Staatsexamen, Diplomabschluss oder Magisterabschluss
Wichtige Hinweise für Studierende mit dem Studienabschluss 1. Staatsexamen für Lehramtsstudiengänge, Diplomabschluss oder Magisterabschluss
Mit Beginn des Wintersemester 2007/08 wurde die Lehramtsausbildung in Hamburg auf die Bachelor- und Master-Struktur umgestellt. Es ist daher nicht mehr möglich, ein Lehramtsstudium mit dem Abschluss „Erste Staatsprüfung“ neu zu beginnen.
Im Folgenden finden Sie einige Informationen zu Prüfungen in den auslaufenden Studienabschlüssen Erstes und Zweites Staatsexamen.
Lehramtsprüfungen (Erstes und Zweites Staatsexamen)
Mit der Einführung der Bachelor/Master-Studiengänge für alle Lehramtsstudierende sind an der Universität Hamburg die alten Studiengänge, die mit einer Ersten Staatsprüfung abschließen, bereits mit Abschluss des Wintersemesters 2013/14 ausgelaufen. Daher ist das Lehrerprüfungsamt mit seinem Arbeitsbereich Erste Staatsprüfungen am Standort Mümmelmannsberg zum 1. August 2015 aufgelöst. Das Lehrerprüfungsamt ist nach dem Auslaufen der Ersten Staatsprüfungen nur noch für die Zweiten Staatsprüfungen zuständig.
Die Administration bzw. die Sachbearbeitung der noch nicht abgeschlossenen Ersten Staatsprüfungen, die auf der Grundlage der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 18.5.1982 durchgeführt werden, übernimmt das ZPLA. Die Verantwortung obliegt weiterhin dem Lehrerprüfungsamt.
Lehrerprüfungsamt/Erste Staatsprüfungen
2. Etage, beim Zentralen Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen (ZPLA)
Bogenallee 11
20144 Hamburg
Tel. (040) 42 838 - 4891
Hier erfahren Sie alle Einzelheiten über die Abwicklung von noch nicht abgeschlossenen Ersten Staatsprüfungen. Eine persönliche Beratung ist auch weiterhin erforderlich.
Ihre Ansprechpartnerinnen sind:
Leiter des Lehrerprüfungsamtes:
Herr Klaus Suska
Tel.: +49 40 428842-427
Fax: +49 40 427314-388
Sachbearbeiterin:
Frau Petra Schüßler
Tel.: +49 40 42838-4891
E-Mail: petra.schuessler@ uni-hamburg.de
Sprechzeiten:
Mittwoch 13:30 – 15:00 Uhr
Donnerstag 9:30 – 12:00 Uhr
Anerkennung von Hochschulabschlüssen, Prüfungsleistungen, etc.
Die Anerkennung extern erbrachter Leistungen wird an der Universität Hamburg grundsätzlich erst nach der Immatrikulation durchgeführt. Es gibt keine Möglichkeit, extern erbrachte Leistungen vor der Immatrikulation verbindlich hinsichtlich ihrer Anerkennbarkeit für einen Teilstudiengang prüfen zu lassen. Sie können allerdings bei den für den betreffenden Teilstudiengang zuständigen Fachbereichen eine unverbindliche Einschätzung erfragen.
Bescheide des Lehrerprüfungsamtes für das erste Staatsexamen (Abteilung des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung, Frau Petra Schüssler), die sich auf Anforderungen zum Nachstudieren zur Erlangung der Ersten Staatsprüfung beziehen, haben i. d. R. keine Auswirkungen auf Entscheidungen der Universität zur Anerkennung.
Rechtlich zentral für die Anerkennung extern erbrachter Leistungen die Frage der Gleichwertigkeit der anzuerkennenden Leistungen zu entsprechenden Leistungsanforderungen des Studiengangs, für den sie anerkannt werden sollen. Generell gilt für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Hamburg der §40 des Hamburgischen Hochschulgesetzes.
Ob eine erbrachte Leistung einer Leistungsforderung des Studiengangs für den sie anerkannt werden soll, gleichwertig ist, entscheiden die Fachbereiche, die den jeweiligen Studiengang anbieten. An den Fachbereichen liegt die Verantwortlichkeit für die Anerkennung von Leistungen in der Regel bei dem für den Studiengang, für den die Leistungen anerkannt werden sollen zuständigen Prüfungsausschuss, hier gibt es aber vereinzelt Abweichungen. Eine Erläuterung der rechtlichen Grundlagen der Anerkennung sowie eine Reihe von Fallbeispielen finden sich in der Handreichung zur Anerkennung von extern erbrachten Leistungen (PDF) des Referats 31 - Qualität und Recht. Besonders wichtig ist hier der Hinweis darauf, dass die Gleichwertigkeit der anzuerkennenden Leistungen nicht von den Studierenden nachgewiesen werden muss, sondern umgekehrt die Pflicht des Nachweises der fehlenden Gleichwertigkeit im Falle der Nicht-Anerkennung bei den Prüfungsausschüssen liegt.
Die wichtigste Besonderheit in allen Lehramtsstudiengängen besteht darin, dass die Anerkennung externer Leistungen zwar inhaltlich durch die für den jeweiligen Teilstudiengang zuständigen Fachbereiche erfolgt, formal aber über das Zentrale Prüfungsamt für die Lehramtsprüfungen (ZPLA) geschieht, da dort die anerkannten Leistungen in STiNE verwaltet werden. Das bedeutet, dass alle Anträge auf Anerkennung nach der Bearbeitung durch die zuständigen Fachbereiche an das ZPLA weitergeleitet werden müssen. Das ZPLA stellt für die Anerkennung von Leistungen ein Formular bereit, das für den Prozess der Anerkennung verwendet werden muss.