Zulassungsverfahren
Wenn die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber für einen Masterstudiengang das Platzangebot übersteigt, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.
Nach Maßgabe des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) und im Vorgriff auf die rechtlichen Änderungen im HZG erfolgt die Auswahl bei der Studienplatzvergabe für Masterstudiengänge nach folgenden Quoten:
- Ein Anteil von 10 von Hundert (v.H.) für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote)
Die nach Abzug der Vorabquote für Fälle außergewöhnlicher Härte verbleibenden Studienplätze werden wie folgt vergeben:
- Zu 90 v.H. nach dem Grad der Eignung und Motivation (Leistungsquote) gemäß der Auswahlsatzungen der Fakultäten
- Zu 10 v.H. nach der Zahl der seit dem Erwerb der Zugangsberechtigung für das Masterstudium vergangenen Halbjahre (Wartezeitquote)
Für die Auswahl nach dem Grad der Eignung und Motivation regeln die Fakultäten in ihren entsprechenden Auswahlsatzungen, wonach sich der Grad der Eignung und Motivation bestimmt.