die Bachelor- oder die Masterarbeit kann – sofern dies in den FSB des jeweiligen Teilstudiengangs vorgesehen ist – auch gemeinsam mit einer/einem weiteren Studierenden verfasst werden. Bitte beachten Sie dazu das entsprechende Merkblatt (PDF).
Prüferinnen und Prüfer finden, gibt es eine Übersicht?
Nein, leider könnte eine solche Liste nicht mit vertretbarem Aufwand aktuell gehalten werden. Bitte informieren Sie sich über die Prüferinnen und Prüfer im Studienbüro des jeweiligen Teilstudiengangs. Dies gilt auch und insbesondere für die Erst- und Zweitgutachterinnen und -gutachter für Bachelor- und Masterarbeiten.
Was muss ich bei der Anfertigung der Abschlussarbeit beachten?
Anmeldung der Abschlussarbeit
Unter Formulare & Merkblätter finden Sie jeweils ein Anmeldeformular für die Bachelor- und Masterarbeit, das ausgefüllt und mit den geforderten Unterschriften und Anlagen im ZPLA eingereicht wird. Mit der Anmeldung zur Abschlussarbeit im ZPLA werden Sie von uns zum entsprechenden Abschlussmodul angemeldet (eine eigenständige Anmeldung über STiNE ist nicht möglich).
Bitte beachten Sie, dass die Teilnahme an einer Prüfung bzw. an einer Abschlussarbeit die ordnungsgemäße Anmeldung und die Immatrikulation für den jeweiligen (Teil-)Studiengang voraussetzt – bei der Anmeldung und während der Teilnahme an der Prüfung müssen Sie immatrikuliert sein (vgl. § 10 Absätze 1 und 3 der Prüfungsordnung).
Melden Sie die Abschlussarbeit möglichst früh an, so dass Sie das letzte Semester (für Bachelorarbeiten i.d.R. das 6. Semester, für Masterarbeiten i.d.R. das 4. Semester) gut für die Anfertigung der Arbeit nutzen können. Wenn Sie vorhaben, den Studiengang zum Ende des Sommersemesters abzuschließen, sollte daher die Anmeldung zur Bachelorarbeit im April erfolgen. Die Anmeldung zur Masterarbeit im März ist ideal, um sich für den Vorbereitungsdienst in Hamburg zum 1. Februar des Folgejahres bewerben zu können.
Sie können von diesen Terminen eigenverantwortlich abweichen, es gibt im ZPLA keine ausschließlichen Anmeldefristen. Ob und inwieweit zum Ende des Masterstudiums Fristen für den Übergang in den Vorbereitungsdienst einzuhalten sind, ergibt sich aus den Terminen der Schulbehörde des jeweiligen Bundeslandes.
Die Bachelorarbeit muss aber spätestens zum Zeitpunkt der Bewerbung zum Masterstudium vom ZPLA in STiNE zugelassen worden sein. Deshalb empfehlen wir die Abgabe des Antrags zur Anfertigung der Bachelorarbeit bis zum 1. Juni im ZPLA. Die in STiNE eingetragene Zulassung zur Bachelorarbeit ist Voraussetzung für die Bewerbung zum Master.
Die Zulassung zur Abschlussarbeit erfolgt zeitnah nach Abgabe des Antrags – die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Terminwünsche können nicht berücksichtigt werden.
Zusammen mit dem Formular zur Anmeldung der Bachelor- oder Masterarbeit muss ein genehmigter Antrag auf Prüferbestellung abgegeben werden, sollte eine/r Ihrer beiden Gutachterinnen oder Gutachter wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter sein. Die Prüferbestellung erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Faches, Informationen dazu erhalten Sie im Studienbüro. Im Fach Erziehungswissenschaft wird ab April 2016 semesterweise eine pauschale Prüferbestellung an die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergeben. Eine Kopie davon muss mit dem Antrag zur Anfertigung der Abschlussarbeit und der mündlichen Prüfung (nur bei Masterstudiengängen, die vor dem WiSe 23/24 begonnen wurden) im ZPLA abgegeben werden.
Bitte beachten Sie das Merkblatt zur Anfertigung der Bachelorarbeit (PDF) bzw. das Merkblatt zur Anfertigung der Masterarbeit (PDF). Weitere Informationen erhalten sie zudem in der Prüfungsordnung und den FSB des Faches, in dem Sie die Arbeit schreiben. Ferner ist es sinnvoll, mit den Gutachterinnen und/oder Gutachtern Ihrer Arbeit zu sprechen und sich an deren inhaltliche Empfehlungen zu halten. Die Formalien der Abschlussarbeit sind in den o.g. Merkblättern aufgeführt und müssen verbindlich eingehalten werden. Dazu gehört u.a. auch die feste Bindung aller Seiten der Abschlussarbeit (z.B. ein Schnellhefter reicht nicht).
Abschlussarbeiten im Fach Bildende Kunst melden Sie sowohl in der HFBK als auch im ZPLA an.
Zulassungsvoraussetzungen
- Bachelorarbeit:
Um die Bachelorarbeit anmelden zu können, müssen mindestens 120 Leistungspunkte über alle Teilstudiengänge nachgewiesen werden. Beim Studium von Musik oder Bildende Kunst mit einer Regelstudienzeit von 8 Semestern, erhöht sich die benötigte Anzahl auf 180 Leistungspunkte. - Masterarbeit:
Um zur Masterarbeit zugelassen zu werden, müssen Sie mindestens 45 Leistungspunkte erbracht haben.
In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Philosophie (nur bei Studienbeginn vor dem WiSe 14/15) weisen Sie die erreichte Leistungspunktzahl durch eine entsprechende Bescheinigung des Faches nach. Etwaige weitere Zulassungsvoraussetzungen des Faches, in dem Sie die Abschlussarbeit schreiben möchten, sind ggf. in der Modulbeschreibung des Abschlussmoduls oder zu § 13 in den FSB genannt und müssen ebenso berücksichtigt werden.
Bearbeitungszeitraum
- Der Bearbeitungszeitraum beträgt für Bachelorarbeiten mindestens sechs Wochen (Empfehlung anhand des Workloads in LP) und maximal vier Monate ab Zulassung durch das ZPLA. Studierende mit Studienbeginn des Bachelorstudiengangs vor WiSe 2020/21, die die Bachelorarbeit in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften schreiben, haben dafür eine Bearbeitungszeit von 9 Wochen ab Zulassung. Die Anmeldung erfolgt in diesem Fall im Studienbüro der Fakultät Betriebswirtschaft.
- Die Dauer der Bearbeitungszeit für Masterarbeiten ist mindestens zwölf Wochen (Empfehlung anhand des Workloads in LP) und maximal fünf Monate ab der Zulassung.
Was muss ich bei der mündlichen Prüfung im Rahmen des Master Abschlussmoduls beachten?
Das Abschlussmodul besteht aus den beiden Prüfungsleistungen Masterarbeit und mündliche Prüfung. Die mündliche Prüfung kann stattfinden, sobald Sie zur Masterarbeit zugelassen wurden. Die mündliche Prüfung findet vor zwei Prüferinnen/Prüfern statt. Ihre Erstgutachterin/Ihr Erstgutachter ist auch Ihre Erstprüferin bzw. Ihr Erstprüfer. Die Zweitprüferin/der Zweitprüfer muss keine Professorin/kein Professor sein. Eine/einer der beiden Prüfer/innen muss regelhaft aus der Fakultät für Erziehungswissenschaft kommen. Zudem kann eine Vertreterin/ ein Vertreter der Schulbehörde an der Prüfung mit beratender Stimme teilnehmen.
Wird die Masterarbeit in einem anderen Teilstudiengang als Erziehungswissenschaft geschrieben, kann auf Antrag des Prüflings der zentrale Prüfungsausschuss genehmigen, dass auch die zweite Prüferin bzw. der zweite Prüfer aus einer anderen Fakultät oder einer anderen Hochschule stammen kann, wenn sie bzw. er eine erziehungswissenschaftliche Qualifikation besitzt. Der zentrale Prüfungsausschuss stellt im Falle der Bewilligung des Antrages dem dezentralen Prüfungsausschuss der Erziehungswissenschaft frei, eine Fachvertreterin bzw. einen Fachvertreter aus der Fakultät mit beratender Stimme zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung zu entsenden.
Zeit und Ort der Prüfung organisieren die Studierenden in Abstimmung mit den Lehrenden selbst. Die mündliche Prüfung kann frühestens mit der Zulassung zur Masterarbeit stattfinden. Der entsprechende Antrag (PDF) ist vier Wochen vor der Prüfung beim ZPLA einzureichen. Bei zu spät eingereichten Anträgen kann die Schulbehörde von ihrem Beteiligungsrecht keinen Gebrauch mehr machen, es handelt sich dann um einen Verfahrensfehler.
Inhaltlich erstreckt sich die Prüfung ausgehend von der Masterarbeit auf die Systematik des Faches und die Einordnung in fachdidaktische Zusammenhänge.
Eidesstattliche Versicherung
Auf das letzte Blatt der Abschlussarbeit, hinter einen evtl. vorhandenen Anhang, gehört Ihre eidesstattliche Versicherung über das selbstständige Verfassen. Diese muss handschriftlich unterschrieben sein. Bitte nutzen Sie diesen Text:
Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die Arbeit eigenständig verfasst habe. Ich habe keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie wörtliche und sinngemäße Zitate kenntlich gemacht. Die Arbeit hat in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegen und die eingereichte schriftliche Fassung entspricht der auf dem elektronischen Speichermedium.
Datum, Unterschrift
Bitte nutzen Sie keine andere als die hier vorgestellte Formulierung.
Wo kann ich die Abschlussarbeit abgeben?
Beide Begutachtende erhalten von Ihnen ein Exemplar der Abschlussarbeit. Üblich ist z.B. auch die Abgabe im Studienbüro oder dem Sekretariat des Lehrstuhls. Legen Sie in jedes der beiden Exemplare das Blatt „Hinweise für Begutachtende“ vorne lose hinein. Die Abgabe wird auf dem Formular „Bestätigung über die Abgabe der Bachelorarbeit/Masterarbeit“ vermerkt, auf dem Ihnen diejenige Person, die die Arbeit annimmt, das tatsächliche Abgabedatum bestätigt.
Ein weiteres Exemplar, inkl. eingeklebtem digitalen Speichermedium (= CD-ROM/USB-Stick) sowie die Bestätigung der fristgerechten Abgabe der Bachelorarbeit/Masterarbeit durch Unterschrift und Stempel der Gutachterin/des Gutachters bzw. des zuständigen Sekretariats, Studienbüros oder dezentralen Prüfungsamtes, bekommt das ZPLA. Dafür können Sie auch den Briefkasten vor dem Haus verwenden.
Wann bekomme ich das Ergebnis der Begutachtung, wann sehe ich die Note?
Die Prüfungsordnung sieht für die Begutachtung einen Zeitraum von sechs Wochen vor. Die Begutachtung kann aber ggf. aufgrund der Arbeitsbelastung der Lehrenden auch länger dauern. Sobald die Gutachten bei uns im ZPLA eingegangen sind, werden die Noten in STiNE vermerkt und sind dann auch für Sie sichtbar.
Was muss ich bei Abbruch bzw. Nichtbestehen der Abschlussarbeit beachten?
Das Thema der Bachelorarbeit kann gemäß Prüfungsordnung nur einmal innerhalb von zwei Wochen nach Zulassung begründet beim ZPLA zurückgegeben werden. Darüber hinaus sind die Gutachterinnen und Gutachter durch die/den Studierenden zu informieren. Das Thema der Abschlussarbeit kann von der Betreuerin/dem Betreuer auf begründeten Antrag der bzw. des Studierenden zurückgenommen werden, wenn aus fachlichen Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist. Die Arbeit gilt in beiden Fällen als nicht begonnen. Innerhalb von vier Wochen muss aber ein neues Thema erteilt und beim ZPLA eingereicht werden. Für die rechtzeitige Einreichung der Antragsunterlagen beim ZPLA ist die/der Studierende verantwortlich.
Wenn die Arbeit abgebrochen oder nicht zum Abgabetermin eingereicht wird, muss die/der Studierende dies ebenfalls schriftlich (keine E-Mail) gegenüber dem ZPLA erklären. Ebenso müssen die Gutachterinnen oder Gutachter informiert werden. Die Arbeit gilt dann als nicht bestanden. Eine einmalige Wiederholung der Arbeit ist möglich, jedoch nicht zum gleichen Thema. Sie reichen den Wiederholungsantrag innerhalb von sechs Wochen nach Feststellung des Nichtbestehens beim ZPLA ein.
Was muss ich bei einer Wiederholung der Abschlussarbeit bzw. im Falle des endgültigen Nichtbestehens beachten?
Die Abschlussarbeit kann einmal wiederholt werden, nur in begründeten Ausnahmefällen auch ein zweites Mal. Sofern die Abschlussarbeit (bzw. das Abschlussmodul) erstmalig nicht erfolgreich bestanden wurde, wird die Arbeit mit „mangelhaft“ bewertet und die Studierenden erhalten eine entsprechende Information des ZPLA. Die Wiederholung muss in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses in STiNE per Formular erneut im ZPLA angemeldet werden.
Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung zur Wiederholung eine Immatrikulation in dem jeweiligen Teilstudiengang voraussetzt.
Ein endgültiges Nichtbestehen der Abschlussarbeit führt zum endgültigen Nichtbestehen des gesamten Studiengangs.
Zeugnis
Zeugnisdokumente (Prüfungszeugnis, Urkunde, Transcript of Records und Diploma Supplement)
Sobald Sie alle vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht haben und die Noten in STiNE eingetragen sind, sollten Sie die Ausstellung der Zeugnisdokumente im ZPLA beantragen. Es ist auch möglich, das Formular digital auszufüllen und per E-Mail dem ZPLA zuzusenden. Auf dem Formular übermitteln Sie uns auch das Datum der letzten Prüfung, da das Abschlussmodul nicht notwendigerweise die letzte Prüfung in Ihrem Studium war. Die korrekte Angabe des Datums der letzten Prüfung ist sehr wichtig, da es auf Ihrem Abschlusszeugnis erscheinen wird. Kontrollieren Sie selbst auch die richtige Schreibweise Ihres Namens z.B. auf dem Studierendenausweis, bevor Sie die Ausstellung der Abschlussdokumente beantragen. Bei Schreibfehlern oder nicht richtig wiedergegebenen Schriftzeichen können Sie sich zur Korrektur an den Campus Center wenden.
Der Druck der Zeugnisdokumente und das Einholen der Unterschriften der/des Prüfungsausschussvorsitzenden und der Dekanin der Fakultät Erziehungswissenschaft kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Sofern Noten fehlen, wenden Sie sich bitte an diejenigen Lehrenden, bei denen Sie die Prüfung abgelegt haben oder an das zuständige Studienbüro. Das ZPLA kann keine Noten nachtragen.
Exmatrikulation
Exmatrikulation
Die Anmeldung und die Teilnahme an einer Modulprüfung bzw. der Abschlussarbeit setzt eine Immatrikulation für den jeweiligen Teilstudiengang voraus (vgl. § 10 Absätze 1 und 3 der Prüfungsordnung).
Sofern Sie Ihr Studium erfolgreich abschließen und die Exmatrikulation nicht explizit beantragen, werden Sie zum Ende des Semesters, in dem Sie Ihr Studium abschließen (d.h. zum 31.03. oder 30.09), exmatrikuliert. Sie können aber auch, nachdem Sie alle Prüfungsleistungen im Studium erbracht haben, Kontakt mit dem Campus Center aufnehmen und sich exmatrikulieren lassen. Die Exmatrikulation erfolgt dann auf Ihren Antrag hin tagesaktuell oder zu einem (in der Zukunft liegenden) Wunschdatum.
Bitte informieren Sie sich hier zu allen Fragen die Exmatrikulation betreffend: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter/studienorganisation/studienabschluss/exmatrikulation.html.
Neuorientierung / Nicht bestanden
Ich bin in einem Teilstudiengang (in einem Fach) endgültig durchgefallen. Was soll ich tun?
Es kommt darauf an, ob die endgültig nicht bestandene Prüfung zu einem Unterrichtsfach oder zur Erziehungswissenschaft/Sonderpädagogik gehört.
Wenn Sie in einem Unterrichtsfach eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten Sie hierüber einen Bescheid vom zentralen Prüfungsausschuss für Lehramtsstudiengänge. Sie können dann diesen Teilstudiengang nicht weiter studieren und werden von diesem Fach durch das Team 301: Bewerbung, Zulassung und Studierendenangelegenheiten exmatrikuliert. Sie haben i. d. R. die Möglichkeit, sich zum nächsten Bewerbungstermin für ein anderes Unterrichtsfach zu bewerben.
Wenn Sie in Erziehungswissenschaft eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben, werden Sie für den gesamten Lehramtsstudiengang exmatrikuliert und können auch an einer anderen Universität kein Lehramtsstudium mehr absolvieren.
In jedem Falle sollten Sie sich bei der Zentralen Studienberatung und/oder der Psychologischen Beratung sowie dem Team 301: Bewerbung, Zulassung und Studierendenangelegenheiten über die weiteren Studienmöglichkeiten sowie die zulassungsrechtlichen Besonderheiten informieren.
Was muss ich beachten, wenn ich den Studiengang oder ein Fach an der Universität Hamburg wechseln möchte?
Ein Wechsel des Unterrichtsfaches ist nur in den neuen Lehramtsstudiengängen mit dem Start im WiSe 20/21 möglich. Wenden Sie sich bitte an das Referat 30 Beratung und Administration. Ein Wechsel ist grundsätzlich nur zum Wintersemester möglich.
Bevor Sie das Fach oder den Studiengang wechseln, sollten Sie sich im ZPLA ein Transcript of Records ausstellen lassen, damit Sie eine Dokumentation Ihrer bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen haben.
Sollten Sie ein neues Leistungskonto erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das Studienbüro des Faches, das Sie nicht gewechselt haben und klären dort, welche Leistungen in Ihr neues Leistungskonto übertragen werden können. Die Kolleginnen und Kollegen aus dem Studienbüro übermitteln diese dann an das ZPLA. Leistungen, die nicht eins zu eins übertragbar sind, können evtl. anerkannt werden. Dazu nutzen Sie bitte unser Anerkennungsformular (PDF) und wenden Sie sich an die entsprechenden Stellen.
Ein Wechsel hat grundsätzlich Folgen für Ihren BAföG-Anspruch. Informieren Sie sich daher rechtzeitig vor dem Wechsel über die Folgen für Ihren BAföG-Anspruch (zum Beispiel bei der BAföG-Beratung im AStA der UHH).
Ich habe mein Studium unterbrechen müssen und hatte mich exmatrikuliert. Was muss ich wegen der auslaufenden Lehramtsstudiengänge beachten? Gibt es für Wiedereinschreiber andere Fristen, um das Studium wieder aufzunehmen und zu beenden?
Eine Wiedereinschreibung ist – sofern grundsätzlich die Bedingungen dafür erfüllt sind – möglich, solange die Prüfungsordnungen nicht aufgehoben wurden. Es gelten aber auch bei einer Wiedereinschreibung keine verlängerten Fristen für die Studiendauer. Sie sollten sich daher, bevor Sie eine Wiedereinschreibung beantragen, in jedem Fall noch einmal im Studienbüros Erziehungswissenschaft und den Studienbüros Ihrer Unterrichtsfächer dazu beraten lassen, ob Sie das Studium in der verbleibenden Zeit noch erfolgreich abschließen können. Ggf. ist eine Neubewerbung für einen der reformierten Studiengänge sinnvoller.
Ich möchte an eine andere Universität wechseln und benötige eine Bescheinigung über meine Studien- und Prüfungsleistungen.
Bitte beantragen Sie formlos per E-Mail oder über das Kontaktformular ein Transcript of Records (ToR) und geben Sie die Adresse an, an die es geschickt werden soll. Alternativ können Sie das ToR auch abholen. Das ToR enthält alle zum Zeitpunkt des Drucks begonnenen oder beendeten Module, in denen bereits Prüfungsleistungen erbracht und dokumentiert wurden.
Zeitplanung für den Übergang vom Bachelor in den Master
Übergang in den Masterstudiengang
Sofern Sie zum nächstfolgenden Wintersemester an der Universität Hamburg ein Masterstudium aufnehmen wollen, sollten die Bachelorarbeit (und das ggf. dazugehörige Kolloquium bzw. die dazugehörige mündliche Prüfung) sowie die weiteren Prüfungsleistungen bis zum Ende des Sommersemesters am 30.09. erbracht sein. Eine Bewertung der Leistungen kann dann noch ausstehen. Einzelne Prüfungsleistungen können darüber hinaus noch bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiengangs erbracht werden. Die bewerteten Prüfungsleistungen müssen jedoch bis zum 31.03. in der Prüfungsakte (d.h. in STiNE) verzeichnet sein. Andernfalls muss die Universität die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang lt. Hochschulgesetz widerrufen.
Bewerbung zum Masterstudium
Was muss ich bei der Bewerbung zum Studiengang Master of Education (M.Ed.) beachten?
Die Bewerbung für einen Masterstudiengang erfolgt für das jeweilige Wintersemester vom 01.06. bis 15.07. online über das STiNE-Portal. Eine Bewerbung ist zwingend erforderlich – es gibt keinen automatischen Übergang in den M.Ed.-Studiengang und auch keine Studienplatzgarantie. Es gibt zudem keine Bewerbung zum Sommersemester.
Zuständig für die Bewerbung ist das Campus Center (Bewerbung : Studium : Universität Hamburg (uni-hamburg.de)) . Weitere Informationen zur Bewerbung finden Sie jeweils ab dem 01.06. eines Jahres auf der Seite für Studienbewerber Master. Die rechtlichen Rahmenbedingungen (insbesondere die Zugangsvoraussetzungen) für die Lehramts-Masterstudiengänge finden Sie in der Satzung über die besonderen Zugangsvoraussetzungen.
Bewerbungsvoraussetzungen
Bei der Bewerbung müssen Sie u.a.:
- mindestens 120 Leistungspunkte (hinsichtlich der Teilstudiengänge Musik und Bildende Künste 180 Leistungspunkte) im gesamten Bachelorstudium erbracht haben und durch einen Leistungskontoausdruck nachweisen. Dabei zählen nur die vollständig abgeschlossenen Module.
- die Bachelorarbeit zur Anfertigung beim ZPLA angemeldet haben. Bitte erstellen Sie als Nachweis einen Ausdruck aus Ihrem STiNE-Account.
- die Durchschnittsnoten für die jeweiligen Teilstudiengänge (Unterrichtsfächer, Erziehungswissenschaft bzw. berufliche Fachrichtung) angeben. Wenn Ihr Studium zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen ist, geben Sie die zum Bewerbungszeitpunkt vorhandenen Fach-Durchschnittsnoten an. Diese Noten gehen dann in das Bewerbungsverfahren ein. Drucken Sie das Leistungskonto aus: Bei erfolgreicher Bewerbung müssen Sie die in der Online-Bewerbung angegebenen Fach-Durchschnittsnoten bei der Immatrikulation durch den Leistungskontoausdruck nachweisen.
Die Studien- und Prüfungsleistungen eines Bachelorstudiengangs sollen in der Regel bis zum 30.09. d. J. erbracht sein. Eine Bewertung muss jedoch noch nicht vorliegen, der Nachweis des Bachelor Abschlusses kann entsprechend nachgereicht werden. Einzelne Prüfungsleistungen können auch noch im ersten Mastersemester erbracht und bis zum 31.03. d.J. bewertet werden. Die bewerteten Prüfungsleistungen müssen jedoch bis zum 31.03. in Ihrem Leistungskonto verbucht sein. Andernfalls widerruft die Universität die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang.
Bei Problemen mit dem Leistungskonto (z.B. fehlende Noten) wenden Sie sich bitte an das jeweilige Fach, an die dortige Studiengangskoordination bzw. an die jeweiligen Lehrenden. Das ZPLA hat auf die Inhalte des Leistungskontos keinen Einfluss.
Übergang in den Masterstudiengang
Sofern Sie zum nächstfolgenden Wintersemester an der Universität Hamburg ein Masterstudium aufnehmen wollen, sollten die Bachelorarbeit (und das ggf. dazugehörige Kolloquium bzw. die dazugehörige mündliche Prüfung) sowie die weiteren Prüfungsleistungen bis zum Ende des Sommersemesters am 30.09. erbracht sein. Eine Bewertung der Leistungen kann dann noch ausstehen. Einzelne Prüfungsleistungen können darüber hinaus noch bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiengangs erbracht werden. Die bewerteten Prüfungsleistungen müssen jedoch bis zum 31.03. in der Prüfungsakte (d.h. in STiNE) verzeichnet sein. Andernfalls muss die Universität die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang lt. Hochschulgesetz widerrufen.
Was bedeutet eine vorläufige Zulassung zum Master of Education? Was muss ich beachten?
Bachelor-Studierende der Universität Hamburg, die nach einer erfolgreichen Bewerbung zum Masterstudiengang im Wintersemester vorläufig zugelassen wurden, werden automatisch endgültig in den M.Ed.-Studiengang übernommen, sofern Sie bis zum Ende des ersten Mastersemesters alle Studien- und Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang erfolgreich abgelegt haben und die Dokumentation im ZPLA vorliegt. Hierzu ist jedoch zwingend Ihr Antrag auf Erstellung eines Abschlusszeugnisses (PDF) vor dem 31.03. notwendig.
Sofern Sie bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiengangs (Stichtag: 31.03.) keinen Abschluss über die bestandene Bachelor-Prüfung beim Service für Studierende nachweisen können, erlischt die vorläufige Zulassung zum M.Ed.-Studiengang. Darüber erhalten Sie einen Bescheid.
Studierende, die ihr Bachelorstudium an der Universität Hamburg absolviert haben und parallel zum M.Ed. noch im Bachelor eingeschrieben waren, verbleiben nach einer Rücknahme der vorläufigen Zulassung zum Masterstudium im Bachelorstudiengang. Studierende, die ihren Bachelor an einer anderen Hochschule erworben haben und zum M.Ed.-Studiengang nach Hamburg gewechselt sind, werden in diesem Fall endgültig exmatrikuliert. Sie können sich zum nächstfolgenden Wintersemester erneut für den M.Ed.-Studiengang bewerben. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Campus Center.
Sollten Sie keine endgültige Zulassung erhalten, jedoch bereits Studien- und Prüfungsleistungen im ersten Mastersemester erbracht haben, lassen Sie sich bitte spätestens im März ein Transcript of Records über Ihre erbrachten Leistungen im M.Ed. vom ZPLA ausstellen.
Vorläufige Zulassung zum Master
Was bedeutet eine vorläufige Zulassung zum Master of Education? Was muss ich beachten?
Bachelor-Studierende der Universität Hamburg, die nach einer erfolgreichen Bewerbung zum Masterstudiengang im Wintersemester vorläufig zugelassen wurden, werden automatisch endgültig in den M.Ed.-Studiengang übernommen, sofern Sie bis zum Ende des ersten Mastersemesters alle Studien- und Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang erfolgreich abgelegt haben und die Dokumentation im ZPLA vorliegt. Hierzu ist jedoch zwingend Ihr Antrag auf Erstellung eines Abschlusszeugnisses (PDF) vor dem 31.03. notwendig.
Sofern Sie bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiengangs (Stichtag: 31.03.) keinen Abschluss über die bestandene Bachelor-Prüfung beim Service für Studierende nachweisen können, erlischt die vorläufige Zulassung zum M.Ed.-Studiengang. Darüber erhalten Sie einen Bescheid.
Studierende, die ihr Bachelorstudium an der Universität Hamburg absolviert haben und parallel zum M.Ed. noch im Bachelor eingeschrieben waren, verbleiben nach einer Rücknahme der vorläufigen Zulassung zum Masterstudium im Bachelorstudiengang. Studierende, die ihren Bachelor an einer anderen Hochschule erworben haben und zum M.Ed.-Studiengang nach Hamburg gewechselt sind, werden in diesem Fall endgültig exmatrikuliert. Sie können sich zum nächstfolgenden Wintersemester erneut für den M.Ed.-Studiengang bewerben. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Campus Center.
Sollten Sie keine endgültige Zulassung erhalten, jedoch bereits Studien- und Prüfungsleistungen im ersten Mastersemester erbracht haben, lassen Sie sich bitte spätestens im März ein Transcript of Records über Ihre erbrachten Leistungen im M.Ed. vom ZPLA ausstellen.
Zeitplanung für den Übergang vom Master in den Vorbereitungsdienst
Wir haben einen Zeitstrahl (PDF) entwickelt, der zur Orientierung und Planung dient, damit Sie rechtzeitig Ihren Masterabschluss erreichen und sich termingerecht zum Vorbereitungsdienst bewerben können.
Da es sein kann, dass Ihre Zeugnisdokumente nicht rechtzeitig zur Bewerbung in den Hamburger Vorbereitungsdienst fertig werden, stellen wir Ihnen eine Notenbescheinigung aus, die Sie alternativ zu Ihren Zeugnisdokumenten bis zum 1. November oder 15. Mai eines Jahres bei der Hamburger Schulbehörde einreichen können. Die beglaubigten Zeugnisdokumente müssen dann spätestens 10 Tage vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der Hamburger Schulbehörde nachgereicht werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Behörde für Schule und Berufsbildung.
Übergang in den Vorbereitungsdienst
Sofern Sie planen, nach dem Masterstudium in den Vorbereitungsdienst zu wechseln, sollten die Masterarbeit und die dazugehörige mündliche Prüfung sowie alle anderen Modulprüfungen des Masterstudiengangs bis zum Ende des Sommersemesters erbracht sein (30.09.).
Zur Erstellung der Zeugnisse müssen alle Noten im System eingetragen sein. Den Zeitplan zur Orientierung sowie weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zur Masterarbeit (PDF).
Wir haben einen Zeitstrahl (PDF) entwickelt, der zur Orientierung und Planung dient, damit Sie rechtzeitig Ihren Masterabschluss erreichen und sich termingerecht zum Vorbereitungsdienst bewerben können.
Bewerbung zum Vorbereitungsdienst
Wie funktioniert der Übergang vom Master in den Vorbereitungsdienst?
Wir haben einen Zeitstrahl (PDF) entwickelt, der zur Orientierung und Planung dient, damit Sie rechtzeitig Ihren Masterabschluss erreichen und sich termingerecht zum Vorbereitungsdienst bewerben können.
Sofern Sie planen, nach dem Masterstudium in den Vorbereitungsdienst zu wechseln, sollten die Masterarbeit und die dazugehörige mündliche Prüfung sowie alle anderen Modulprüfungen des Masterstudiengangs bis zum Ende des Sommersemesters erbracht sein (30.09.).
Zur Erstellung der Zeugnisse müssen alle Noten im System eingetragen sein. Den Zeitplan zur Orientierung sowie weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zur Masterarbeit (PDF).
Da es sein kann, dass Ihre Zeugnisdokumente nicht rechtzeitig zur Bewerbung in den Hamburger Vorbereitungsdienst fertig werden, stellen wir Ihnen eine Notenbescheinigung aus, die Sie alternativ zu Ihren Zeugnisdokumenten bis zum 1. November oder 15. Mai eines Jahres bei der Hamburger Schulbehörde einreichen können. Die beglaubigten Zeugnisdokumente müssen dann spätestens 10 Tage vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der Hamburger Schulbehörde nachgereicht werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Behörde für Schule und Berufsbildung.
Reform der Lehrerbildung: Ablauf und Zeitstrahl
Mit der Reform der Lehrerbildung werden sukzessive neue Lehramtsstudiengänge eingeführt. Die reformierten Bachelor-Lehramtsstudiengänge sind zum WiSe 20/21 gestartet, die neuen Master-Lehramtsstudiengänge zum WiSe 23/24. Im Zuge der Einführung der neuen Lehramtsstudiengänge laufen die bisherigen Lehramtsstudiengänge mit großzügig bemessenen Fristen aus.
Übergang aus dem "alten" Bachelor
Ich studiere derzeit in einem auslaufendem bzw. „alten“ Bachelorstudiengang LAPS, LAGym , LAB und LAS. Bis wann muss ich mein Bachelorstudium spätestens beendet haben?
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Lehrveranstaltungen absolvieren
Für die auslaufenden Bachelorstudiengänge werden Lehrveranstaltungen bis zum Ende des SoSe 2025 (30.09.2025) angeboten. In einigen Fächern bzw. Teilstudiengängen könnte es vorkommen, dass aufgrund der sich verringernden Anzahl der Studierenden in diesen „alten“ Studiengängen die Lehrveranstaltungen durch Alternativen ersetzt werden. Diese sind vollständig gleichwertig (äquivalent).
-
Prüfungen ablegen
Die Prüfungsordnung ist zum 30.9.2027 aufgehoben worden. Das heißt, Ihre Prüfungsverfahren müssen zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein (einschließlich der Bewertung). Bitte melden Sie sich entsprechend rechtzeitig für Ihre Prüfungen an. Mit der Aufhebung der Prüfungsordnung ist für die Studierenden der Verlust des Prüfungsanspruchs verbunden. Sie können nach diesem Zeitpunkt also keine Prüfung mehr absolvieren. Des Weiteren sieht das Hamburgische Hochschulgesetz vor, dass Studierende ohne Prüfungsanspruch exmatrikuliert werden.
-
Abschlussmodul
Bitte beachten Sie die regelhafte Schreibzeit von 4 Monaten im Abschlussmodul und melden Sie sich zur Anfertigung der Bachelorarbeit rechtzeitig an. Wenn Sie die Arbeit im Jahr 2027 schreiben wollen, soll die Anmeldung zur Anfertigung im April 2027 erfolgen, damit die Arbeit vor dem 30.09.2027 (vor Aufhebung der Prüfungsordnung) abgegeben und bewertet ist. Für die Wiederholung der Bachelorarbeit gilt ebenfalls §10 Absatz 3, die Anmeldung und Anfertigung ist nur im Immatrikulationsstatus vor der Aufhebung der Prüfungsordnung möglich.
Ich schließe einen „alten“ Bachelorstudiengang ab. Welchen Masterstudiengang kann ich danach studieren?
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Bachelorabschluss im LAGym (KMK Typ 4) und im LAB (KMK Typ 5)
Mit einem Bachelorabschluss im LAGym oder im LAB ist die letztmalige Bewerbung in den alten Masterstudiengang LAGym bzw. LAB zum WiSe 2022/23 möglich.
Ab dem WiSe 2023/24 können sich die Bachelorabsolventinnen und -absolventen des LAGym und des LAB Studiengangs für die neuen Masterstudiengänge Lehramt für die Sekundarstufe I und II (LASek, KMK Typ 4) und Lehramt an berufsbildenden Schulen (LAB, KMK Typ 5) bewerben.
Die neuen Masterstudiengänge LASek und LAB sind mit den alten Masterstudiengängen vergleichbar, so dass Sie mit der Kombination Bachelor LAGym und Master LASek bzw. Bachelor LAB alt und Master LAB neu die Voraussetzungen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst vollständig erfüllen.
-
Bachelorabschluss LAPS (KMK Typ 2) und LAS (KMK Typ 6)
Mit einem Bachelor Abschluss im LAPS oder im alten LAS ist die Bewerbung für den entsprechenden Masterstudiengang LAPS bzw. LAS letztmalig zum WiSe 2027/28 möglich.
Nach diesem Zeitpunkt ist der Start eines Masterstudiums LAPS oder LAS nicht mehr möglich.
Kann ich mich mit einem „alten“ Bachelorabschluss LAPS oder LAS für einen der „neuen“ Masterstudiengänge bewerben?
- LAPS
Nein, da es keinen entsprechenden KMK-Typ 2 bei den „neuen“ Masterstudiengängen gibt. Aus diesem Grund ist eine Bewerbung für den Masterstudiengang LAPS noch bis einschließlich WiSe 2027/28 möglich. - LAS
Nein. Die Curricula im „alten“ und in den „neuen“ Studiengängen unterscheiden sich stark voneinander, deshalb können Sie sich nur für den „alten“ Masterstudiengang LAS bewerben. Aus diesem Grund ist eine Bewerbung für den „alten“ Masterstudiengang LAS noch bis einschließlich WiSe 2027/28 möglich.
Kann ich mit einem „neuen“ Bachelorabschluss (LAS-G und LAS-Sek) in einem „alten“ Masterstudiengang LAS weiterstudieren?
Nein. Die beiden neuen Studiengänge sind so konzipiert, dass die Konsekutivität zwischen Bachelorstudium und Masterstudium optimal ausgestaltet ist. Da sich die Curricula zwischen den „alten“ und den „neuen“ Studiengängen stark voneinander unterscheiden, können Sie Ihr Studium nur im entsprechenden Masterstudiengang LAS G bzw. LAS Sek fortsetzen.
Übergang aus dem "alten" Master
Ich studiere derzeit in einem „alten“ Masterstudiengang (LAPS, LAGym, LAB alt und LAS). Bis wann muss ich mein Masterstudium spätestens beendet haben?
- Masterstudiengänge LAGym und LAB
Lehrveranstaltungen absolvieren
Für die alten Masterstudiengänge LAGym und LAB werden Lehrveranstaltungen bis zum Ende des SoSe2026 (30.09.2026) angeboten. In einigen Fächern bzw. Teilstudiengängen könnte es vorkommen, dass aufgrund absteigender Anzahl der übriggebliebenen Studierenden in diesen „alten“ Studiengängen die Lehrveranstaltungen durch Alternativen ersetzt werden. Diese werden aber vollständig anerkannt.
Prüfungen ablegen
Die Prüfungsordnung ist zum 30.9.2028 aufgehoben worden. Das heißt, Ihre Prüfungsverfahren müssen zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein (einschließlich der Bewertung). Bitte melden Sie sich entsprechend rechtzeitig für Ihre Prüfungen an.
Mit der Aufhebung der Prüfungsordnung ist für die Studierenden der Verlust des Prüfungsanspruchs verbunden. Sie können nach diesem Zeitpunkt also keine Prüfung mehr absolvieren. Des Weiteren sieht das Hamburgische Hochschulgesetz vor, dass Studierende ohne Prüfungsanspruch exmatrikuliert werden.
Abschlussmodul
Bitte beachten Sie die regelhafte Schreibzeit von 5 Monaten im Abschlussmodul und melden Sie sich zur Anfertigung der Masterarbeit rechtzeitig an. Wenn Sie die Arbeit im Jahr 2028 schreiben wollen, soll die Anmeldung zur Anfertigung im März 2028 erfolgen, damit die Arbeit vor dem 30.09.2028 (vor Aufhebung der Prüfungsordnung) abgegeben und bewertet ist. Für die Wiederholung der Masterarbeit gilt ebenfalls §10 Absatz 3, die Anmeldung und Anfertigung ist nur im Immatrikulationsstatus vor der Aufhebung der Prüfungsordnung möglich.
- Masterstudiengang LAPS und LAS
Die „alten“ Masterstudiengänge LAPS und LAS werden noch lange fortgeführt.
Lehrveranstaltungen absolvieren
Für die „alten“ Masterstudiengänge LAPS und LAS werden Lehrveranstaltungen bis zum Ende des SoSe2031 (30.09.2031) angeboten. In einigen Fächern bzw. Teilstudiengängen könnte es vorkommen, dass aufgrund absteigender Anzahl der übriggebliebenen Studierenden in diesen „alten“ Studiengängen die Lehrveranstaltungen durch Alternativen ersetzt werden. Diese werden aber vollständig anerkannt.
Prüfungen ablegen
Die Prüfungsordnung ist zum 30.09.2033 aufgehoben worden. Das heißt, Ihre Prüfungsverfahren müssen zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein (einschließlich der Bewertung). Bitte melden Sie sich entsprechend rechtzeitig für Ihre Prüfungen an.
Mit der Aufhebung der Prüfungsordnung ist für die Studierenden der Verlust des Prüfungsanspruchs verbunden. Sie können nach diesem Zeitpunkt also keine Prüfung mehr absolvieren. Des Weiteren sieht das Hamburgische Hochschulgesetz vor, dass Studierende ohne Prüfungsanspruch exmatrikuliert werden.
Abschlussmodul
Bitte beachten Sie die regelhafte Schreibzeit von 5 Monaten im Abschlussmodul und melden Sie sich zur Anfertigung der Masterarbeit rechtzeitig an. Wenn Sie die Arbeit im Jahr 2033 schreiben wollen, soll die Anmeldung zur Anfertigung im März 2033 erfolgen, damit die Arbeit vor dem 30.09.2033 (vor Aufhebung der Prüfungsordnung) abgegeben und bewertet ist. Für die Wiederholung der Masterarbeit gilt ebenfalls §10 Absatz 3, die Anmeldung und Anfertigung ist nur im Immatrikulationsstatus vor der Aufhebung der Prüfungsordnung möglich.
Reform der Lehrerbildung: Weitere Fragen
Gibt es für Studierende die Möglichkeit, die Studiendauer in auslaufenden Studiengängen zu verlängern?
Nein, diese Möglichkeit gibt es nicht. Die im Hochschulgesetz genannten Fristen sehen über das Ende der Regelstudienzeit hinaus vier Semester vor, in denen das Lehrangebot des Studienganges aufrechterhalten werden muss und danach weitere vier Semester, in denen noch Prüfungsanspruch besteht. Mit diesen langen Fristen trägt das Hochschulgesetz unterschiedlichen Lebenslagen Rechnung.
Mit den Unterrichtsfächern Bildende Kunst oder Musik beträgt die Regelstudienzeit im Bachelor nicht sechs, sondern acht Semester. Damit für alle Studierenden in den alten B.A./B.Sc.-Lehramtsstudiengängen dasselbe Aufhebungsdatum gilt, ist bei der Berechnung der Fristen von einer achtsemestrigen Regelstudienzeit ausgegangen worden. Für die Lehramts-Bachelorstudiengänge ergibt sich so, vom letzten Semester der Zulassung an, ein Zeitraum von 16 Semestern, bis in diesen Studiengängen keine Prüfungen mehr abgelegt werden können.
Wie berechnen sich die Fristen für das Auslaufen des Lehrangebots und die Aufhebung des Prüfungsanspruchs in den alten Lehramtsstudiengängen für Teilzeitstudierende?
Die genannten Fristen sind für alle Studierenden der alten Lehramtsstudiengänge gleich. Die Bedürfnisse von Teilzeitstudierenden sind bei der Festlegung angemessen berücksichtig worden. Es ist weiterhin möglich, in den auslaufenden Lehramtsstudiengängen das Teilzeitstudium zu beantragen. Durch den Teilzeitstatus verlängern sich die Zeitpunkte für die Einstellung dieser Studiengänge aber nicht.
Ich habe mein Studium unterbrechen müssen und hatte mich exmatrikuliert. Gibt es für Wiedereinschreiber andere Fristen, um das Studium wieder aufzunehmen und zu beenden?
Eine Wiedereinschreibung ist – sofern grundsätzlich die Bedingungen dafür erfüllt sind – möglich, solange die Prüfungsordnungen nicht aufgehoben wurden. Es gelten aber auch bei einer Wiedereinschreibung keine verlängerten Fristen für die Studiendauer. Sie sollten sich daher, bevor Sie eine Wiedereinschreibung beantragen, in jedem Fall noch einmal im Studienbüros Erziehungswissenschaft und den Studienbüros Ihrer Unterrichtsfächer dazu beraten lassen, ob Sie das Studium in der verbleibenden Zeit noch erfolgreich abschließen können. Ggf. ist eine Neubewerbung für einen der reformierten Studiengänge sinnvoller.