Rechtliche Grundlagen
Auf unseren Seiten bieten wir Ihnen einen ersten Überblick über die rechtlichen Grundlagen zur Gleichstellung von Männern und Frauen sowie zu weiteren diversitätsbezogenen Regelungen und Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie.
Informationen zu den rechtlichen Grundlagen zum Thema Vereinbarkeit:
Rechtsgrundlagen auf europäischer Ebene
Nachdem im Vertrag von Amsterdam das Handlungsfeld Antidiskriminierung erstmalig verankert werden konnte, wurden in den Jahren 2000 bis 2004 auf dieser Grundlage vier Richtlinien erlassen:
- Die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2000/43/EG)
- Die Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG)
- Die Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung, Berufsbildung und beruflichem Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (2002/73/EG)
- Die Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2004/113/EG)
Rechtsgrundlagen auf Bundesebene
besonders hervorzuheben sind die folgenden Artikel:
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), in Kraft seit August 2006, wurden die vier oben genannten europäischen Richtlinien in nationales Recht umgesetzt.
„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ (§ 1 AGG).
Hier gelangen Sie zur AGG-Beschwerdestelle der Universität Hamburg.
Hochschulrahmengesetz (HRG) z.B. § 3 Gleichberechtigung von Frauen und Männern: „Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.“
Rechtsgrundlagen an der Universität Hamburg
- Zentraler Gleichstellungsplan der UHH 2023-2027 (PDF, barrierefrei)
- Antidiskriminierungsrichtlinie der Universität Hamburg 2024 (PDF, barrierefrei)
- Richtlinie zum Schutz vor sexualisierter Diskriminierung, Belästigung und Gewalt an der Universität Hamburg (2021) (PDF)
- Gleichstellungsrichtlinie für den Wissenschaftsbereich der Universität Hamburg (PDF)
- Diversity-Konzept der UHH 2024-2028 (PDF)
- Berufungsordnung Universität Hamburg (PDF)
- weitere Rechtsgrundlagen der UHH (Webseite Stabsstelle Recht)
Gleichstellungspläne der Fakultäten
- Fakultät für Rechtswissenschaft (PDF)
- Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (PDF)
- Fakultät Medizin (PDF)
- Fakultät für Erziehungswissenschaft (PDF)
- Fakultät für Geisteswissenschaften (PDF)
- Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften (PDF)
- Fakultät für Psychologie und Bewegungswissenschaft (PDF)
- Fakultät für Betriebswirtschaftslehre (PDF)
- Regionales Rechenzentrum (PDF)