Mutterschutz
Als werdende Mutter genießen Sie während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten Informationen zu der Beantragung des Mutterschutzes, zu Ihren Rechte rund um Kündigungsschutz und Beschäftigungsverbote und zu Fragen der finanziellen Unterstützung zusammengestellt.
Beantragung
Das Mutterschutzgesetz selbst gibt keine Fristen vor, wann die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt werden muss. Allerdings kann der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen, die sich aus dem Mutterschutzgesetz ergeben, nur nachkommen, wenn er Kenntnis von einer Schwangerschaft hat.
- Als ersten Schritt müssen Sie Ihre Schwangerschaft in Ihrer Dienststelle und bei Ihrer Personalabteilung der zentralen Verwaltung/Abt. 6 anzeigen. Dies können Sie formlos mündlich oder schriftlich tun.
- Teilen Sie bitte Ihrer Personalabteilung den vorläufigen Entbindungstermin mit. Der Beginn Ihrer Mutterschutzfrist wird nach diesem vorläufigen Entbindungstermin berechnet. Unter der Mutterschutzfrist versteht man die Zeit vor und nach der Entbindung, in der Sie nicht arbeiten dürfen (Beschäftigungsverbot). Ausnahme: In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung können Sie beschäftigt werden, wenn Sie sich ausdrücklich (und jederzeit widerruflich) zur Arbeitsleistung bereit erklären.
- Hierüber erhalten Sie von Ihrer Personalabteilung Merkblätter und Vordrucke, die Sie bitte ausfüllen und an Ihre Personalabteilung zurücksenden.
- Unmittelbar vor Beginn Ihrer Schutzfrist legen Sie bitte ein von Ihrer Entbindungshelferin bzw. Ihrem Entbindungshelfer oder Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt bestätigtes Zeugnis über den endgültigen Entbindungstermin bei Ihrer Personalabteilung vor. Dieses bestätigte Zeugnis kann der Mutterpass sein.
- Mit diesem überprüften Datum wird Ihre Schutzfrist von Ihrer Personalabteilung erneut berechnet und der endgültige Termin des Beginns Ihrer Schutzfrist festgelegt und Ihnen mitgeteilt.
Mutterschutzvertretung
Bereits für die Zeit des Mutterschutzes und einer sich daran anschließenden Elternzeit kann eine Vertretungskraft beschäftigt werden. Fragen diesbezüglich beantworten die Mitarbeitenden des Personalservice.
Für Professorinnen ist zunächst zu klären, welche Form von Vertretung angebracht ist. Denkbar wäre etwa die Übernahme von Lehraufträgen. Für eine Vertretung von Professorinnen kann für die Mutterschutzzeit ein Antrag aus dem Gleichstellungsfonds bei der Gleichstellungsbeauftragten gestellt werden.
Finanzielle Unterstützung während des Mutterschutzes
Als Arbeitnehmerin erhalten Sie in der Zeit der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Von Ihrem Arbeitgeber erhalten Sie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, so dass Ihr volles Einkommen (Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate) gesichert ist. Bei Beschäftigungsverboten vor der Mutterschutzfrist zahlt Ihnen der Arbeitgeber die Bezüge weiter. Näheres können Sie dem Leitfaden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Mutterschutzgesetz entnehmen.
Als Beamtin werden Ihnen bei Beschäftigungsverboten und während der Zeit des Mutterschutzes die Bezüge weitergezahlt.
Ihre Rechte
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Für Beamtinnen gelten gesonderte Regelungen, die im Beamtenrecht festgelegt sind. Folgende Rechte haben Sie aber in jedem Fall, unabhängig davon, ob Sie angestellte Mitarbeiterin oder Beamtin sind:
- Als Beschäftigungsverbot gelten grundsätzlich die sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt. Sollten Sie vor dem errechneten Termin entbinden, wird die nicht in Anspruch genommene Zeit an das Ende des Beschäftigungsverbotes angehängt. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt verlängert sich bei Mehrlings- und Frühgeburten sowie bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung von acht auf zwölf Wochen.
- Ebenso dürfen Sie als werdende Mutter auch schon vor der Mutterschutzfrist nicht oder nur eingeschränkt beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (Beschäftigungsverbot).
- Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Das bedeutet, dass die Arbeitgeberseite während dieser Zeit auch nicht zu einem danach liegenden Zeitpunkt kündigen darf. Eine zeitlich befristete Beschäftigung wird durch Beschäftigungsverbote oder eine Mutterschutzfrist allerdings nicht verlängert.
Sind Sie an Ihrem Arbeitsplatz besonders gefährdet?
- ...durch Arbeiten im Schichtdienst?
- ...durch beruflich erhöhte Infektionsrisiken (zum Beispiel enger Kontakt zu Kindern und Jugendlichen)?
- ...durch Umgang mit Gefahrstoffen?
- ...durch regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm?
Dann haben Sie ein Recht auf einen besonderen Schutz an Ihrem Arbeitsplatz. Die Abteilung für Arbeitssicherheit und Umweltschutz informiert auf ihren Seiten über die Verfahrensanweisung zum Mutterschutz.
Besprechen Sie individuelle Schutzmaßnahmen für Ihren Arbeitsplatz bitte in Ihrer Dienststelle und informieren Sie sich bitte im Merkblatt des AMD zum Mutterschutz (PDF)
Bei konkreten Fragen beraten Sie gern die Betriebsärzte des Arbeitsmedizinischen Dienst.
WICHTIG für Beamtinnen
Allgemeine Kurzfinformationen finden Sie beim deutschen Hochschulverband "Der rechtliche Rahmen für Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen für wissenschaftliches Personal an der Hochschule" (PDF).
Weiterhin besagt das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 in § 81: Mutterschutz, Elternzeit (§46 BeamtStG) u.a. Folgendes: Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen (vgl. §81 HmbBG).
Außerdem gilt: Während der Elternzeit hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheitsfällen (vgl. § 5 HmbEltZVO).
In der "Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV" ist in §9 die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen festgehalten.
...und nach dem Mutterschutz? Elternzeit
Das Baby ist da? Nun haben Sie die Möglichkeit, in Elternzeit zu gehen. Wenn Sie möchten, dass diese unmittelbar im Anschluss an den Mutterschutz beginnt, melden Sie sie bitte rechtzeitg bei Ihrem Arbeitsgeber an. Die Anmeldung muss sieben Wochen vor dem geplanten Beginn erfolgen.
- Mehr Informationen finden Sie in der Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit (PDF) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- und auf den Seiten des Familienbüros: Elternzeit und Elterngeld