Verwaltungskostenbeitrag
Mit der Aufnahme des § 6a in das Hamburgische Hochschulgesetz (HmbHG) ist die gesetzliche Grundlage für die Einführung eines Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 50 Euro pro Semester ab dem Wintersemester 2005/06 geschaffen worden.
Damit leisten die Studierenden einen Beitrag zu den Hochschulausgaben, die zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden vorgehalten werden, jedoch nicht dem Lehrbetrieb zuzuordnen sind. Verwaltungskostenbeiträge in vergleichbarer Ausgestaltung und Höhe sind bereits in mehreren anderen Bundesländern eingeführt worden.
Die Gesetzesänderung berücksichtigt die Maßgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 zum Baden-Württembergischen Landeshochschulgebührengesetz. Gemäß den Anforderungen dieses Bundesverfassungsgerichtsurteils wird die »besondere sachliche Rechtfertigung« in Absatz 1 des § 6 a HmbHG festgelegt. Der Verwaltungskostenbeitrag dient damit sowohl dem Zweck der teilweisen Kostendeckung als auch dem Vorteilsausgleich für die potentielle Inanspruchnahme der im Absatz aufgeführten Leistungen. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Leistungen kommt es daher – anders als bei einer Gebühr– nicht an.
Bezüglich der Höhe des Beitrages sind Kostenberechnungen der staatlichen Hamburger Hochschulen erfolgt. Mit der Festlegung auf 50 Euro werden die niedrigsten ermittelten Kosten noch unterschritten.