Promovierende und Postdocs: Stipendium
Für Stipendiatinnen und Stipendiaten mit Familie gelten besondere rechtliche Voraussetzungen. Die soziale Absicherung ist anders als bei regulären Beschäftigten. Die Förderung über ein Stipendium begründet kein Beschäftigungsverhältnis und unterscheidet sich daher in vielen Belangen. So ist ein Stipendium eine nicht zurückzuzahlende Zuweisung und stellt kein reguläres Einkommen dar und fällt daher beispielsweise nicht in den Bereich der Sozialversicherung und auch die rechtlichen Regelungen zu Mutterschutz und Elternzeit greifen nicht.
Bezüglich der Regelungen zu Mutterschutz und Elternzeit muss sich stets an den jeweiligen Stipendiengeber gewandt werden. Denn die familienbezogenen Regelungen der jeweiligen Stipendiengeber zu Stipendiaten mit Familie sind sehr unterschiedlich. So gibt es z.B. bei Erhalt eines der Stipendien der UHH für Promovierende aufgrund der Maßnahmen zur familiengerechten Hochschule gesondert Kindergeldzuschläge. Weitere Informationen zu spezifischen Stipendien finden Sie in einem Ratgeber der GEW (PDF) und die DFG hat bei Forschungsstipendien ebenfalls eine Kinderzulage. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG).
Es lohnt sich also, sich zu erkundigen. Wichtige zu klärende Fragen sind:
- Gewährung von Familienzuschlag oder Kinderbetreuungspauschale
- Verlängerung des Förderzeitraums wegen Kinderbetreuung
- Möglichkeit zum vorzeitigen Abrufen der Fördermittel statt Verlängerung des Förderzeitraums
- weitere Unterstützungsmöglichkeiten zur Vereinbarkeit von Wissenschaft und Kind
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen. Neu ist, dass außer den erwerbstätigen schwangeren und stillenden Frauen nun auch Studentinnen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt. Für Studentinnen gelten jedoch im Mutterschutz Besonderheiten. Insbesondere können Studentinnen auf die Inanspruchnahme der Schutzfrist nach der Entbindung verzichten. Damit sie die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können und die Universität entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann, sollen Studentinnen eine Schwangerschaft so früh wie möglich gegenüber der Universität anzeigen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den Service für Studierende - Team Studierendenangelegenheiten.
Elternzeit
Stipendiat:innen können keine Elternzeit beantragen, da sie in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Je nach Art des Stipendiums können jedoch Teilzeitstipendien aufgrund von Kinderbetreuungsverpflichtungen während der Elternzeit möglich sein, wobei sich die Stipendienrate verringert, und dafür die Laufzeit verlängert. Diese Variante muss bei dem jeweiligen Stipendiengeber erfragt werden.
Elterngeld
Stipendiat:innen bekommen einen Sockelbetrag von 300 € Elterngeld im Monat, da das Stipendium nicht als steuerpflichtiges Einkommen anerkannt wird. Zahlt der Stipendiengeber einen steuerfreien Kinder- oder Familienzuschlag, besteht daneben trotzdem Anspruch auf den Sockelbetrag von 300 € Elterngeld im Monat. Die Elterngeldzahlung beginnt ab dem Tag der Geburt, wenn von der Krankenkasse kein Mutterschaftsgeld gezahlt wird. Das Mutterschaftsgeld wird ansonsten auf das Elterngeld angerechnet. Ein Elternteil kann mindestens zwei bis maximal 12 Monate Elterngeld beziehen. Zwei weitere Monate sind möglich, wenn die Partnerin bzw. der Partner auch Elterngeld beantragt und das Erwerbseinkommen für mindestens 2 Monate ganz oder teils wegfällt.
Kindergeld
Es besteht Anspruch auf Kindergeld auch für Stipendiatinnen und Stipendiaten. Ein Tipp: auch nach dem sogenannten Kindergeldzuschlag fragen.
Unterbrechung des Stipendiums und Beurlaubung
Promotionsstudierende
Für Promotionsstudierende ist es nicht möglich, regulär ein Urlaubssemester zu nehmen. Die Unterbrechung wird stattdessen nach Absprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer, dass das Promotionsstudium unterbrochen und später fortgeführt wird, in der Fakultät bekannt gegeben.
In aller Regel kann bei gegenseitigem Einvernehmen auch das Stipendium aus familiären Gründen unterbrochen werden. Allerdings fallen dann alle Leistungen weg. Daher ist vor einer Unterbrechung des Stipendiums genau zu überlegen, womit während der Unterbrechung der monatliche Lebensunterhalt bestritten werden soll, denn zur Verfügung stehen zunächst gegebenenfalls nur Eltern- und Kindergeld. Stipendiaten sind nicht berechtigt, Arbeitslosengeld zu beantragen, da sie während des Stipendiums keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten und eine freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht vorgesehen ist. Ohne eigene Mittel bleibt auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Wohngeld zu stellen.
Postdocs
In aller Regel kann bei gegenseitigem Einvernehmen auch das Stipendium aus familiären Gründen unterbrochen werden. Allerdings fallen dann alle Leistungen weg. Daher ist vor einer Unterbrechung des Stipendiums genau zu überlegen, womit während der Unterbrechung der monatliche Lebensunterhalt bestritten werden soll, denn zur Verfügung stehen zunächst gegebenenfalls nur Eltern- und Kindergeld. Stipendiaten sind nicht berechtigt Arbeitslosengeld zu beantragen, da sie während des Stipendiums keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten und eine freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht vorgesehen ist. Ohne eigene Mittel bleibt auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Wohngeld zu stellen.
Sozialversicherung
Alle wichtigen Informationen zu Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung finden Sie in einem Ratgeber der GEW (PDF)
Finanzierung durch Stipendien und andere Mittel
Promotion
An der Universität Hamburg können Sie sowohl individuell als auch in strukturierten Promotionsprogrammen promovieren.
Zur Finanzierung des Lebensunterhalts während einer Promotion existieren verschiedene Möglichkeiten. Viele Promovierende finanzieren sich über eine Beschäftigung an einer Universität bzw. einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder über ein Stipendium. Der damit verbundene Status hat verschiedene Auswirkungen auf die Möglichkeiten und Maßnahmen zu Vereinbarkeit von Wissenschaft und Familie insbesondere auf die rechtlichen Bestimmungen zu Elternzeit und Elterngeld.
- Promotionsförderung
Die Universität Hamburg unterstützt ihren wissenschaftlichen Nachwuchs mit Landesgraduiertenstipendien und mit Reisestipendien aus den Mitteln des Körperschaftsvermögens der Universität. Stipendien werden auch im Rahmen der Promotionsprogramme mit integrierter Fördermöglichkeit angeboten z.B. an den von der DFG geförderten Graduiertenkollegs. - Die Datenbank GEPRIS bietet eine Übersicht über alle laufenden, von der DFG finanzierten Projekte.
- Stipendienwegweiser für Promovierende (Landesgraduiertenstipendien, Reisestipendien)
- Überseeclub-Stipendium für Promovierende
Postdocs
In der Postdoc-Phase werden Forschungsarbeiten vertieft oder auch ein weiterer Fokus für die Forschung gewählt. Die Postdoktoralen Karrierewege können sein:
- Stelle im Rahmen eines Drittmittelprojekts (Stellenausschreibungen der UHH)
- Eigene Stelle einwerben bei der DFG
- Forschungsstipendien der DFG
Es besteht bei der DFG die Möglichkeit der Unterbrechung aufgrund von familiären Verpflichtungen, hierzu Kontakt mit der jeweiligen Stipendienstelle aufnehmen. - Neben Habilitation und Juniorprofessur stellen Nachwuchsgruppenprogramme einen weiteren attraktiven Qualifikationsweg für wissenschaftlichen Nachwuchs dar.
Weitere Förderungen
- Förderung von Tagungs- und Kongressreisen
- Wissenschaftspreis zur Förderung von Wissenschaft und Forschung
Informationen zur Ausschreibung und Vergabe von Preisen finden Sie auf der Website der Universität Hamburg beim Informationsdienst Forschung, Internationales und Transfer (FIT) sowie auf der Seite zu Nachwuchswissenschaftspreisen - Gleichstellungsfonds
FAQs Promotionsstudierende- Stipendiatinnen und Stipendiaten
Gibt es familienfreundliche Regelungen bei Stipendien?
Da ein Stipendium kein Beschäftigungsverhältnis begründet, greifen die Regelungen des Mutterschutzes und Elternzeit erstmal nicht. Die meisten Stipendiengeber haben eigene familienbezogene Regelungen verabschiedet. Informieren Sie sich bei Ihrem jeweiligen Stipendiengeber unbedingt über die Möglichkeiten!
Unterbrechung des Stipendiums aufgrund von Elternschaft?
Das Stipendium kann in der Regel aus familiären Gründen unterbrochen werden, wobei hier dann zumeist auch die finanziellen Leistungen wegfallen. Stipendiat:innen sind nicht berechtigt Arbeitslosengeld I zu beantragen. Bitte prüfen Sie daher die Möglichkeiten, Ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können (s. u. auch Informationen zu Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Kindergeld).
Kann ich als Promotionsstudierende ein Urlaubssemester einreichen?
Promotionsstudierende können, wie alle anderen Studierenden aufgrund von Kindererziehung eine Beurlaubung von bis zu 3 Jahren beantragen.
Wem muss ich den Mutterschutz und die Elternzeit melden?
Dem jeweiligen Stipendiengeber.
Welche Formulare muss ich hierfür ausfüllen?
Es gibt keine Formulare, beantragen Sie dies bitte formlos bei Ihrem Stipendiengeber.
Gibt es finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten die ich bei meinen Stipendiengebenden beantragen kann?
Hierzu gibt es keine einheitliche Regelung, jedoch können Sie bei Ihrem Stipendiengeber die Möglichkeit auf Familienzuschlag, Kinderbetreuungspauschale oder vorzeitiges Abrufen von Fördermitteln erfragen.
Habe ich als Stipendiat:in einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld, eine Leistung der Krankenkasse während der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt), ist abhängig von Ihrer Form der Versicherung (privat, gesetzlich, familienversichert). Erfragen Sie die Möglichkeit auf Mutterschaftsgeld bei hrer Krankenkasse. Ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss besteht nicht.
Habe ich als Stipendiat:in mit Kind Anspruch auf Kindergeld?
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für Stipendiat:innen ebenfalls. Für nicht EU-Bürger ist der Anspruch auf Kindergeld vom jeweiligen Aufenthaltstitel abhängig. Fragen Sie auch nach der Möglichkeit, Kinderzuschlag zu erhalten!
Besteht für mich als Stipendiat:in ein Anspruch auf Elterngeld?
Stipendiat:innen haben grundlegend einen Anspruch auf Elterngeld, welches für 12 bzw. 14 Monate gezahlt wird Jedoch wird das Stipendium nicht als Einkommen anerkannt. Daher erhalten Stipendiat:innen ohne weiteres Einkommen Elterngeld in Höhe des Sockelbetrages von 300,00 Euro. Das Elterngeld wird ab dem Tag der Geburt des Kindes gezahlt. Soweit durch die Krankenkasse Mutterschaftsgeld bezahlt wird, erfolgt eine Anrechnung auf das Elterngeld. Des Weiteren können Sie Kindergeld beantragen (s.o.).
Gibt es die Möglichkeit im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Promotion und Familie, das Stipendium zu verlängern?
Das hängt von der Gesamtsumme der Stipendienbewilligung und dem Stipendiengeber ab. Bitte fragen Sie beim jeweiligen Stipendiengeber nach. Die Stabsstelle Gleichstellung der Universität Hamburg bietet für Studierende mit Kind oder zu pflegenden Angehörigen ein Stipendium für die Abschlussphase von Dissertationen und Habilitationen innerhalb des Gleichstellungsfonds an. Erkundigen Sie sich!
Ist die Geburt eines Kindes stets ein begründeter Anlass für die Verlängerung meines Stipendiums?
Es muss geklärt werden, woraus das Stipendium bezahlt wird. Elternzeiten sind im Hamburger Nachwuchsfördergesetz (HmbNFG) nicht explizit geregelt. Analog zu einer Krankheit kann während der Mutterschutzzeit (14 Wochen) das Stipendium in dieser Zeit weitergezahlt bzw. um diese Zeit verlängert werden. Je nach Art des Stipendiums können Teilzeitstipendien aufgrund von Kinderbetreuung während der Elternzeit möglich sein, wobei sich die monatliche Stipendienrate verringert, und dafür die Laufzeit verlängert. Bitte fragen Sie bei Ihrem jeweiligen Stipendiengeber nach.
Nutzen Sie die Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten rund um den Campus der UHH!
Link zu Informationen zu Förderungen z.B. Gleichstellungsfonds.