Beurlaubung / Urlaubssemester
Der Antrag
In Ihrem STiNE-Account finden Sie in der Rubrik Studium > Anträge einen elektronischen Antrag auf Beurlaubung, der sich auf das Folgesemester bezieht. Bitte stellen Sie den Antrag über Ihr STiNE-Account. Der Antrag muss innerhalb der unten genannten Fristen eingehen.
Für den Antrag sind geeignete Nachweise zur Dokumentation des wichtigen Grundes erforderlich, z.B. ein Attest (im Falle einer Krankheit). Diese laden Sie im Antragsformular in STiNE hoch. Ohne die Nachweise kann der Antrag nicht abgeschickt werden.
Ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung liegt in der Regel bei folgenden Umständen vor:
- eine Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt
- die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
- ein Studienaufenthalt an in- und ausländischen Hochschulen
- ein Praktikum
- in Studiengängen ohne studienbegleitendes Prüfungssystem zur unmittelbaren Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung für ein Semester (d.h. gilt NICHT für Bachelor- und Masterstudiengänge)
Der Bescheid zur Genehmigung Ihrer Beurlaubung steht Ihnen nach der Entscheidung in Ihrem STiNE-Account unter "Dokumente" zur Verfügung. Ablehnende Bescheide werden per Post versendet.
Eine Beurlaubung erfolgt im Regelfall semesterweise, der Antrag kann aber auch für mehrere Semester in Folge gestellt werden, sofern aus den Nachweisen eine längere Dauer des Beurlaubungsgrundes hervorgeht. In den Fällen der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen ist eine Beurlaubung bis zur Dauer von drei Jahren möglich.
Fristen für die Antragstellung
Der Antrag auf Beurlaubung muss innerhalb der folgenden Fristen online über STiNE gestellt werden:
- für ein Sommersemester bis zum 31. Januar
- für ein Wintersemester bis zum 30. Juni
Zusätzlich müssen die Nachweise zum Antrag im Antragsformular hochgeladen werden. Anträge, die nach Fristende eingehen, werden nur gegen eine Verspätungsgebühr von 30 Euro bearbeitet. Ist der Beurlaubungsgrund erst nach Fristende eingetreten, wird keine Gebühr erhoben.
Die Verspätungsgebühr ist auf das folgende Konto zu überweisen:
Empfänger: Universität Hamburg
Geldinstitut: Deutsche Bundesbank
Referenznummer: 100022322
IBAN: DE68200000000020101531
BIC: MARKDEF1200
Verwendungszweck: Vorname, Nachname, Matrikelnummer, BU
Muss ich den Semesterbeitrag trotzdem zahlen?
Während einer Beurlaubung ist der volle Semesterbeitrag zu zahlen. Das gilt auch, wenn Sie ein Auslandssemester einlegen.
Wird der Antrag auf Beurlaubung für mehrere Semester in Folge gestellt und genehmigt, entfällt für diese Semester der Anteil für den Verwaltungskostenbeitag in Höhe von 50 Euro. Dies gilt nur im Falle eines Antrags für mehrere Semester, nicht in dem Fall, dass mehrere Anträge in Folge gestellt werden.
Hinweis: Bei einer Überschneidung von Antragstellung und Zahlung des Semesterbeitrags ist es möglich, dass die Semesterunterlagen noch auf den Status vor der Antragstellung ausgestellt werden. Nach der Statusänderung erhalten Sie in Ihrem STiNE-Account automatisch eine neue Semesterbescheinigung, die den Status der Beurlaubung ausweist.
Beurlaubung im laufenden Semester
Bei Eintritt eines wichtigen Grundes in einem laufenden Semester ist in Ausnahmefällen auch eine Beurlaubung außerhalb der oben genannten Fristen möglich, wenn der wichtige Grund ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt.
Auslandssemester
Studierenden, die z.B. ein Auslandssemester einlegen und daher das Semesterticket nicht nutzen können, kann das Ticket durch das Studierendenwerk evtl. erstattet werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Studierendenwerks Hamburg zum Thema Semesterticketerstattung.
Darf ich während des Urlaubssemesters Leistungen erbringen?
Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich aus; dies bezieht sich nicht auf die Abschlussprüfung. Außerdem sind folgende Ausnahmen gegeben, die eine Prüfungsleistung auch während einer Beurlaubung erlauben:
- die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen des Vorsemesters
- die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden
- die Ablegung von Prüfungen, bei deren Anmeldung der Beurlaubungsgrund noch nicht bestand
- die Ablegung von Prüfungen im Rahmen von Studienaufenthalten an ausländischen oder anderen inländischen Hochschulen
Besonderheit für Studierende der Medizin/Zahnmedizin
Studierende der Medizin und Zahnmedizin können sich, wenn sie vor Abschluss des Studiums ihre Doktorarbeit anfertigen, im Rahmen dessen (bis zu drei Semester) beurlauben lassen. Dazu ist bitte mit dem Antrag auf Beurlaubung eine entsprechende Bescheinigung, die die Promotion bestätigt, einzureichen.
Mögliche Auswirkungen auf Aufenthaltsrecht und Studienfinanzierung
Die Statusänderung auf "beurlaubt" kann Konsequenzen an anderen Stellen nach sich ziehen, so z.B. beim BAföG, beim Kindergeld oder bei der Aufenthaltsgenehmigung. Um eventuelle Komplikationen zu vermeiden, lassen Sie sich vorher bei den jeweils zuständigen Ämtern beraten (oder die Status-Veränderung eventuell genehmigen).
Möglicherweise zuständige Ämter:
- Ausländerbehörde: Die erteilte Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (§ 16 Abs. 1 AufenthG) ist ausschließlich für die darin genannte Hochschule und den darin genannten Studiengang gültig. Ein nicht genehmigter Statuswechsel kann dazu führen, dass Sie Ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Geplante Änderungen Ihres Studierendenstatus sind deshalb grundsätzlich zuerst mit der zuständigen Hamburger Ausländerbehörde abzustimmen.
Die Beantragung eines Urlaubssemesters (jeweils einmal im Bachelorstudiengang und einmal im Masterstudiengang) ist ohne vorherige Genehmigung der Ausländerbehörde möglich. Dies gilt aber nur, wenn nicht mehr als ein Urlaubssemester pro Studiengang erfolgt. Bei mehreren Urlaubssemestern müssen Sie vor der Antragstellung die Genehmigung der Ausländerbehörde einholen.
Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise zu Studiengang- und Studienortswechsel.
- Amt für Ausbildungsförderung: BAföG
- Bezirksämter: Kindergeld, Elterngeld, etc.