Hinweise zur amtlichen Beglaubigung
An der Universität Hamburg werden mit dem Immatrikulationsantrag keine amtlich beglaubigten Dokumente verlangt. Die zur Immatrikulation erforderlichen Unterlagen können aber im Verlauf des Studiums in amtlich beglaubigter Form nachgefordert werden. In diesem Fall erhalten Sie eine entsprechende Nachricht über Ihren STiNE-Account – bitte prüfen Sie Ihren Account daher regelmäßig. Ihnen wird im Fall der Nachforderung eine ausreichend lange Frist eingeräumt, um Ihre Unterlagen beglaubigen zu lassen. Welche Unterlagen in beglaubigter Form nachgefordert werden können, entnehmen Sie bitte den Checklisten zur Einschreibung: www.uni-hamburg.de/einschreibung
Was Sie beachten müssen, wenn Sie aufgefordert werden, amtlich beglaubigte Kopien nachzureichen:
In Deutschland erhalten Sie eine amtliche Beglaubigung bei folgenden Institutionen:
- jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt (z. B. Behörden)
- ggf. Schulen und Hochschulen, die Ihr Zeugnis ausgestellt haben
- Notare.
Ungeachtet der Regelungen in anderen Bundesländern oder Zulassungsverfahren werden in Hamburg Beglaubigungen von Kirchlichen Stellen, Banken, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Vereinen, Krankenkassen u. ä. nicht anerkannt.
Außerhalb Deutschlands können die folgenden Institutionen amtliche Beglaubigungen ausstellen:
- Schulen und Hochschulen, die Ihr Zeugnis ausgestellt haben
- die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland
- die im jeweiligen Land zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden und Notare.
Amtlich beglaubigen kann auch die Kulturabteilung der Botschaft des Landes, aus dem das Zeugnis stammt (in- und außerhalb Deutschlands).
Die amtliche Beglaubigung muss mindestens enthalten:
- einen Vermerk, der bescheinigt, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk)
- die Unterschrift des Beglaubigenden und
- den Abdruck des Dienstsiegels. Ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem. Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht.
Besteht die Kopie bzw. Abschrift aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z.B. schuppenartig) übereinander gelegt, geheftet und so überstempelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint.
Natürlich kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in den Beglaubigungsvermerk aufgenommen werden, zusammen mit dem Hinweis auf die Art der Urkunde. Befindet sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z.B. »Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt«). Ist dies nicht der Fall, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt sein.
Hinweis
Diese Informationen zur Beglaubigung beziehen sich ausschließlich auf die Vorgaben zur amtlichen Beglaubigung im Rahmen der Überprüfung von Immatrikulationsunterlagen im Verlaufe des Studiums an der Universität Hamburg.
Wenn Sie eine amtliche Beglaubigung für andere Zwecke und andere Hochschulen bzw. sonstige Stellen benötigen, erfragen Sie die Vorgaben zur Beglaubigung bitte dort, diese können durchaus abweichen. Weitere Informationen zur amtlichen Beglaubigung finden Sie hier.
Quicklinks
- Zuständige Einrichtungen zur Beglaubigung von Kopien behördlicher Dokumente in Hamburg
- Bundesnotarkammer (nur für fremdsprachige Dokumente)
- Webseiten der deutschen Auslandsvertretungen (für Beglaubigungen außerhalb Deutschlands)