17. Oktober 2019
Ergänzung zur gestrigen Stellungnahme zur Störung der Vorlesung Prof. Bernd Luckes
Foto: UHH/Schell
Die Grundlage für die gestrige gemeinsame Erklärung der Senatorin für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung sowie des Präsidenten der Universität Hamburg ist die unverrückbare Auffassung, dass die gestrigen Störungen mit dem grundgesetzlich garantierten Schutz der Freiheit von Wissenschaft nicht zu vereinbaren sind. Die Instrumente des Meinungsstreits an einer Universität sind das Argument, der Diskurs und der Versuch der Konsentierung, nicht die Ausübung von wie auch immer gearteter Gewalt.
Da der AStA der Universität Hamburg zum Zeitpunkt der gestrigen Lehrveranstaltung eine Demonstration vor dem Gebäude ESA 1 (nicht im Hörsaal) beantragt hatte, hatten Versammlungsbehörde und Polizei lange im Vorfeld Kenntnis davon. Aus diesem Grunde hat es vorab eine Konsultation zwischen der Polizei und der Hochschule gegeben, in deren Mittelpunkt die Sicherung der Unversehrtheit des Hochschullehrers stand. Es bestand Einvernehmen darüber, dass die Polizei die dafür erforderlichen Maßnahmen ergreifen würde, was entsprechend umgesetzt wurde. Entsprechende Präsenzkräfte waren von Anfang an zugegen. Die Störung zu unterbinden, unter Umständen mit Gewalt, war und ist aus Sicht der Hochschule angesichts des Ausmaßes der Anwesenheit von möglicherweise universitätsfremden Personen mit den Mitteln einer Universität nicht zu leisten. Laut Polizei war kein Einschreiten erforderlich, da keine Straftat festgestellt wurde. In einem Gespräch zwischen der Hochschulleitung und Prof. Lucke wurde vorab besprochen, den Verlauf der ersten Vorlesung abzuwarten und erst bei weitergehender Störung zukünftig entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Die Hochschulleitung wird im Benehmen mit der Politik und den Ordnungsbehörden klären, in welcher Form die Durchführung der Lehre von Prof. Lucke künftig sichergestellt werden kann.
Der AStA hat in einem Vorgespräch mit dem Präsidenten zugesagt, dass es sich bei den Demonstrationen um eine einmalige Aktion handeln werde.
Die Frage nach möglichen Ordnungsmaßnahmen gegen störende Studierende ist dahingehend zu beantworten, dass die Hochschulleitung wie immer in vergleichbaren Fällen einen Strafantrag gegen Unbekannt stellen wird. Es ist wegen der Anonymität der Personen kaum zu erwarten, dass es zu universitären Ordnungsmaßnahmen kommen kann, die im Übrigen nicht die Hochschulleitung, sondern ein dafür eingerichteter Ausschuss des Akademischen Senats ergreifen müsste. Darüber hat dieser zu befinden.
Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in das Europäische Parlament gewählten Beamten ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament, ohne dass es eines Antrages auf Beurlaubung bedarf (§ 8 Abs. 3 Europaabgeordnetengesetz i.V.m. § 5 Abs. 1 Abgeordnetengesetz). Da Professor Lucke als Hochschullehrer Beamter der Freien und Hansestadt Hamburg ist, gilt dieses auch für ihn. Wie jeder Hochschullehrer und jede Hochschullehrerin kehrte er insofern wieder auf seine Professur zurück. Insofern hat er auch weiterhin die gleichen Pflichten wie jeder andere Hochschullehrer, wozu die Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und akademischer Selbstverwaltung gehört. Seine Ausstattung entspricht dem, was für die Ausführung der Aufgaben erforderlich ist. Die Lehrverpflichtung umfasst entsprechend der Lehrverpflichtungsverordnung zurzeit 9 Lehrveranstaltungsstunden.