Nagoya-Protokoll
Sie beschäftigen sich in Ihrer Forschung mit genetischen Ressourcen (biologischen Material, Wirkstoffe) oder mit dem traditionellen Wissen dazu? Dann beachten Sie bei Ihren Forschungstätigkeiten immer die Gesetzgebung ihres Partnerlandes und ggf. die Bestimmungen zum Nagoya-Protokoll.
Inhalt
Was ist das Nagoya-Protokoll?
- Das Nagoya-Protokoll setzt einen internationalen Rechtsrahmen, der den Zugang zu und die Nutzung von genetischen Ressourcen und darauf bezogenes traditionelles Wissen regelt.
- Es setzt den Rahmen für die Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen aus Sicht des Bereitstellerlandes und des Forschenden ergeben.
- Es sichert die Kontrolle über die Einhaltung dieser Regelungen.
Trifft das Nagoya-Protokoll auf meine Forschungsarbeiten zu?
Der Nagoya Protocol HuB (Hilfe und Beratung) stellt eine umfassende Hilfe hierzu bereit.
Wie gehe ich vor, wenn ich in einem Land arbeite, das Nagoya ratifiziert hat?
- Nagoya gilt für alle Staaten, die das Nagoya Protokoll ratifiziert haben. Diese legen das jeweilige Prozedere fest.
- Nehmen Sie über Ihre nationale Partnerin oder Ihren nationalen Partner Kontakt mit der jeweiligen nationalen Agentur auf und erfahren Sie mehr über den Ablauf und die notwendigen Dokumente. Sollte es noch keine Agentur geben, nehmen Sie Kontakt zu Ihren im Land befindlichen Partnerinnen und Partnern auf und erfragen dort die Agentur.
- Erstellen Sie gemeinsam mit Ihrem bzw. Ihrer Partner:in im Land die Unterlagen und geben Sie sie am Ende an die Kolleg:innen der Forschungsförderung der Universität zur Unterschrift.
- Die unterzeichneten Unterlagen sind allen Partner:innen zuzustellen, digitale Kopien sind entsprechend der Dokumentationspflicht im Forschungsinformationssystem (FIS) der Universität Hamburg zu hinterlegen und werden dort für den vorgesehenen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert.
Access and Benefit Sharing (ABS)
Die Gesetze zur Nutzung genetischer Ressourcen sind mit der Umsetzung der „Access and Benefit Sharing“ (ABS) Regelungen des Nagoya-Protokolls 2014 in Kraft getreten. Sie treffen auch für die wissenschaftliche Grundlagenforschung zu. Damit sind alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich mit biologischem Material befassen, verpflichtet diese Regeln zu beachten.
Das Nagoya-Protokoll sieht in den ABS-Regelungen ein dreistufiges Verfahren vor, das von den antragstellenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern durchlaufen werden muss.
Weiterführende Informationen
Bundesamt für Naturschutz (BfN)
Zuständige und ausführende Behörde
- Alle Unterlagen sind beim BfN abzugeben.
- Kontrolle von Nutzerinnen und Nutzern genetischer Ressourcen
- Das BfN kann u. a. Sanktionen bei Verstößen aussprechen.
Kontakt
Bundesamt für Naturschutz (BfN)
Nationale Kontaktstelle zum Nagoya-Protokoll
Konstantinstr. 110
53179 Bonn
Tel.: 0228 8491-1211
Fax: 0228 8491-1229
E-Mail: nagoya-cna"AT"bfn.de
Rechtlicher Hintergrund
Die Biodiversitätskonvention (Convention on Biological Diversity, kurz: CBD) ist ein völkerrechtlicher Rahmenvertrag aus dem Jahr 1992, der von 196 Staaten ratifiziert wurde. Er zielt neben der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile auch auf einen gerechten Vorteilsausgleich für den Zugang zu und die Nutzung von genetischen Ressourcen. Die Biodiversitätskonvention setzt hierfür lediglich einen Rahmen, der mithilfe von Protokollen ausgeformt werden kann. Ein solches Protokoll ist das Nagoya-Protokoll aus dem Jahr 2010. Dieses verbindliche völkerrechtliche Abkommen gestaltet das ABS-System aus. Es ist bislang (Stand: April 2022) von 133 Staaten ratifiziert worden. Auch die Europäische Union (EU) und die Bundesrepublik Deutschland haben sich zur Umsetzung der genannten Regelungen verpflichtet.
Ergänzt werden diese Vorgaben durch unionsrechtliche und nationale Rechtsakte, die die Umsetzung der völkerrechtlichen Pflichten sicherstellen sollen und spezielle Dokumentationspflichten begründen:
Die Verordnung (EU) Nr. 511/201413 ist der grundlegende Rechtsakt zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls auf europäischer Ebene. Sie wird durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/186614 ergänzt. Beide Verordnungen gelten unmittelbar für alle Forschenden in EU-Mitgliedstaaten. Die Verordnungen verpflichten diejenigen, die innerhalb der EU Forschungs- und/oder Entwicklungstätigkeiten mit genetischen Ressourcen durchführen, die jeweiligen ABS-Regelungen der Bereitstellerstaaten zu beachten. Sie dienen somit als Ergänzung der souveränen ABS-Vorschriften der Bereitstellerstaaten.