4. November 2020
Forderung nach Präsenzlehre: Präsidium äußert sich zu offenem Brief
Foto: UHH/Lutsch
Mit der Aufforderung, die Hochschulleitung der Universität dazu zu veranlassen, im Monat November Präsenzlehre in unbeschränkter Form zuzulassen, wird die Öffentlichkeit bedauerlicherweise über die Rechtsgrundlage, die für diese Entscheidung gilt, getäuscht. In der „Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ der Freien und Hansestadt vom 02.11.2020 heißt es: Lehre erfolge in Präsenz nur, „soweit die jeweilige Lehrveranstaltung eine gemeinsame Anwesenheit von Studierenden und Lehrenden zwingend erfordert“. Diese Bedingung ist nur in einer begrenzten und deshalb erlaubten Zahl von Lehrveranstaltungen gegeben, beispielsweise in Laboren, bei der Ausbildung von Medizinerinnen und Medizinern an Patientinnen und Patienten, die sachgerechter Weise eine solche gemeinsame Anwesenheit am Krankenbett erfordert, oder beispielsweise bei Praktika im Rahmen der Lehramtsausbildung. Einen darüber hinaus gehenden Ermessensspielraum gibt es bisher nicht.
Unabhängig davon trifft das Präsidium der Universität Hamburg seine Entscheidungen aber auch in Wahrnehmung einer sowohl öffentlichen als auch staatsbürgerlichen Verantwortung. Der Sinn der Vereinbarungen zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten besteht schließlich darin, den alarmierenden Skalierungsprozess bei den Infektionsraten zu unterbrechen, wozu auch die Hochschulen ihren Beitrag zu leisten haben.
Diese Verantwortung wird im Übrigen auch von den meisten deutschen Universitäten so wahrgenommen, die teilweise noch rigidere Beschränkungen im Sinne ausschließlich digitaler Lehre erlassen haben. Im Übrigen erreichen die Hochschulleitung auch Bitten besorgter Studentinnen und Studenten darum, selbst Präsenzlehre beispielsweise in Labors zu unterbinden.