Erteilung von Lehraufträgen gemäß § 22 HmbHG
Verwaltungsanordnung der Behörde für Wissenschaft und Forschung über die Erteilung von Lehraufträgen gemäß § 22 HmbHG an der Universität, der Technischen Universität, der Hochschule für Wirtschaft und Politik, der Fachhochschule, der Hochschule für bildende Künste und der Hochschule für Musik und darstellende Kunst (LehrAO)
vom 2. April 1984
1. Allgemeines
1.1 Lehraufträge ergänzen das Lehrangebot der Professoren, Dozenten gemäß § 167 Abs. 1 HmbHG und Hochschulassistenten. Sie dienen entweder der quantitativen Erweiterung des vorhandenen Lehrangebots, dem Angebot von Spezialveranstaltungen mit geringem zeitlichen Umfang oder der Qualitätsverbesserung des Lehrangebots durch Einbringung von im Hauptberuf des Lehrbeauftragten erworbenen besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen.
1.2 Für die Verwaltungsanordnung sind die Begriffsbestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
2. Voraussetzungen für die Erteilung von Lehraufträgen
2.1 Lehraufträge dürfen nur im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Mittel (Stellen/Stunden) erteilt werden.
2.2 Die Erteilung eines Lehrauftrages setzt voraus, daß das vorgesehene Lehrangebot durch die für das betreffende Fachgebiet zuständigen hauptberuflichen Lehrpersonen im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung nicht erbracht werden kann. Lehraufträge dürfen hauptberuflichen Lehrpersonen nicht für Lehrveranstaltungen erteilt werden, die sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben durchzuführen haben. § 50 BBesG sowie die Bestimmungen einer aufgrund des § 50 BBesG erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
2.3 Lehraufträge dürfen nur an Personen erteilt werden, die über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule verfügen und in der Lage sind, die Lehrveranstaltung nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Grundsätzen zu erarbeiten und zu gestalten. In Ausnahmefällen kann der Präsident die Erteilung eines Lehrauftrages auch an Personen zulassen, die nicht über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule verfügen, wenn der zuständige Fachbereich bestätigt, daß die Erarbeitung und Gestaltung der Lehrveranstaltung nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Grundsätzen gewährleistet ist.
3. Ausgestaltung des Lehrauftragsverhältnisses
3.1 Lehrbeauftragte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Es handelt sich um eine selbständige freiberufliche Tätigkeit; ein Angestelltenverhältnis (zivilrechtliches Arbeitsverhältnis) wird nicht begründet. Für die Erteilung der Lehraufträge sind die dieser Verwaltungsanordnung beigefügten Muster zu verwenden.
3.2 Der zulässige Umfang eines Lehrauftrages wird auf die Hälfte der Lehrverpflichtung eines Professors begrenzt. Diese Begrenzung darf mit Zustimmung des Präsidenten nur in begründeten Einzelfällen überschritten werden, insbesondere wenn die Vollständigkeit oder die Qualität des erforderlichen Lehrangebots anderenfalls nicht gewährleistet ist. Wird ein Lehrbeauftragter zum Prüfer bestellt (Nr. 3.4) oder übernimmt er eine Aufgabe in der Selbstverwaltung (Nr.5), so ist der zulässige Umfang des Lehrauftrages in der Weise zu begrenzen, daß er einschließlich der Prüfer und Selbstverwaltungstätigkeiten im Semester durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst erfordert.
3.3 Die Lehraufträge werden regelmäßig nur für die Dauer eines Semesters erteilt. Sie können bei semesterweise sich wiederholenden Lehrveranstaltungen oder für eine Folge von Lehrveranstaltungen auch zusammengefaßt für mehrere Semester, höchstens jedoch bis zu 4 Semestern, erteilt werden. Unbefristete Lehraufträge dürfen nur in begründeten Einzelfällen und nur mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten erteilt werden, wenn die Qualität des Lehrangebots oder die besonderen Erfordernisse des Lehrbetriebs dieses notwendig machen. An die Erfüllung dieser Kriterien sind strenge Maßstäbe anzulegen.
3.4 Lehrbeauftragte sind aufgrund des freiberuflichen Tätigkeitsverhältnisses zur selbständigen Wahrnehmung der ihnen übertragenen Lehraufgaben berechtigt und verpflichtet. Zu den Aufgaben der Lehrbeauftragten gehört auch die Mitwirkung an Prüfungen, soweit sie gemäß § 59 Absatz 2 Satz 2 HmbHG zum Prüfer bestellt werden. Außer der Lehr- und Prüfungstätigkeit im Rahmen des Lehrauftrages dürfen ihnen dienstliche Aufgaben des hauptberuflichen Personals der Hochschule nicht übertragen werden. Das gilt insbesondere für Forschungstätigkeit, Curricularplanung, Aufgaben in der Studienreform, Studienberatung (soweit sie nicht innerhalb der Lehrveranstaltung wahrgenommen wird) und Verwaltungsarbeit. Zur Mitwirkung an der Selbstverwaltung sind sie nur in dem im Satzungsrecht der Hochschule geregelten Umfang berechtigt und verpflichtet.
3.5 Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt Hamburg ist für die Erteilung eines Lehrauftrages die vorherige Zustimmung des Dienstvorgesetzten gemäß § 69 HmbBG bzw. § 11 BAT in Verbindung mit § 69 HmbBG (Nebentätigkeitsgenehmigung) erforderlich. Mit der Erteilung eines Lehrauftrages an hauptberufliche Angehörige der Hochschule gelten die nach den Vorschriften über die Nebentätigkeit erforderlichen Genehmigungen als erteilt; dieses gilt nicht für wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß § 24 Absatz 4 HmbHG, für die eine Genehmigung im Einzelfall nach Maßgabe der Verwaltungsanordnung über die Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern an der Universität gemäß § 23 und 24 HmbHG (WissMitAO-Uni) erforderlich ist.
4. Lehrauftragsvergütung
4.1 Die Vergütung für die Wahrnehmung von Lehraufträgen (Lehrauftragsvergütung) regelt die Vereinbarung über die Gewährung einer Lehrauftragsvergütung (Vereinbarung - Lehrauftragsvergütung) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes entfällt eine Verqütung, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt wird. Hinsichtlich der Vergütungszahlung sind die Verfahrensvorschriften des Senatsamts für den Verwaltungsdienst zu beachten.
4.2 Mit der Lehrauftragsverqütung sind alle Ansprüche aus dem Lehrauftrag abgegolten (z.B. Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, Korrekturen, Besprechungen, Beratungen). Die Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung wird nach Maßgabe der Nr. 5 vergütet. Regelungen über die Abgeltung der Teilnahme an Vor-, Zwischen- und Abschlußprüfungen bleiben unberührt.
4.3 Die Lehrauftragsvergütung wird nur für die tatsächlich geleisteten Lehrveranstaltungsstunden gezahlt. Daneben werden Ansprüche auf Familienzuschläge, auf Vergütungsfortzahlung im Falle von Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall, auf Urlaubsvergütung, auf Zuwendung, auf Beihilfe im Krankheits-, Geburts- und Todesfall, auf vermögenswirksame Leistungen oder auf sonstige Nebenleistungen nach den im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen nicht begründet.
4.4 Kommt die Lehrveranstaltung nicht zustande, so entfällt eine Lehrauftragsverqütung. Wird die Lehrveranstaltung im Laufe des Semesters abgebrochen, im Umfang eingeschränkt oder nur teilweise durchgeführt, so ermäßigt sich die Lehrauftragsvergütung entsprechend. Eine Lehrveranstaltung gilt außer bei der Hochschule für Musik und darstellende Kunst auch dann als nicht zustande gekommen, wenn an ihr nicht mindestens 5 Studenten teilnehmen.
4.5 Wird eine Lehrveranstaltung im Einvernehmen mit dem Fachbereichssprecher für nur kurze Zeit unterbrochen, so wird die volle Lehrauftragsvergütung gezahlt, wenn die ausgefallene Lehrtätigkeit nachgeholt oder anderweitig ausgeglichen worden ist.
5. Zusätzliche Vergütung
Übernimmt ein Lehrbeauftragter eine Aufgabe im Rahmen der Selbstverwaltung, für deren Wahrnehmung einem Professor eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt wird, so erhält er eine zusätzliche Vergütung. Die Höhe der Vergütung bemißt sich nach dem Vergütungssatz des Lehrbeauftragten für eine Lehrveranstaltungsstunde und der Zahl der Lehrveranstaltungsstunden, die bei einer Wahrnehmung derselben Aufgaben durch einen Professor infolge der Ermäßigung seiner Lehrverpflichtung fortfallen würden.
6. Ausnahmen
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung - Hochschulamt - kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen.
7. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsanordnung gilt erstmals für Lehraufträge des Wintersemesters 1984/85. Gleichzeitig treten die Verwaltungsanordnung über die Erteilung von Lehraufträgen für die Universität Hamburg vom 16. November 1971, die Verwaltungsanordnung über die Erteilung von Lehr- und Beschäftigungsaufträgen für die Fachhochschule Hamburg vom 8. Januar 1973 und die Verwaltungsanordnung über die Erteilung von Lehraufträgen für die Hochschule für Wirtschaft und Politik vom 9. Oktober 1974 außer Kraft.