Stipendien der Landesgraduiertenförderung (HmbNFG)
Die Universität Hamburg vergibt jährlich Stipendien in Höhe von 1.200€ pro Monat ausschließlich für (angehende) Doktorand/innen mit Betreuung der Promotion an der Universität Hamburg.
Sie wollen ein Stipendium für Ihre Doktorarbeit beantragen?
Falls Sie Fragen haben, beraten wir Sie gern.
Aktuell
Bewerbungsfrist für ein Stipendium ab 01. April 2025: 07. Oktober – 20. Oktober 2024 (23:59 CET).
Weitere Informationen finden Sie in der aktuellen Ausschreibung (PDF).
Bewerbungsfristen
Generelle Informationen:
Anträge können jeweils im Oktober für einen Beginn ab April des folgenden Jahres gestellt werden.
Wer kann ein Stipendium erhalten?
Voraussetzung für die Vergabe eines Stipendiums ist, dass das Studium mit überdurchschnittlichen Noten absolviert wurde und die Promotion an der Universität Hamburg betreut wird.
Die Stipendien nach dem HmbNFG stehen prinzipiell für alle Fachrichtungen offen - mit Ausnahme der Medizin. Studierende, die am UKE promovieren, können sich nur bewerben, wenn sie im PhD-Programm für Nicht-Medizin eingeschrieben sind und der Schwerpunkt ihres Promotionsprojektes in einem nicht-medizinischen Bereich liegt - beispielsweise Pharmazie, medizinische Psychologie, Physik oder Biologie.
Für ein Grundstipendium soll der Hochschulabschluss nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Bei Bewerbungen mit länger zurückliegenden Abschlüssen sind die Chancen auf den Erhalt eines Stipendiums deutlich reduziert. In besonderen Einzelfällen kann die Förderung aus familiären oder gesundheitlichen Gründen bis maximal drei Jahre nach Abschluss des Studiums begonnen werden. Bitte belegen Sie Ihre Verzögerungsgründe im Einzelfall mithilfe geeigneter Belege.
Ein Abschlussstipendium (alternativ) kann nur erhalten, wer vorher das Grundstipendium der Landesgraduiertenförderung nach dem HmbNFG erhalten hat ODER wer nach einem Hochschulabschluss als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in an der Universität oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung in Hamburg höchstens vier Jahre beschäftigt war. Die Förderung soll unmittelbar daran anschließen und wird bis zu einem Jahr gewährt. In besonderen Einzelfällen kann aus familiären Gründen der Zeitraum der vorangegangenen Tätigkeit als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in von vier Jahren um maximal weitere drei Jahre verlängert werden.
In einigen Fakultäten haben Doktoranden die Möglichkeit oder Verpflichtung, Mitglied in der Graduate School ihrer Fakultät zu werden. Mehr Informationen hierzu finden Sie in der jeweiligen Promotionsordnung Ihrer Fakultät.
Ausschluss der Förderung
Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller
- bereits promoviert worden ist,
- für dasselbe Vorhaben eine andere Förderung von öffentlichen oder privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
- sich in einem Ausbildungsgang befindet (z.B. Referendariat)
Es ist zu beachten, dass der Hochschulabschluss mit Förderungsbeginn nicht länger als 1 Jahr zurückliegen soll.
Höhe des Stipendiums und Dauer der Förderung
Das Stipendium beträgt monatlich 1200,- Euro. Zusätzlich kann bei Nachweis ein Kinderbetreuungszuschlag von 154,- Euro gewährt werden.
Die Stipendien werden grundsätzlich für ein Jahr gewährt. Grundstipendien können um ein Jahr verlängert werden. Abschlussstipendien sind nicht verlängerbar.
Anrechnung von Einkommen
Einkünfte der Stipendiatin/des Stipendiaten im Sinne des Einkommensteuerrechts werden auf das Stipendium angerechnet, soweit das zu versteuernde Jahreseinkommen nach Abzug der Einkommensteuer bei Ledigen 7.669,- Euro und bei Verheirateten 12.271,- Euro übersteigt. Diese Beträge erhöhen sich für jedes zu unterhaltende Kind um 1.023 ,- Euro pro Jahr. Berechnungsgrundlage ist die Summe der Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (vgl. § 5 HmbNFVO).
Antragstellung
Zur Bewerbung benutzen Sie bitte die Formulare (siehe Downloads) und berücksichtigen Sie unbedingt die Hinweise zum Prozedere in der Ausschreibung (oben).
Lesen Sie bitte vor Antragstellung das Gesetz und die Verordnung, und fragen Sie in besonderen Fällen nach.
Anträge können jeweils im Oktober eines Jahres (bitte erfragen Sie rechtzeitig die genauen Bewerbungsfristen) von Absolventen gestellt werden, die sämtliche Prüfungsleistungen bis spätestens einen Werktag vor dem Tag der Vergabesitzung des ZANF (Zentralausschuss für Nachwuchsförderung) erbracht haben und die Noten hierfür vorlegen. Der ZANF tagt üblicherweise im Januar eines Jahres (bitte erfragen Sie ggfs. den genauen Termin)
Die Verantwortung für eine vollständige und fristgerechte Einreichung liegt bei dem Bewerber bzw. der Bewerberin. Verspätete Bewerbungen werden aus formalen Gründen abgelehnt. Es gilt das Eingangsdatum der E-Mail. Ausschließlich für Gutachten und Zeugnisse gibt es in der Regel eine einwöchige Nachreichfrist – genauen Termin bitte erfragen!
Die Anträge reichen Sie bitte an:
Bewilligungsverfahren
Die Anträge werden von den zuständigen Fachbereichsausschüssen für Nachwuchsförderung geprüft. Jeder Ausschuss gibt in einer Prioritätenliste seine Stellungnahme zu den einzelnen Bewerbern und Bewerberinnen und deren Projekten ab. Die Entscheidung über die Vergabe der Stipendien trifft schließlich der Zentrale Ausschuss für die Nachwuchsförderung (ZANF).
Informationen für Stipendiatinnen und Stipendiaten nach dem HmbNFG:
Verlängerung des Stipendiums
Die Anträge auf Verlängerung sind an die Bewerbungsfristen gebunden, die in der Ausschreibung bekannt gegeben sind.
Verlängerungsanträge müssen einen Arbeitsbericht und zwei Gutachten enthalten.
Nebentätigkeit
Während der Förderungsdauer ist eine Nebentätigkeit von vier Wochenstunden gestattet. Die Nebentätigkeit muss angezeigt werden. Einkünfte aus dieser Tätigkeit werden auf das Stipendium nicht angerechnet.
Sach- und Reisekosten
Für Sach- und Reisekosten können Rückerstattungen bis zu 1.023 Euro pro Förderperiode gewährt werden - unter Vorbehalt, je nach Verfügungskapazitäten des Budgets. Nicht erstattet werden Auslagen für Bücher. Reisekosten werden nach der niedrigsten Stufe des Hamburgischen Reisekostengesetzes gewährt. Für Auslandsreisen von mehr als 30 Tagen Dauer kann ein Aufstockungsstipendium des DAAD bis zu zwölf Monaten beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Anträge mindestens 4 Wochen vor Antritt der Reise bzw. Verursachung der Sachkosten gestellt werden müssen.
Anträge für Reise- und Sachkosten können jederzeit gestellt werden. Eine Rückerstattung erfolgt nach Bewilligung und nach Einreichung der Original Belege. In dringenden Fällen ist die Gewährung eines Vorschusses als Ausnahmeregelung möglich.
Aufstockungsstipendien des DAAD für Auslandsaufenthalte
Zur Durchführung eines Arbeitsvorhabens im Ausland können Graduierte und Promovierte mit deutscher Staatsangehörigkeit ein Aufstockungsstipendium beim DAAD beantragen. Die Förderung kann für einen maximal 12-monatigen Auslandsaufenthalt im Rahmen der Landesgraduiertenförderung gewährt werden. Nähere Informationen erhalten Sie unter:
- Informationen zur Förderung durch den DAAD für Stipendiaten der Landesgraduiertenförderung
Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie einen Antrag für einen Auslandsaufenthalt mit DAAD-Förderung stellen möchten.
Fortbildungsmöglichkeiten für NachwuchswissenschaftlerInnen
Das Angebot der Personalentwicklung richtet sich an alle Nachwuchswissenschaftler/innen der Universität Hamburg. Hierzu gehören Sie, wenn Sie sich als Promovierende/r, als Postdoc, als Habilitierende/r, als Juniorprofessor/in oder Nachwuchsgruppenleiter/in in der Qualifikationsphase befinden.
Stipendiaten aus dem Fachbereich Geisteswissenschaften haben die Möglichkeit, Mitglied der Graduiertenschule zu werden. Mehr Informationen finden Sie bei der Fakultät für Geisteswissenschaften.
Rechtliche Grundlage
Die Universität Hamburg vergibt die Promotionsstipendien nach dem