Auswirkungen der Corona-Pandemie für Mitarbeitende
2. Februar 2023, von Newsroom-Redaktion
Foto: UHH/Schell
Die wichtigsten Fragen und Antworten für Mitarbeitende.
Arbeitsorganisation
Letztes Update: 02.02.23
Wie sind die Regelungen zum Homeoffice?
Letztes Update: 02.02.23
Führungskräfte können, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, auch weiterhin Homeoffice-Vereinbarungen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern treffen. Über das Vorliegen betrieblicher Gründe entscheidet der/die Vorgesetzte in Abstimmung mit der/dem Beschäftigten.
Die Vereinbarung von Homeoffice als Sondermaßnahme zur Gesundheitsprävention wird direkt zwischen dem Vorgesetzten und Mitarbeitenden (schriftlich per E-Mail oder über das Formular im KUS (PDF, barrierefrei) getroffen. Alle entstehenden Fragen sind ebenfalls auf dieser Ebene zu klären. Im Homeoffice gilt die Gleitzeitregelung und die damit verbundene Kernarbeitszeit ist sicherzustellen. Auch im Homeoffice sind die gültigen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung anzuwenden. Ein entsprechendes Formular findet sich im KUS-Portal auf den Seiten des Personalservice. Professorinnen und Professoren sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Vorgesetzte werden angewiesen, mit Beschäftigten, die aufgrund eingeschränkt zur Verfügung stehender Betreuungseinrichtungen ihrer Kinder zu Hause bleiben müssen, flexible Homeoffice-Regelungen zu vereinbaren. Dies kann auch außerhalb des geltenden Gleitzeitrahmens geschehen. Sollten Tätigkeiten im Homeoffice mit einer Kinderbetreuung nicht vereinbar sein, sind der Einsatz von Urlaubstagen oder Gleitzeitguthaben (einschließlich von im Rahmen der Gleitzeitregelungen zu akzeptierenden Minussalden) denkbar.
Haftung für Schäden an Arbeitgebereigentum
Tarifbeschäftigte und Beamte haften für die Beschädigung/Zerstörung von Arbeitgebereigentum (z. B. zur Verfügung gestellt dienstliche Geräte wie Laptops) in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (vgl. § 3 Abs. 7 TV-L, § 48 BeamtStG). Soweit vom Arbeitgeber bereitgestellte Geräte auch mobil oder im Homeoffice genutzt werden dürfen, gilt das Gleiche, vorausgesetzt, dass die Beschädigung oder Zerstörung im Rahmen einer dienstlich veranlassten Tätigkeit erfolgt.
Steuerliche Absetzbarkeit
Die Entscheidung, ob Beschäftigte Kosten für das Homeoffice von der Steuer absetzen können, liegt bei den zuständigen Finanzämtern. Um Mehrbelastungen durch das Arbeiten von zu Hause durch die Corona-Pandemie auszugleichen, sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch für 2022 bis zu fünf Euro pro Tag von der Steuer absetzen können. Maximal soll dies für 120 Tage gelten, also insgesamt bis zu 600 Euro.
Ab 2023 wird die Homeoffice-Pauschale entfristet. Pro Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige ab 2023 sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. War die Pauschale bislang auf 600 Euro im Jahr begrenzt, können ab 2023 bis zu 1.260 Euro jährlich geltend gemacht werden. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt.
Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Das entlastet gerade Familien mit kleineren Wohnungen, da ein separates Arbeitszimmer nun nicht mehr Voraussetzung für einen Steuerabzug ist.
Die Pauschale wird mit dem ohnehin geltenden Arbeitnehmerfreibetrag verrechnet, also erst bei dessen Überschreiten wirksam. Ein expliziter Nachweis seitens des Arbeitgebers wird derzeit nicht als erforderlich erachtet. Sollten Beschäftigte seitens ihres Finanzamtes um einen entsprechenden Nachweis gebeten werden, wenden sie sich hierfür bitte an die zuständige Personalsachbearbeitung.
Gibt es schon Planungen für den Sommer 2023?
Letztes Update: 30.01.23
Die Universität orientiert sich bei ihrem Vorgehen in der Pandemie immer an den bundesweiten Coronaregeln sowie denen des Landes Hamburg. Entsprechend gelten aktuell keine speziellen Einschränkungen oder Vorgaben.
Gibt es an der Universität besondere Hygienevorschriften? (Maske, Desinfektionsmittel)
Letztes Update: 30.01.23
Nein. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske zum eigenen Schutz und/oder dem von anderen ist freiwillig. In allen Gebäuden werden weiter die Voraussetzungen geschaffen, die allgemeinen Basisschutzmaßnahmen (AHA+L Regel) einzuhalten.
Um das allgemeine Infektionsrisiko zu minimieren, ist es weiterhin sinnvoll, für einen regelmäßigen Luftaustausch zu sorgen. Die Dauer, Art und Häufigkeit der Lüftung ist abhängig von den Lüftungsmöglichkeiten, der Dauer der Veranstaltung und der Nutzung des Raumes.
- In Räumen mit Fenstern wird empfohlen in regelmäßigen Abständen mehrfach in der Stunde stoß und/ oder quer zu lüften.
- Räume, die nicht über eine maschinelle Lüftungsanlage verfügen und deren Fenster aufgrund baulicher oder anderer Maßnahmen nicht geöffnet werden können, sollen nach Möglichkeit nicht genutzt werden.
Welche Regelungen gelten für Beschäftigte mit Kindern?
Letztes Update: 05.10.22
Vorgesetzte werden angewiesen, mit Beschäftigten, die aufgrund eingeschränkt zur Verfügung stehender Betreuungseinrichtungen ihrer Kinder zu Hause bleiben müssen, flexible Homeoffice-Regelungen zu vereinbaren. Dies kann auch außerhalb des geltenden Gleitzeitrahmens geschehen. Sollten Tätigkeiten im Homeoffice mit einer Kinderbetreuung nicht vereinbar sein, sind der Einsatz von Urlaubstagen oder Gleitzeitguthaben (einschließlich von im Rahmen der Gleitzeitregelungen zu akzeptierenden Minussalden) denkbar.
Darüber hinaus wurden die Anspruchsvoraussetzungen für sog. Kinderkrankentage ausgeweitet. Der Anspruch wurde bis Ende 2023 für jeden Elternteil pro Kind auf 30 Tage erhöht, Alleinerziehende haben einen Anspruch von 60 Tagen pro Kind. Nähere Informationen hierzu – auch für Beamtinnen und Beamte – entnehmen Sie bitte dem Übersichtsdokument (PDF, barrierefrei).
Das Familienbüro und die Gleichstellung (PDF) haben auf ihren Webseiten zahlreiche Informationen und hilfreiche Tipps zum teils neuen Arbeitsalltag mit Homeoffice und Familie zusammengestellt. Zudem gibt es eine Übersicht (PDF) mit allen Unterstützungsangebote für Vorgesetzte und Beschäftigte im Umgang mit den aktuellen Betreuungs- und Homeschooling-Anforderungen in Familien.
Wie kann die Pflege von nahen Angehörigen realisiert werden?
Letztes Update: 15.07.21
Aus Anlass der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Pflege von nahen Angehörigen ausgeweitet. Nähere Informationen, u. a. zum Geltungszeitraum und zu den Ansprüchen von Tarifbeschäftigten bzw. Beamtinnen und Beamten, erhalten Sie im Übersichtsdokument (PDF, barrierefrei).
Was muss ich tun, wenn ich an COVID-19 erkrankt bin oder der Verdacht einer Erkrankung besteht?
Letztes Update: 02.02.23
Eine Isolationspflicht gilt ab dem 01.02.23 nicht mehr. Dennoch sollten Mitarbeitende, die krank sind, zu Hause bleiben und ihre Tätigkeit nach Möglichkeit digital ausführen.
In Fällen einer Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit ist nach dem dritten Tag der Erkrankung grundsätzlich eine schriftliche, ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Seit dem 04.08.2022 ist die telefonische Krankschreibung wieder möglich (vorerst befristet bis Ende März 2023). Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Technik und Kommunikation
Letztes Update: 31.03.22
Digitale Kommunikation
Letztes Update: 31.03.22
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Kommunikation durch Online-Lösungen. Die Telefondienste des RRZ, die auf der städtischen Telefonie (Dataport) basieren, bieten die Möglichkeit, Telefonkonferenzen durchzuführen. Die UHH stellt mit DFNconf und Zoom außerdem zwei Plattformen zur Durchführung von Videokonferenzen zur Verfügung, die für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Studierende lizenziert sind.
Für die Nutzung (Vorgaben u. a. zur Beschränkung des Teilnehmerkreises, zur Löschung von Protokollen, zum Verbot von Aufzeichnung und zum Datenschutz allgemein) beachten Sie bitte unbedingt die Dienstanweisung zur Nutzung des Videokonferenzsystems Zoom vom 30.07.2021.
Im KUS-Portal finden Sie verschiedene Hintergründe mit Bezug zur Universität Hamburg für eine professionelle Darstellung bei Videokonferenzen.
Informationssicherheit und Datenschutz
Letztes Update: 18.05.20
Um die Informationssicherheit und den Datenschutz auch im Homeoffice zu gewährleisten, beachten Sie bitte bei der Nutzung von Anwendungen und dem Zugang zu Daten der UHH auf Ihrem privaten Gerät die folgenden Hinweise:
- Sofern weitere Personen Zugang zu Ihrem privaten Gerät haben, stellen Sie bitte sicher, dass Sie sich nach Beendigung Ihrer Arbeiten bzw. Verlassen Ihres Arbeitszimmers am Gerät abmelden.
- Als Betriebssystem sind nur die Versionen des jeweiligen Herstellers zulässig, die aktiv mit Sicherheitsupdates versorgt werden. Bei Microsoft ist dies aktuell Windows 10, ab Version 1903. Die Verwendung von Microsoft-Windows-Versionen außer Windows 10 ist nicht zulässig.
- Die automatische Installation von Updates und Patches muss konfiguriert sein bzw. regelmäßig (wöchentlich) manuell durchgeführt werden. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für das Betriebssystem selbst, sondern auch für zusätzlich installierte Software, wie z. B. Webbrowser.
- Eine Software zur automatischen Erkennung von Schadsoftware muss aktiviert sein. Hierzu kann auf Windows-Systemen die Software Defender genutzt werden. Alternativ und bei Bedarf für andere Betriebssysteme empfehlen wir den Virenscanner „Sophos“, den die UHH auch zur Nutzung auf privaten Rechnern lizenziert hat.
- Bitte seien Sie stets sorgfältig im Umgang mit Ihrer UHH- bzw. B-Kennung und achten Sie darauf, auf welchen Seiten Sie diese und das dazugehörige Passwort eingeben. Sollten Sie den Verdacht auf eine Kompromittierung haben, so ändern Sie bitte unmittelbar Ihr Passwort in der Benutzerverwaltung oder wenden Sie sich an die RRZ-Serviceline. Bitte denken Sie für einen eventuell notwendigen Passwort-Rücksetzungs-Prozess auch an die Hinterlegung Ihrer Mobilfunknummer.
- Aus gegebenem Anlass der Hinweis: Bei der Nutzung von E-Mail sind besondere Sorgfalt und Ihre persönliche Mitwirkung erforderlich, um Angriffe auf Ihren Rechner und Ihre Daten – und mittelbar auf die zentrale IT-Infrastruktur der Universität Hamburg – zu vermeiden. Das Regionale Rechenzentrum betreibt effektive Maßnahmen zum Schutz der IT-Infrastruktur. Ihr bewusster Umgang mit der IT und Ihre volle Aufmerksamkeit sind dennoch notwendig. Bitte öffnen Sie keinesfalls unvorsichtig Anlagen oder Links in E-Mails oder Links in anliegenden Dokumenten, und beachten Sie dabei stets, dass Absender-Adressen und Mail-Texte gefälscht sein könnten. Hierzu sei auch auf die Informationen und Handlungsempfehlungen des RRZ (deutsch (PDF), englisch (PDF), insbesondere zur Schadsoftware Emotet, verwiesen.
Hinweise zu Dienstreisen
Letztes Update: 30.01.23
Welche Vorschriften für Dienstreisen gibt es derzeit?
Letztes Update: 30.01.23
Die Durchführung von Dienstreisen ist grundsätzlich gestattet. Aktuelle kurzfristige Hinweise und Warnungen des RKI und des Auswärtigen Amtes z. B. zu Flugeinschränkungen sind bei der Buchung von Reiseleistungen und vor Antritt der Dienstreise verbindlich zu beachten. Insbesondere bei Reisen in Virusvariantengebiete (vgl. für eine aktuelle Auflistung der Gebiete die Seiten des RKI) sind Reisende angehalten, sich über die landesspezifischen, ggf. gastinstitutionsspezifischen, coronabedingten Regelungen zu informieren.
Welche Regelungen gelten für Personen, die aus dem Ausland zurückkehren?
Letztes Update: 30.01.23
Für Beschäftigte und Studierende, die von Reisen aus Virusvariantengebieten zurückkehren, gelten die Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung. Vor einem Betreten der Universität sind Beschäftigte und Studierende angewiesen, sich über die in Hamburg geltenden Verpflichtungen zu informieren und nach den jeweils geltenden Maßgaben zu verhalten.
Hinweise zur Lehre
Letztes Update: 30.01.23
Welche Regeln gelten für die Lehre?
Letztes Update: 30.01.23
Die Universität orientiert sich bei ihrem Vorgehen in der Pandemie immer an den bundesweiten Coronaregeln sowie denen des Landes Hamburg. Entsprechend gelten aktuell keine speziellen Einschränkungen oder Vorgaben für die Lehre oder Prüfungen.
Gibt es eine Maskenpflicht?
Letztes Update: 30.01.23
Nein. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske zum eigenen Schutz und/oder dem von anderen ist freiwillig.
Gibt es weitere Hygieneregeln?
Letztes Update: 30.01.23
Nein, aber in allen Gebäuden werden weiter die Voraussetzungen geschaffen, die allgemeinen Basisschutzmaßnahmen (AHA+L Regel) einzuhalten.
Um das allgemeine Infektionsrisiko zu minimieren, ist es weiterhin sinnvoll, für einen regelmäßigen Luftaustausch zu sorgen. Die Dauer, Art und Häufigkeit der Lüftung ist abhängig von den Lüftungsmöglichkeiten, der Dauer der Veranstaltung und der Nutzung des Raumes.
- In Räumen mit Fenstern wird empfohlen in regelmäßigen Abständen mehrfach in der Stunde stoß und/ oder quer zu lüften.
- Räume, die nicht über eine maschinelle Lüftungsanlage verfügen und deren Fenster aufgrund baulicher oder anderer Maßnahmen nicht geöffnet werden können, sollen nach Möglichkeit nicht genutzt werden.
Müssen digitale Alternativen zu Präsenzveranstaltungen angeboten werden?
Letztes Update: 30.01.23
Lehrende sind nicht dazu verpflichtet, zusätzliche digitale Lehrangebote für Studierende zu machen.
Wie können die Belange von Studierenden in besonderen Lebenslagen, insbesondere von Studierenden mit Beeinträchtigungen oder mit Familienaufgaben, berücksichtigt werden?
Letztes Update: 05.09.22
Lehrenden und Studierende können sich bei Fragen an das Büro für die Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten bzw. an das Familienbüro wenden.
Weitere Informationen erhalten Sie in der aktuellen Handreichung für den Umgang mit Studierenden, die nachweislich im WiSe 2022/23 (zeitweise) nicht an Präsenz-Lehrveranstaltungen oder an Präsenz-Prüfungen teilnehmen können (PDF, barrierefrei).
Forschung und Forschungsförderung
Letztes Update: 30.01.23
Die Klärung projektspezifischer Fragen mit den Fördergebern sollte nach Abstimmung zwischen Projektleiterinnen und Projektleitern mit der Abteilung für Forschung und Wissenschaftsförderung erfolgen.
Verlängerung wissenschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse
Letztes Update: 30.09.2021
Die Corona-Pandemie hat auch für das wissenschaftliche Personal erhebliche Auswirkungen. Insbesondere konnten zahlreiche Forschungsvorhaben aufgrund der pandemiebedingten Schließungen von Laboren, Bibliotheken usw. bis auf Weiteres nicht oder nur eingeschränkt weitergeführt werden. Aus diesem Grund haben sowohl die Bundes- als auch die Landesregierung die rechtlichen Beschäftigungsrahmenbedingungen angepasst.
Beamte
Für Akademische Rätinnen und Räte sowie Juniorprofessuren besteht im Einzelfall die Möglichkeit der Verlängerung des Zeitbeamtenverhältnisses um bis zu zwölf Monate. Nähere Informationen finden Sie im KUS-Portal.
Tarifangestellte
Für Doktoranden und Post-Docs, die nach § 2 Abs. 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes befristet beschäftigt sind, besteht im Einzelfall die Möglichkeit, die zulässige Höchstbefristungsdauer um 6 bzw. 12 Monate zu verlängern. Nähere Informationen finden Sie im KUS-Portal.
Für Beschäftigte in Drittmittelprojekten hängt die Verlängerung des Arbeitsvertrages zusätzlich von den Voraussetzungen des Drittmittelgebers ab.
Förderung für COVID-19-Forschende
Letztes Update: 24.04.20
Forschende der Universität Hamburg können im Rahmen COVID-19-Forschungsvorhaben Mittel zur Zusammenarbeit mit internationalen Partnern beantragen.