Exmatrikulation
Wenn Sie sich aus einem aktuellen Semester exmatrikulieren wollen, ist dies tagesaktuell, zu einem Wunschdatum in der Zukunft (nicht rückwirkend!) oder zum Ende des jeweiligen Semesters möglich. Den Antrag auf Exmatrikulation stellen Sie über STiNE. Ca. 3 Arbeitstage nach Absenden des Antrags wird Ihnen in STiNE eine Exmatrikulationsbescheinigung zur Verfügung gestellt. Der Online-Antrag ist ohne zusätzliche Unterlagen gültig. Alle abgeschickten Anträge werden bearbeitet. Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte im Voraus an das Team Bewerbung, Zulassung und Studierendenangelegenheiten.
Sofern Sie Ihr Studium erfolgreich abschließen und die Exmatrikulation nicht explizit beantragen, werden Sie zum Ende des Semesters, in dem Sie Ihr Studium abschließen (d.h. zum 31.03. oder 30.09), exmatrikuliert.
Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, klären Sie bitte an entsprechender Stelle folgende Punkte, bevor Sie einen Antrag auf Exmatrikulation stellen:
- Auswirkungen der Exmatrikulation auf finanzielle Förderungen (zuständig z.B. BAföG-Amt, Studienstiftungen, Rentenkassen etc.)
- Auswirkungen der Exmatrikulation auf Ihren Krankenversicherungsschutz (zuständig z.B. Krankenkassen)
- Auswirkungen der Exmatrikulation auf etwaige studentische Beschäftigungsverhältnisse (zuständig z.B. Arbeitgeber)
- Auswirkungen der Exmatrikulation auf Ihre Aufenthaltsgenehmigung, wenn Sie keinen deutschen Pass haben (zuständig z.B. Ausländerbehörde)
- Auswirkungen der Exmatrikulation auf die möglicherweise notwendige Wiederholung von Prüfungen (zuständig z.B. Studienbüros, Prüfungsämter)
- die Bedingungen der Wiedereinschreibung nach einer Exmatrikulation zur Studienunterbrechung aufgrund von Krankheit, Kindeserziehung oder auch Auslandsaufenthalt. Beachten Sie hierzu bitte § 3 der Immatrikulationsordnung.
Hinweis
Mit der Exmatrikulation enden auch die Berechtigungen und Zugänge zum Mail-Account. Exmatrikulierte Studierende sind nicht mehr Mitglieder der Universität . Die Benutzungsordnung des Regionalen Rechenzentrums (RRZ) gestattet nur Mitgliedern der Universität die Nutzung seiner Systeme. Eine Verlängerung von RRZ-Kennungen ist nicht möglich!
Lehrende und Studienbüros haben nach der Sperrung des Accounts weiter Zugriff auf die Leistungskonten zum Zweck des Eintragens von Noten bzw. der Erstellung von Abschlussdokumenten. Hierfür ist also keine Verlängerung der Kennung erforderlich.