27. April 2005
Uni-Hauptgebäude blockiert
Gespräche mit dem AStA, mit dem Ziel sich auf symbolische Aktionen zu beschränken und den Zugang zum Gebäude zu gewährleisten, blieben leider erfolglos. Auch der Hinweis an die blockierenden Personen, dass die Polizei wegen des Straftatbestandes der Nötigung verpflichtet sei die Personalien festzustellen und den Zugang zum Gebäude zu ermöglichen, veranlasste die Personen nicht, ihre Aktion auf das rechtlich vertretbare Maß zu beschränken. Eine von der Universitätsleitung vermittelte Frist bis zum Beginn des Polizeieinsatzes wurde von den Personen nicht genutzt, so dass die Polizei von Amts wegen zum Einschreiten verpflichtet war.
Die Einsatzleitung der Polizei hat die Universitätsleitung vorab über den Einsatz informiert.
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