Betreuungsfonds der Universität Hamburg
Unterstützung für Studierenden und Beschäftigte bei der Betreuung von Kindern und/oder zu pflegenden Angehörigen
Die Universität Hamburg versteht sich als familiengerechte Hochschule, in der Vereinbarkeit von Studium und Familie bzw. Beruf und Familie selbstverständlicher Bestandteil der Hochschulkultur sind. Die Universität Hamburg sieht Familie als Ressource. Im Rahmen des audits familiengerechte hochschule werden bestehende Maßnahmen und Angebote kontinuierlich weiterentwickelt, bedarfsgerecht ausgebaut sowie an sich verändernde Rahmenbedingungen angepasst. Die Einrichtung eines Betreuungsfonds fördert die Vereinbarkeit von Beruf bzw. Studium und Familie.
Beschäftigte und Studierende der Universität Hamburg mit Kind(ern) und/oder zu pflegenden Angehörigen können zur Überbrückung von Betreuungsengpässen außerhalb der Regelbetreuungszeiten von Kitas und Tagespflegepersonen, bei Ausfall/Einschränkung von Betreuungsangeboten während der Regelbetreuungszeiten und in Notfällen Zuschüsse zur Kinderbetreuung/Betreuung zu pflegender Angehöriger von bis zu 600 EUR pro Kalenderjahr (Beschäftigte) bzw. 300 EUR pro Semester (Studierende) beantragen, wenn ein dezentrales Unterstützungsangebot seitens der Gleichstellungsbeauftragten der eigenen Fakultät nicht angeboten wird. Die Unterstützung erfolgt vorbehaltlich der vorhandenen Mittel.
Was ist vor der Antragstellung zu beachten?
- Die Betreuung muss außerhalb der regulären Betreuungszeiten stattfinden (in der Regel wochentags vor 8.00 Uhr und nach 17.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) oder die regulären Betreuungsangebote sind eingeschränkt, noch nicht vorhanden bzw. fallen aus.
- Es ist eine Darstellung der dienstlichen bzw. studienorganisatorischen Notwendigkeit/ Unvermeidbarkeit der Tätigkeit außerhalb der regulären Betreuungszeiten anzugeben.
- Studierende müssen vor der Beantragung ein (telefonisches) Beratungsgespräch des Familienbüros in Anspruch nehmen.
- Es muss sich um eine Fremdbetreuung handeln - die Betreuung durch Familienangehörige kann in der Regel nicht unterstützt werden.
- Die Fremdbetreuung muss die einzige Möglichkeit zur Sicherung der Versorgung des Kindes/der zu pflegenden Angehörigen gewesen sein.
- Es muss sich um die Betreuung von Kindern handeln, für die ein Sorgerecht besteht. Dies ist z.B. durch die Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder nachzuweisen.
- Bei zu pflegenden Angehörigen muss ein Pflegegrad bestehen oder ein ärztliches Gutachten bzw. eine Stellungnahme vorhanden sein (Nachweise sind beizufügen).
- Die zu betreuenden Kinder sollten nicht älter als 14 Jahre sein.
- Die Organisation der Betreuung obliegt der Antrag stellenden Person. Das Familienbüro kann auf Anfrage bei der Suche nach einer geeigneten Betreuungsperson unterstützen.
- Der Antrag auf Zuschüsse aus dem Betreuungsfonds muss vor Nutzung gestellt werden. Ein dezentrales Unterstützungsangebot ist nicht vorhanden.
Wie hoch ist die Förderung?
- Zuschuss zu den Betreuungskosten in Höhe von 12,00 €/Stunde, max. 8 Std./Tag.
- Das Einreichen einer Betreuungsrechnung ist ebenfalls möglich.
- Insgesamt können bis zu 600,00€/Kalenderjahr (Beschäftigte) bzw. 300 EUR pro Semester (Studierende) /Familie bezuschusst werden.
- Einzelfallbezogene Ausnahmeregelungen sind möglich.
Wie stelle ich einen Antrag bei einer vorhersehbaren Betreuung?
- Anruf im oder E-Mail an das Familienbüro (Vertretung: Stabsstelle Gleichstellung).
- Nach einem Beratungsgespräch durch das Familienbüro erhalten Sie die Antragsunterlagen per Mail.
- Der Antrag auf Unterstützung sollte mindestens eine Woche vor der Betreuung an das Familienbüro (Vertretung: Stabsstelle Gleichstellung) gestellt werden.
- Bei Bewilligung des Antrags: Einreichung des Betreuungsnachweises und des Erstattungsantrages spätestens 6 Wochen nach der letzten stattgefundenen Betreuung.
Wie stelle ich einen Antrag bei einer nicht vorhersehbaren Betreuung (Notfall)?
- Anruf im oder E-Mail an das Familienbüro (Vertretung: Stabsstelle Gleichstellung).
- Den Antrag auf Unterstützung ausfüllen und unterschrieben als Scan an das Familienbüro/die Stabsstelle Gleichstellung senden.
- Bei Bewilligung des Antrags: Einreichung des Betreuungsnachweises und des Erstattungsantrages spätestens 6 Wochen nach stattgefundener Betreuung (Formular: Nachweis der Betreuung zur Förderung aus dem Betreuungsfonds der Universität Hamburg)
Was ist außerdem zu beachten?
- Betreuungskosten die über die Bezuschussung hinausgehen, werden von der antragstellenden Person selbst übernommen.
- Die Bezahlung der Betreuungsperson obliegt der antragstellenden Person.
- Die Bezuschussung/Erstattung erfolgt im Nachhinein, durch Einreichung des ausgefüllten und unterschriebenen Betreuungsnachweises, sowie des Erstattungsantrages.
- Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht - es erfolgt jeweils eine Einzelfallentscheidung. Die Förderung erfolgt vorbehaltlich der vorhandenen Mittel.
- Bitte beachten Sie, dass für Beschäftigte nach §3 Nr. 34a EStG Arbeitgeberzuschüsse zur (Kinder-) Betreuung bis zu 600,00€/Kalenderjahr steuerfrei sind, wenn die Betreuung im eigenen Haus stattfindet. Alle über diese Summe hinausgehenden Arbeitgeberzuschüsse zur (Kinder-)Betreuung gelten als geldwerter Vorteil und müssen von der steuerpflichtigen Person bei der Finanzbehörde steuerlich geltend gemacht werden.
- Um der gesetzlichen Steuer- und Meldepflicht nachzukommen, wird empfohlen, die Betreuung als Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung bis 520,00€) bei der Minijob-Zentrale anzumelden bzw. Betreuungspersonen auszuwählen, die Rechnungen/Belege erstellen.
Kontakt: Familienbüro(familienbuero"AT"uni-hamburg.de) der Universität Hamburg