Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für Studierende
Unsere Aufgabe ist es, dazu beizutragen, dass ein diskriminierungsfreies Studium an der Universität Hamburg möglich ist. Vorhandene Benachteiligungen von Studierenden der Universität Hamburg (UHH) im Sinne des AGG (siehe Kasten „Rechtliches“) können Sie über das Kontaktformular an uns melden. Im Falle einer Beschwerde fordern wir alle Beteiligten auf, uns ihre Sicht auf die entsprechende Situation zu schildern. Bei Bedarf bieten wir danach zum Beispiel an, lösungsorientierte Konfliktgespräche zu moderieren. Bei entsprechend schwerwiegenden Vergehen würden wir dem Präsidium der UHH empfehlen personalrechtliche Maßnahmen anzuordnen.
Kontaktformular
Verantwortliche der Beschwerdestelle für Studierende (AGG)
Dorothee Wolfs
Alsterterrasse 1
20354 Hamburg
Für Studierende mit Beeinträchtigung fungiert das Büro für die Belange von Studierenden mit Beeinträchtigungen als Beschwerdestelle nach dem AGG.
Rechtliches:
Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 HmbHG haben die Hochschulen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium sicherzustellen. Mit der Unterzeichnung der Charta der Vielfalt hat sich die UHH zusätzlich verpflichtet, eine Organisationskultur zu pflegen, die von gegenseitigem Respekt und Wertschätzung jeder und jedes Einzelnen geprägt ist.
Da § 13 Abs.1 AGG (Beschwerderecht) nach § 3 Abs. 4 Satz 4 HmbHG auch auf Studierende Anwendung findet, ist die UHH aufgefordert, eine entsprechende Beschwerdestelle für Studierende einzurichten.
Ziel der Beschwerdestelle nach AGG für Studierende ist es, Benachteiligungen für Studierende „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ (siehe § 1 AGG) an der Universität Hamburg zu verhindern beziehungsweise zu beenden.
Die Beschwerde ist nicht an eine Form oder Frist gebunden. Sie können Ihre Beschwerde über das Kontaktformular an uns tragen. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie eine Entschädigung oder Schadenersatz nach § 15 Entschädigung und Schadensersatz Abs. 1 oder 2 des AGG Gebrauch machen wollen. Hier ist Schriftform und eine Frist von zwei Monaten einzuhalten.
Bei der Inanspruchnahme des Beschwerderechts werden Sie und alle beteiligten Zeuginnen und Zeugen gegen mögliche Benachteiligungen durch § 16 Maßregelungsverbot des AGG geschützt.
Weiterführende Links:
Beschwerden in Prüfungsangelegenheiten richten Sie bitte an die entsprechenden Beschwerdestellen in den Fakultäten:
Wenn Sie mehr über das AGG erfahren möchten:
- AGG-Wegweiser – Erläuterungen und Beispiele zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auf den Webseiten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
- Bekämpfung von Mehrfachdiskriminierung: Praktiken, Politikstrategien und Rechtsvorschriften (PDF)
- Webseiten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes