Teilzeitstudium
Gem. § 8 der Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg können Studierende, die aus wichtigem Grund nachweislich nicht ihre volle, mindestens aber die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, auf Antrag als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden. Der Teilzeitstatus ist allerdings nur in wenigen Fällen von Bedeutung.
Bei einem Teilzeitstudium verlängern sich die Termine und Fristen der Hochschulprüfungsordnungen im Regelfall in der Weise, dass ein Fachsemester zwei Hochschulsemestern entspricht. Da die Prüfungsordnungen der Studiengänge der Universität Hamburg überwiegend keine Fristen mehr vorsehen, die sich im Falle eines Teilzeitstudiums verlängern würden, ist die Beantragung eines Teilzeitstudiums nur für die Studiengänge Rechtswissenschaft (Staatsexamen), Betriebswirtschaftslehre (B. Sc.), Business Administration (M. Sc.) und Lehramt an Beruflichen Schulen mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften (B.Sc. und M.Sc.) von Bedeutung.
Auch in Hinsicht auf die Verpflichtung zur Studienfachberatung bei Überschreitung der Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester nach § 51 HmbHG ist der Teilzeitstatus nicht erforderlich, weil aus der Überschreitung keine weiteren Konsequenzen folgen, sofern die Studienfachberatung wahrgenommen wird. Bitte beachten Sie aber, dass es die Exmatrikulation zur Folge haben kann, wenn die Beratung nach Aufforderung nicht wahrgenommen wird.
Schließlich kommt es auch bei der späteren Erklärung des Lebenslaufes, z.B. bei einem Vorstellungsgespräch, in aller Regel nicht auf den formalen Status Teilzeitstudium an, sondern vielmehr auf eine nachvollziehbare Darlegung der Gründe für die längere Studiendauer. Auf den Zeugnissen und Abschlussurkunden der UHH wird der Teilzeitstatus ebenso wie die Fachsemesterzahl nicht ausgewiesen.