Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern gemäß § 23 und § 24 HmbHG
Verwaltungsanordnung der Behörde für Wissenschaft und Forschung über die Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern an der Universität Hamburg gemäß § 23 und § 24 HmbHG (WissMitAO-Uni)
vom 27. Februar 1984
1. Dienstaufgaben
1.1 Den wissenschaftlichen Mitarbeitern können wissenschaftliche Dienstleistungen in der Forschung und in der Lehre sowie andere wissenschaftliche Dienstleistungen gemäß § 23 Abs. 1 und 2 HmbHG zur Wahrnehmung übertragen werden, sofern für diese Tätigkeiten die Einstellungsvoraussetzungen nach Nr. 2 erforderlich sind. Zu ihren Dienstaufgaben gehört nicht die selbständige Wahrnehmung von Lehraufgaben.
1.2 Dienstleistungen in der Forschung sind insbesondere
- die Sammlung, Sichtung und Auswertung wissenschaftlicher Veröffentlichungen und Materialien,
- der Aufbau und die wissenschaftliche Betreuung von Versuchsanordnungen,
- die Vorbereitung und die Mitarbeit bei Forschungsvorhaben und in Forschungseinrichtungen der Universität,
- die weisungsabhängige Durchführung von Forschungsaufgaben, auch im Rahmen von staatlichen Auftragsangelegenheiten,
- die Sammlung und Dokumentation von Forschungsergebnissen.
1.3 Andere Dienstleistungen sind insbesondere
- die Leitung von Laboratorien oder anderen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Organisationseinheiten sowie ärztlichen Funktionsbereichen,
- die verantwortliche Betreuung von Großgeräten, technischen Einrichtungen oder Sammlungen,
- die Durchführung von Untersuchungen und die Erstellung von Gutachten im Zusammenhang mit staatlichen Auftragsangelegenheiten jeweils nach Weisung,
- die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter,
- wissenschaftliche Tätigkeiten (auch leitende) in der Verwaltung von Einrichtungen der für Forschung und Lehre zuständigen Untergliederungen der Universität sowie von zentralen Einrichtungen, insbesondere von Bibliotheken, Rechenzentren, Prüf- und Meßzentralen, Observatorien, wissenschaftlichen Sammlungen und Versuchstierhaltungen,
- die Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt sowie andere vergleichbare Tätigkeiten in der Krankenversorgung und andere Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen in den Kliniken, Instituten und anderen Einrichtungen des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf (UKE).
- die befristete Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt im UKE während und zum Zweck der eigenen ärztlichen oder zahnärztlichen Weiterbildung nach den geltenden Weiterbildungsordnungen.
1.4 Dienstleistungen in der Lehre 1.4.1 Sind insbesondere
- die Vorbereitung und Aufbereitung von Unterrichts- oder Demonstrationsmaterial,
- Literaturauswahl und -auswertung zur Vorbereitung von Lehrveranstaltungen,
- Aufbau, Erprobung und Demonstration von Versuchen und Versuchseinrichtungen,
- die Auswahl und Vorbereitung von Patienten für den Unterricht im Bereich der Medizin, die Aufbereitung von Krankengeschichten und Befunden,
- die Beratung von Studenten bei Referaten und Hausarbeiten und die Anleitung von Studenten zum Arbeiten mit Großgeräten einschließlich der Beaufsichtigung,
- die Mitwirkung bei der Studienfachberatung,
1.4.2 In Betracht kommen ferner
- die Erarbeitung von Vorschlägen für Klausur-, Hausarbeits-und Prüfungsthemen,
- die Vorkorrektur von Klausuren, Haus- und Prüfungsarbeiten sowie die Prüfungsaufsicht und der Prüfungsbeisitz.
1.4.3 Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter können auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studenten unter der Verantwortung eines Professors, Dozenten im Sinne des § 167 HmbHG oder Hochschulassistenten und die Unterweisung von Studenten in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Die Verantwortung eines Professors, Dozenten im Sinne des § 167 HmbHG oder Hochschulassistenten umfaßt auch die Weisungsbefugnis hinsichtlich der inhaltlichen und methodischen Gestaltung der Veranstaltungen.
1.4.4 In der Gesamttätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter müssen Aufgaben der unter Nrn.1.2 und 1.3 genannten Art überwiegen. Die Aufgaben der unter Nr.1.4.2 genannten Art dürfen ein Drittel der Gesamttätigkeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters nicht überschreiten. Der Präsident kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
1.4.5 Bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern, deren Beschäftigungsverhältnis auch ihrer wissenschaftlichen Weiterbildung dient (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 4 HmbHG), soll der jeweils Weisungsbefugte (Nr. 3.5.2) diesem Zweck bei ihrem Einsatz, der Wahrnehmung der fachlichen Verantwortung und ihrer Betreuung Rechnung tragen.
Auch außerhalb ihrer Arbeitszeit können diese wissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten die Hochschuleinrichtungen benutzen, die der Weiterqualifikation förderlich sind.
2. Einstellungsvoraussetzungen
2.1 Als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und ein seinen Aufgaben entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen hat.
2.2 Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, die ins Beamtenverhältnis berufen oder als unbefristete Angestellte eingestellt werden sollen, ist darüber hinaus eine wissenschaftliche oder praktisch-fachliche Tätigkeit nach dem Studium in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis (auch als wissenschaftlicher Mitarbeiter gemäß § 24 Abs. 4 HmbHG) von mindestens drei Jahren Dauer, bei Vorliegen der Promotion von mindestens zwei Jahren Dauer nachzuweisen.
2.3 Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, die in Fachgebieten beschäftigt werden sollen, für die eine Zweite Staatsprüfung vorgesehen ist, tritt das Bestehen dieser Prüfung an die Stelle der Voraussetzungen der Nr. 2.2.
2.4 Bei der Einstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach § 24 Abs. 4 HmbHG ist über Nr. 2.1 hinaus das Bestehen eines Betreuungsverhältnisses für die Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation unter Angabe des Arbeitsthemas vom Fachbereichssprecher zu bestätigen.
2.5 Bei den in der Krankenversorgung tätigen wissenschaftlichen Mitarbeitern mit ärztlichen Aufgaben im Bereich der klinischen Medizin ist über Nr. 2.1 hinaus die Approbation, die Bestallung oder die Erlaubnis zur Berufsausübung erforderlich. Abweichend von Nr. 2.2 haben Ärzte und Zahnärzte eine wissenschaftliche oder praktisch-fachliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr Dauer nach Erteilung der Approbation, der Bestallung oder der Erlaubnis zur Berufsausübung nachzuweisen.
3. Dienstverhältnis
3.1 Allgemeines
3.1.1 Wissenschaftliche Mitarbeiter können im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Im Angestelltenverhältnis können ihnen wissenschaftliche Dienstleistungen (Nr.1) auch befristet übertragen werden.
3.1.2 Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern im Angestelltenverhältnis ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten möglich. Eine Teilzeitbeschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Beamtenverhältnis richtet sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.
3.2 Beamtenverhältnis
3.2.1 Das Dienstverhältnis der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des HmbHG in der jeweils geltenden Fassung sowie den darauf beruhenden beamtenrechtlichen Nebenbestimmungen.
3.2.2 Bei Vorliegen der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nach § 6 HmbBG werden die wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HmbBG nach Bewährung in einer Probezeit zu Beamten auf Lebenszeit ernannt. Die Dauer der Probezeit und die übrigen laufbahnrechtlichen Einzelheiten richten richten sich nach den Vorschriften der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO) für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes und der Verordnung über besondere Fachlaufbahnen des wissenschaftlichen Dienstes in ihren jeweils geltenden Fassungen.
3.3 Angestelltenverhältnis
3.3.1 Das Beschäftigungsverhältnis der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils geltenden Fassung. Es ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nach Maßgabe der diesen Bestimmungen anliegenden Vertragsmuster zu schließen (Anlagen 1 bis 3).
3.3.2 Wissenschaftliche Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit Daueraufgaben werden mit unbefristetem Arbeitsvertrag beschäftigt.
3.3.3 Eine befristete Beschäftigung ist nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 und 4 HmbHG möglich, wenn
- befristete Dienstleistungen für Forschung und/oder Lehre zu erbringen sind, z.B. im Rahmen von Forschungsprojekten (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbHG) bis zur Dauer von 5 Jahren,
- Dienstleistungen für Forschung und/oder Lehre aushilfsweise zu erbringen sind (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbHG) bis zur Dauer von 2 Jahren, in Krankheits- und Beurlaubungsfällen bis zur Dauer von 5 Jahren,
- durch Dienstleistungen auch die wissenschaftliche Weiterbildung gefördert wird, sofern dies nicht mit einer Beschäftigung nach § 24 Abs. 4 HmbHG erreicht werden kann, oder eine berufliche Qualifikation erworben werden kann (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 HmbHG) bis zur Dauer von 5 Jahren,
- Ärzte und Zahnärzte sich in der Weiterbildung nach den geltenden Weiterbildungsordungen für Ärzte und Zahnärzte befinden (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HmbHG) bis zur Dauer von 6 Jahren,
- wissenschaftliche Mitarbeiter die Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben (§ 24 Abs. 4 HmbHG) bis zur Dauer von in der Regel 3 Jahren. Eine Verlängerung bis zur Dauer von insgesamt 5 Jahren ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Eine Beschäftigung nach § 24 Abs. 4 HmbHG ist nur als Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes möglich. Sie dient der Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen und zugleich der Förderung der Promotion oder einer vergleichbaren Qualifikation im Rahmen der wissenschaftlichen Weiterbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Außerhalb ihrer Dienstaufgaben haben die wissenschaftlichen Mitarbeiter Gelegenheit zur Anfertigung ihrer Dissertation. Die ihnen übertragenen Aufgaben sollen zugleich der angestrebten Weiterqualifikation förderlich sein. Nebentätigkeiten können nur genehmigt werden, wenn durch sie die wissenschaftliche Weiterbildung gefördert wird oder aufgrund ihres geringen Umfangs nicht beeinträchtigt werden kann.
3.3.4 Werden wissenschaftliche Mitarbeiter nacheinander in verschiedenen der unter Nr. 3.3.3 genannten Beschäftigungsverhältnisse oder mit Nebenbeschäftigungsaufträgen gemäß Nr. 3.4 beschäftigt, darf deren Dauer insgesamt 5 Jahre nicht überschreiten. Die Summe der Beschäftigungsverhältnisse nach § 24 Abs. 4 HmbHG soll 3 Jahre nicht überschreiten. Die Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten in der Weiterbildung nach den geltenden Weiterbildungsordnungen für Ärzte und Zahnärzte bis zur Dauer von 5 Jahren bleibt hiervon unberührt.
3.4 Nebenbeschäftigungsauftrag
Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst können im Rahmen eines Nebenbeschäftigungsauftrages mit den Aufgaben eines teilzeitbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters bis zur Dauer von 3 Jahren, längstens jedoch bis zum Bestehen der Großen Juristischen Staatsprüfung, beschäftigt werden.
3.5 Gemeinsame Bestimmungen
3.5.1 Die wissenschaftlichen Mitarbeiter werden den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen (im UKE auch deren Abteilungen) oder den Betriebseinheiten der Universität zugewiesen, denen die Stellen zugeordnet sind, auf denen die wissenschaftlichen Mitarbeiter geführt werden.
3.5.2 Bei der Zuordnung zum Fachbereich werden die wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Anordnung des Fachbereichssprechers, bei der Zuordnung zum Institut oder zur Klinik auf Anordnung des Geschäftsführenden Direktors tätig. Diese Befugnis kann innerhalb der Einrichtung oder des Fachbereichs übertragen werden. Die jeweils Weisungsbefugten sind beim Einsatz der wissenschaftlichen Mitarbeiter für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verwaltungsanordnung, insbesondere von Nr. 1.4.4 verantwortlich.
3.5.3 Über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden sollen soweit möglich durch eine geringere Inanspruchnahme in der Regel während der vorlesungsfreien Zeit ausgeglichen werden.
3.5.4 Im Falle der Erteilung eines Lehrauftrages gemäß § 22 HmbHG an wissenschaftliche Mitarbeiter soll von der Möglichkeit, zum Ausgleich für die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung eine entsprechende Entlastung zu gewähren (§ 22 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz HmbHG), nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen und insbesondere darauf zu achten, daß die Lehraufgabe in engem Zusammenhang mit den Dienstleistungsaufgaben steht und von anderen hauptberuflichen Lehrpersonen nicht übernommen werden kann. An wissenschaftliche Mitarbeiter, die beschäftigt werden, weil sie die Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben (§ 24 Abs. 4 HmbHG), oder bei denen im Rahmen ihrer Dienstleistungsaufgaben in anderer Weise ihre wissenschaftliche Weiterbildung gefördert wird (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 HmbHG), sollen Lehraufträge gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz HmbHG nicht erteilt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsanordnung für die Erteilung von Lehraufträgen gemäß § 22 HmbHG (LehrAO).
3.5.5 Die wissenschaftlichen Mitarbeiter sind zur Mitwirkung an der Selbstverwaltung berechtigt und verpflichtet.
3.5.6 Ihnen ist mit der Ernennungsurkunde bzw. mit dem Arbeitsvertrag ein Exemplar dieser Verwaltungsanordnung auszuhändigen.
4. Übergangs- und Schlußbestimmungen
4.1 Nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen dürfen Bewerber, die die Aufgaben eines wissenschaftlichen Mitarbeiters wahrnehmen sollen, nur noch nach Maßgabe dieser Bestimmungen eingestellt und beschäftigt werden.
4.2 Die Behörde für Wissenschaft und Forschung kann in zwingend gebotenen Fällen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen.
4.3 Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. April 1984 in Kraft.