Gute wissenschaftliche Praxis (GWP)
Wissenschaftliche Arbeit beruht auf Grundprinzipien, die in allen wissenschaftlichen Disziplinen gleichermaßen gelten. Dazu gehören Redlichkeit, Fairness, Transparenz und Sorgfalt ebenso wie die Einhaltung ethischer Standards. Das Streben nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist geprägt von Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen sowie der Bereitschaft, alle – also auch die eigenen – Ergebnisse konsequent in Frage zu stellen und den kritischen Diskurs in der Wissenschaftsgemeinschaft zuzulassen.
Jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler ist zur Wahrung dieser Grundsätze und zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verpflichtet.
Erste Antworten auf häufige Fragen
Häufig gestellte Fragen zur guten wissenschaftlichen Praxis und zu Ombudsangelegenheiten werden im Folgenden beantwortet. Sollte es weitere Fragen geben, die an dieser Stelle aufgenommen werden sollten, schreiben Sie uns gern(ombudsstelle"AT"uni-hamburg.de).
Was sind die Aufgaben und Angebote der Ombudsstelle?
Die Ombudsstelle unterstützt die Ombudspersonen in ihrer Tätigkeit und ist erste Anlaufadresse für alle Ratsuchenden und Hinweisgeber:innen. Auch von den Mitarbeiter:innen der Ombudsstelle wird bei allen Anfragen und Hinweisen gleichermaßen die strikte Vertraulichkeit eingehalten.
Der Erstkontakt kann schriftlich per E-Mail(ombudsstelle"AT"uni-hamburg.de), telefonisch (+49 40 42838-3564) oder in einem zuvor vereinbarten persönlichen Gespräch erfolgen. Ratsuchende haben die Möglichkeit, alle Fragen zur Vorgehensweise der Ombudspersonen zu klären, bevor das konkrete Anliegen geschildert wird. Auf Wunsch kann auch eine Beratung in der Ombudsstelle erfolgen, ohne dass eine Ombudsperson hinzugezogen wird. Ein Ombudsverfahren mit dem Ziel, den Sachverhalt zu klären und in einem Konflikt zu vermitteln, ist allerdings nur mit Einbeziehung einer Ombudsperson möglich.
Darüber hinaus bietet die Ombudsstelle auch eine unterstützende Begleitung i.S. eines Coachings an. Dieses Angebot richtet sich an Personen, die sich in einer konkreten Konfliktsituation, z.B. im Rahmen eines Promotionsprojekts, befinden, aber explizit keine Vermittlung durch eine Ombudsperson in Anspruch nehmen möchten.
Neben den administrativen und beratenden Tätigkeiten werden von der Ombudsstelle Informations- und Weiterbildungsmöglichkeiten zum Thema gute wissenschaftliche Praxis angeboten.
Besteht die Möglichkeit einer anonymen Kontaktaufnahme / Beratung?
Eine anonyme Beratung ist möglich, sowohl telefonisch als auch im persönlichen Gespräch. Allerdings kann dann nicht in einem bestehenden Konflikt nicht in der üblichen Weise vermittelt werden, denn eine Ombudsperson kann nicht stellvertretend für die ratsuchende Person tätig werden.
Was ist der Unterschied zwischen einem GWP-Regelverstoß und wissenschaftlichem Fehlverhalten?
In den meisten Fällen kann ein Verstoß gegen die GWP-Regeln im Rahmen eines Ombudsverfahrens korrigiert bzw. geheilt werden, und/oder es kann zwischen den Beteiligten eine (idealerweise) einvernehmliche Regelung zum weiteren Umgang damit getroffen werden.
Zum Beispiel kann eine nicht gewährte, aber berechtigte Autorschaft noch in angemessener Weise (Erratum) geändert werden, indem jemand nachträglich als Autor:in aufgeführt wird. Im Gegensatz dazu kann ein klassisches wissenschaftliches Fehlverhalten, wie z. B. eine Datenmanipulation oder ein Plagiat, gemeinhin nicht korrigiert werden.
Wie werden Fehler und Irrtümer von wissenschaftlichem Fehlverhalten unterschieden?
Grundsätzlich gilt: ein Fehler oder eine in gutem Glauben formulierte Annahme, die sich als Irrtum herausstellt, stellen kein wissenschaftliches Fehlverhalten dar. Vielmehr gehören Fehler und Irrtümer zum Wissenschaftsalltag und dienen im besten Fall dem Erkenntnisgewinn.
Wenn allerdings ein Fehler vertuscht, oder ein bestehender Irrtum z. B. durch kreative Änderung der Hypothese als berechtigte Annahme dargestellt wird, so ist dies der erste Schritt in Richtung einer wissenschaftlichen Unredlichkeit, was als Regelverstoß oder – ja nach Ausmaß und Schweregrad – als wissenschaftliches Fehlverhalten eingeordnet werden könnte. Die Offenlegung von Fehlern und Irrtümern gehört zur guten wissenschaftlichen Praxis.
Welche Anfragen werden nicht von einer Ombudsperson/der Ombudsstelle bearbeitet?
Anfragen zu Konflikten oder Sachverhalten, die keinen direkten Bezug zum Thema „gute wissenschaftliche Praxis“ bzw. wissenschaftlichen Fehlverhalten haben, gehören nicht primär in den Zuständigkeitsbereich von Ombudspersonen. Dies betrifft arbeitsrechtliche Fragen, Beschwerden wegen möglicher Diskriminierung oder Mobbing am Arbeitsplatz, Kommunikationsprobleme und ähnliches. Die Ratsuchenden werden dann über die bestehenden Beratungseinrichtungen und Anlaufstellen der Universität Hamburg informiert bzw. an sie verwiesen.
Des Weiteren sind Ombudsstellen nicht für die Klärung prüfungsrelevanter Anliegen o.ä. von Bachelor- und Masterstudierenden zuständig.
Es mag sich im Rahmen eines Ombudsverfahrens herausstellen, dass bei der Gesamtbetrachtung der Angelegenheit zu klären ist, ob und ggf. welche anderen Personen oder Anlaufstellen der Universität Hamburg zu informieren oder miteinzubeziehen wären. Dies ist grundsätzlich nur mit dem expliziten Einverständnis der Ratsuchenden möglich, da auch hier die gebotene Vertraulichkeit zu beachten ist.
Gibt es Weiterbildungsangebote zur guten wissenschaftlichen Praxis?
Die Weiterbildung in guter wissenschaftlicher Praxis umfasst die Inhalte der DFG-Regelwerke sowie der lokalen Satzung der UHH und deren praktische Anwendung im Forschungsalltag. Die Vermittlung der individuellen Verantwortung für Forschungsintegrität dient der Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und fragwürdiger Praxis. Dazu gehört auch der angemessene Umgang mit Konflikten und Verstößen gegen die GWP-Regeln.
Welche Aufgaben haben Ombudspersonen?
Die zentralen Aufgaben von Ombudspersonen sind Beratung in Fragen rund um das Thema Gute wissenschaftliche Praxis (GWP) und Vermittlung in Konfliktfällen, die sich aus einer unzureichenden Beachtung der GWP-Regeln ergeben können. Außerdem nehmen sie konkrete Hinweise auf mögliche Regelverstöße sowie Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten entgegen. Sie prüfen und klären den zugrunde liegenden Sachverhalt und eruieren – idealerweise mit den Konfliktparteien gemeinsam – die Möglichkeiten für eine tragfähige Lösung der Angelegenheit.
Wie viele Ombudspersonen gibt es an der Universität Hamburg?
An der Universität Hamburg gibt es ein Ombudskollegium, das aus fünf Professorinnen bzw. Professoren besteht.
In der Regel wird eine Ombudsangelegenheit von einer Ombudsperson federführend bearbeitet. Die Mitglieder des Gremiums beraten sich zu einzelnen Angelegenheiten und tauschen sich auf den vierteljährlich stattfinden Ombudssitzungen über aktuelle Fälle aus. Sie können sich gegenseitig vertreten, sofern dies in einem konkreten Fall notwendig ist.
Welches sind die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Ombudstätigkeit?
Die Wahrung der Vertraulichkeit ist die Basis der Ombudsarbeit. Alle ratsuchenden oder hinweisgebenden Personen können sich darauf verlassen, dass alle Angelegenheiten strikt vertraulich behandelt werden und die Ombudspersonen absolut verschwiegen sind. Allerdings gilt die Einhaltung der Vertraulichkeit immer auch für alle Personen, die an einer Ombudsangelegenheit beteiligt sind.
Ombudspersonen sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei und unabhängig, und sie sind gegenüber allen an einem Konflikt beteiligten Personen neutral. Sofern von Seiten der Ombudsperson eine Befangenheit geäußert wird oder sich eine solche im Verlauf herausstellt, wird die weitere Bearbeitung der Angelegenheit an ein anderes Mitglied des Ombudskollegiums übertragen.
Wie gehen Ombudspersonen vor, wenn sie einen Hinweis erhalten?
Üblicherweise prüft die Ombudsperson bzw. die Ombudsstelle die vorgelegten Unterlagen auf Plausibilität, Konkretheit und ihre Bedeutung für den vorgebrachten Verdacht und bespricht mit der hinweisgebenden Person die sich daraus ergebenden weiteren Handlungsoptionen. Wenn das entsprechende Einverständnis vorliegt, wird die Person, auf die sich der Hinweis bezieht, um eine Stellungnahme gebeten. Je nachdem, wie diese ausfällt, entscheidet die Ombudsperson, ob es sich um einen Konfliktfall oder einen Regelverstoß handelt, der durch Vermittlung und Erarbeitung einer einvernehmlichen Lösung beigelegt bzw. korrigiert werden kann.
Sollte sich bereits zu Beginn oder aber im Verlauf der Sachaufklärung herausstellen, dass ein valider Verdacht auf ein nicht korrigierbares wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, wird die Ombudsperson ihre Vermittlungsbemühungen beenden und die Angelegenheit an den Ständigen Expertenausschuss abgeben. Diese Untersuchungskommission ist für die eingehende Prüfung solcher Verdachtsfälle zuständig.
Beispiele für Formen wissenschaftlichen Fehlverhaltens finden sich in der Satzung im Paragraphen 3 Absatz 2 (PDF).
Wie können Hinweise an die Ombudsperson bzw. Ombudsstelle belegt werden?
Zunächst muss betont werden, dass ein Hinweis auf einen konkreten GWP-Regelverstoß immer belegbar sein muss. Eine reine Vermutung – mag sie auch noch so begründet erscheinen – reicht nicht für eine vertiefte Klärung durch eine Ombudsperson aus. In einem solchen Fall könnte erst einmal nur eine intensive Beratung erfolgen.
Es muss auch betont werden, dass die Äußerung eines Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten immer im guten Glauben zu erfolgen hat. Im Einzelfall kann es sehr unterschiedlich und manchmal durchaus schwierig sein, auf welche Weise ein bestehender Verdacht so belegt werden kann, dass die Ombudsperson dazu tätig werden kann. Belegbare Hinweise sind z. B. E-Mails, jede Art der Dokumentation (Laborbücher, Protokolle, schriftliche Vereinbarungen), Manuskriptversionen, Veröffentlichungen (eigene und/oder die anderer), Betreuungsvereinbarungen etc. Es ist von Fall und zu Fall zu besprechen und zu entscheiden, welche Hinweise ausreichen, um einem Verdacht nachzugehen.
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Hinweisgebende Situationen oder Gespräche schildern, für die es keine Belege gibt. In solchen Fällen kann es hilfreich sein, den oder die Vorfälle auch im Nachhinein schriftlich zusammenzufassen; allerdings muss dann eine eindeutige Kennzeichnung der nachträglichen Protokollierung erfolgen.
In einer konkreten Konfliktsituation empfiehlt sich grundsätzlich die regelmäßige, zeitnahe Anfertigung von Notizen.
Besteht die Möglichkeit, andere Ombudspersonen als die der UHH anzusprechen?
Es gibt Ombudsangelegenheiten oder konkrete Verdachtsfälle, die Personen aus unterschiedlichen Institutionen betreffen, und die die Frage aufwerfen, welche Ombudsperson dann zuständig ist. In solchen Fällen empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem nationalen Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“, das über seine Geschäftsstelle in Berlin erreichbar ist.
Dieses überregional tätige Gremium steht allen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern für Fragen zum Thema GWP und für Hinweise auf mögliches wissenschaftliches Fehlverhalten zusätzlich zu den lokalen Ombudspersonen zur Verfügung. Ratsuchende haben die Wahl, ob sie sich an die lokale(n) Ombudsperson(en) oder an den überregionalen Ombudsman wenden möchten, und sie müssen ihre Entscheidung niemandem gegenüber begründen oder gar rechtfertigen.
Allerdings ist zu bedenken, dass nicht mehrere Ombudspersonen gleichzeitig oder nacheinander in derselben Angelegenheit tätig werden können. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig und möglichst schon bevor ein konkreter Anlass besteht über die Vorgehensweise der verschiedenen Ombudspersonen bzw. -gremien zu informieren.
Worin unterscheidet sich das Ombudskollegium der UHH vom „Ombudsman für die Wissenschaft“?
Prinzipiell ist die Aufgabenstellung des Ombudsman für die Wissenschaft (OfdW) nahezu identisch zu den Aufgaben der Ombudspersonen der UHH, jedoch unterscheidet sich der Zuständigkeitsbereich. Dieser beschränkt sich bei den Ombudspersonen bzw. der Ombudsstelle der UHH auf die jetzigen und ehemaligen Angehörigen der Universität Hamburg, der in § 1 der Satzung (PDF) definiert ist. Dagegen ist das nationale Gremium OfdW überregional tätig und steht allen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern für Fragen zum Thema GWP und für Hinweise auf mögliches wissenschaftliches Fehlverhalten zur Verfügung.
Die Vorgehensweise des OfdW in einem konkreten Verdachtsfall ist ebenfalls vergleichbar mit der des hiesigen Gremiums. Ein wesentlicher Unterschied wird allerdings deutlich, wenn eine Angelegenheit wegen eines validen Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten an die zuständige Untersuchungskommission abgegeben werden muss: Sofern ein DFG-Bezug besteht, also z. B. ein Verdacht auf Datenmanipulation gegen jemanden, der oder die in einem von der DFG finanzierten Projekt tätig ist, leitet der OfdW die Angelegenheit an den Untersuchungsausschuss der DFG-Geschäftsstelle in Bonn weiter. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Vorgehensweise der DFG bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten.
Wenn kein Bezug zu einem DFG-finanzierten Projekt besteht, gibt der OfdW den Fall zurück an die Untersuchungskommission der betreffenden Forschungseinrichtung, also hier an den zuständigen Ständigen Expertenausschuss.
Wer entscheidet über die Eröffnung eines Ombudsverfahrens?
Die Entscheidung für oder gegen ein Ombudsverfahren sollen Ombudsperson und Hinweisgeber:in idealerweise gemeinsam treffen. Dabei sind neben der Bewertung der vorliegenden Unterlagen auch die Vor- und Nachteile eines solchen Verfahrens sorgfältig abzuwägen. Gerade bei Angelegenheiten, bei denen offenkundig ein einseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist die hinweisgebende Person in Bezug auf mögliche Nachteile, die daraus entstehen könnten, zu beraten. Es kann in manchen Fällen angezeigt und auch vertretbar sein, mit dem Beginn eines Ombudsverfahrens zu warten, bis z.B. ein laufendes Promotionsvorhaben abgeschlossen ist.
Wenn eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber sich gegen die Eröffnung eines Ombudsverfahrens entscheidet, wird auch so verfahren. Eine Ausnahme könnte entstehen, wenn der vorgetragene und belegte Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten eine Untersuchung zwingend erforderlich machen, z. B. wenn Menschen zu Schaden gekommen sind oder kommen könnten, oder wenn ein erheblicher Schaden für die Universität als Ganzes daraus erwachsen könnte. In einem solchen Fall muss der Schutz der Person, die die Hinweise vorgelegt hat, ganz besonders beachtet und gewährleistet werden.
Gibt es eine Verpflichtung, an einem Ombudsverfahren teilzunehmen?
Gemäß der Satzung der Universität Hamburg ist die Mitwirkung in einem Ombudsverfahren für die Angehörigen der Universität verbindlich und unterliegt nicht der freiwilligen Entscheidung des/r Einzelnen. Konkret bedeutet es, dass z. B. die Anfrage des Ombugskollegiums nach einer Stellungnahme zu einer bestimmten Angelegenheit oder die Einladung zu einem Gespräch mit einer Ombudsperson nicht unbeantwortet bleiben darf.
Wann ist ein Ombudsverfahren beendet und wer entscheidet darüber?
Die ratsuchende Person entscheidet in der Regel darüber, ob die vorgetragene Angelegenheit in einem Ombudsverfahren behandelt werden soll. Wenn ein solches Verfahren aber in Gang gesetzt wurde, obliegen der weitere Ablauf und auch die Entscheidung über einen Abschluss des Verfahrens jedoch der Ombudsperson.
Üblicherweise wird ein Ombudsverfahren abgeschlossen, wenn zu dem bestehenden Konflikt eine Lösung erarbeitet wurde, der alle Beteiligten zugestimmt haben. Dies kann z. B. durch eine schriftliche Vereinbarung erfolgen, in der die verabredeten und/oder zu erledigenden Punkte detailliert festgehalten sind. Manchmal kann ein vorgetragener Konflikt auch im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs mit den Beteiligten gelöst und das Ombudsverfahren damit direkt beendet werden. Die endgültige Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens wird den Beteiligten von der Ombudsperson bzw. von der Ombudsstelle mitgeteilt.
Wenn sich ein Beteiligter oder eine Beteiligte aktiv einer Konfliktlösung verweigert oder sie zu verhindern versucht, könnte geprüft werden, ob die Angelegenheit an den Untersuchungsausschuss abgegeben werden soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der oder die Hinweisgebende mit Nachteilen wegen der Anrufung der Ombudsperson belegt wurde oder werden soll.