Satzung der Universität Hamburg zur Regelung von Zweitmitgliedschaften für Professorinnen und Professoren
Beschlossen vom Akademischen Senat am 24.04.1980 mit Änderungen durch die Beschlüsse des Akademischen Senats vom 09.07.1992 und 18.09.1997
§ 1 Mitgliedschaft und Zweitmitgliedschaft in den Untergliederungen der Universität
(1) Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung der Universität ergibt sich aus der Zuordnung der Stelle im Verwaltungsgliederungsplan.
(2) Professorinnen und Professoren können eine Zweitmitgliedschaft in einer Untergliederung, der Universität nach Maßgabe dieser Satzung durch Verleihung erwerben.
(3) Professorinnen und Professoren, deren Stelle einer senatsunmittelbaren Einrichtung zugeordnet ist, können in zwei Fachbereichen die Mitgliedschaft nach Maßgabe dieser Satzung, erwerben.
§ 2 Verleihung der Zweitmitgliedschaft
(1) Die Fachbereiche und wissenschaftlichen Einrichtungen verleihen die Zweitmitgliedschaft auf Antrag im Benehmen mit dem Fachbereich oder der wissenschaftlichen Einrichtung, in der die Mitgliedschaft besteht.
(2) Soweit Struktur- und Haushaltsfragen betroffen sind, bedarf die Verleihung der Zustimmung des Akademischen Senats. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn
- nach Beratung mit dem Planungsausschuß des Akademischen Senats gegen die Zweitmitgliedschaft strukturelle Bedenken bestehen,
- der durch die Zweitmitgliedschaft ausgelöste Bedarf an Personal, Sachmitteln und Räumen nicht gedeckt werden kann oder
- die Zweitmitgliedschaft zu unzulässigen Kapazitätsverlagerungen führen oder zur Deckung von zusätzlichem Lehrbedarf herangezogen würde.
§ 3 Zweitmitgliedschaft in einem Fachbereich
(1) Der Antrag auf Verleihung der Zweitmitgliedschaft in einem Fachbereich muß Angaben über die fachlichen Bezüge der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, insbesondere
- die beabsichtigte Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der Aufgabenstellung des Fachbereichs,
- die beabsichtigte Durchführung von Promotions- und Habilitationsverfahren und
- den Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Räumen enthalten.
(2) Mit der Verleihung der Zweitmitgliedschaft in einem Fachbereich erwirbt eine Professorin oder ein Professor das Recht, in diesem Fachbereich Lehrveranstaltungen auf ihrem oder seinem Fachgebiet nach Maßgabe der geltenden Vorschriften anzukündigen. Sie oder er kann in ihrem oder seinem Fachgebiet nach Maßgabe der jeweils geltenden Prüfungsordnung Prüfungen abnehmen und nach Maßgabe der jeweils geltenden Promotions- und Habilitationsordnungen an Promotions- und Habilitationsverfahren mitwirken.
(3) Der Fachbereich kann Mitglieder, denen er die Zweitmitgliedschaft verliehen hat, bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und bei der Verteilung der dem Fachbereich zugewiesenen Haushaltsmittel berücksichtigen.
(4) Die Zweitmitgliedschaft begründet kein Wahlrecht für die Wahl zum Fachbereichsrat.
§ 4 Zweitmitgliedschaft in einer wissenschaftlichen Einrichtung
(1) Der Antrag auf Verleihung der Zweitmitgliedschaft in einer wissenschaftlichen Einrichtung muß Angaben über die fachlichen Bezüge der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, insbesondere
- die beabsichtigte Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung im Rahmen der Aufgabenstellung der wissenschaftlichen Einrichtung und
- die beabsichtigte Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Räumen der wissenschaftlichen Einrichtung
enthalten.
(2) Mit der Zweitmitgliedschaft in einer wissenschaftlichen Einrichtung erwirbt eine Professorin oder ein Professor das Recht, sich an den Forschungsvorhaben der wissenschaftlichen Einrichtung zu beteiligen.
(3) § 3 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Zweitmitgliedschaft gilt als weitere Zuordnung im Sinne von § 107 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes. Soweit einer wissenschaftlichen Einrichtung danach mehr als acht Professorinnen oder Professoren angehören, entfällt die Mitgliedschaft im Institutsrat auf Grund der Zweitmitgliedschaft, es sei denn, daß eine von § 107 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes abweichende Zusammensetzung des Institutsrats nach § 107 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 99 Absatz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes festgelegt worden ist.
§ 5 Verlust der Zweitmitgliedschaft
Die Zweitmitgliedschaft erlischt durch Verzicht oder durch Ausscheiden des Berechtigten aus der Universität. Sie kann von der Untergliederung der Universität widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung weggefallen sind. Der Widerruf bedarf der Zustimmung des Akademischen Senats.
§ 6 Übergangsregelungen
(1) Zweitmitgliedschaften von Professorinnen oder Professoren in Untergliederungen der Universität, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bestanden oder deren Bestehen nach den tatsächlichen Verhältnissen anzunehmen ist, bestehen fort. Das Bestehen einer Zweitmitgliedschaft ist über die betreffenden Fachbereiche bzw. wissenschaftlichen Einrichtungen dem Präsidenten mitzuteilen. § 5 dieser Satzung gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt bis zu einer strukturellen Neuordnung für weitere Mehrfachmitgliedschaften entsprechend.