Finanzierung
Die Vereinbarkeit von Studium und Kindererziehung stellt für viele Studierende nicht nur eine große Herausforderung hinsichtlich der Studienorganisation dar, sondern wirft häufig auch Fragen zur Finanzierung dieses neuen Lebensabschnitts auf. Die wichtigsten finanziellen Hilfsangebote haben wir Ihnen an dieser Stelle zusammengestellt.
Arbeitslosengeld II
Grundsätzlich besteht für alle hilfebedürftigen Erwerbsfähigen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (auch bekannt als ALG II oder Hartz IV) nach dem Zweiten Buch (II) des Sozialgesetzbuchs (SGB). Als erwerbsfähig gelten hierbei die Personen, die die üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes (z.B. täglich mindestens drei Stunden Arbeit) erfüllen können. Erwerbsunfähig sind die Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung die üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht erfüllen können.
Obwohl Studierende grundsätzlich als erwerbsfähig gelten, sind sie nach der Ausschlussregelung (§ 7 Abs. 5 S. 2 SGB II) generell vom ALG II-Bezug ausgeschlossen, da sie sich in einer BAföG-förderungsfähigen Ausbildung befinden. Dabei ist es unerheblich, ob die Studierenden selbst BAföG bekommen oder einen Anspruch hierauf haben.
In außergewöhnlichen Härtefällen, die zweifelsohne nachgewiesen werden müssen, ist es nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II möglich, nach Ermessen der jeweiligen Bewilligungsbehörde ein Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten. Achtung: Das Darlehen muss später zurückgezahlt werden.
Schwangere Studierende oder Studierende mit Familie haben bei nachgewiesener Bedürftigkeit gegebenenfalls Anspruch auf gesonderte Leistungen und Mehrbedarfe gemäß § 27 SGB II. Die Anträge hierfür können Sie persönlich bei Ihrem zuständigen Jobcenter (auch als „ARGE“ bekannt) stellen. Welches Jobcenter in Hamburg für Sie zuständig ist, erfahren Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur.
Die Regelleistung des ALG II wird nach umfassender Prüfung Ihrer Vermögensverhältnisse festgesetzt. Folgende Leistungen können von Schwangeren Studierenden und Studierenden mit Kind(ern) beantragt werden.
- Mehrbedarf für Schwangere nach der 12. SSW (nach § 21 Abs. 2 SGB II) in Höhe von 17 Prozent der Regelleistung, womit entstehende Mehrkosten beispielsweise für zusätzliche Ernährung, Körperpflege oder Fahrtkosten abgegolten werden.
- Mehrbedarf für Alleinerziehende (nach § 21 Abs. 3 SGB II), die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben. Wenn Sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechszehn Jahren zusammenleben, können Sie einen Antrag auf Mehrbedarf in Höhe von 36% der Regelleistung stellen.
- Einmalige Bedarfe (nach § 23 Abs. 3 SGB II), die beispielsweise durch Umstandskleidung, Klinik- und Stillbedarf, Baby-Erstausstattung inkl. Möbeln und Erstausstattung für die Wohnung inkl. Haushaltsgeräten entstehen, können auf Antrag zumindest teilweise erstattet werden.
Bitte beachten Sie: Es können verschiedene Mehrbedarfe beantragt und genehmigt werden. Die Gesamthöhe ergibt sich aus dem Additionsprinzip der einzelnen Zuschläge. Die Gesamthöhe der bewilligten Zuschläge darf die Höhe des Regelsatzes nicht überschreiten.
Bei Unterbrechung des Studiums, beispielsweise durch Beurlaubung, erlischt der Anspruch der Studierenden auf BAföG; die Ausschlussregelung nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II (s.o.) trifft somit nicht mehr zu. Mit Inkrafttreten der Beurlaubung, also durch Ausstellung der entsprechenden Immatrikulationsbescheinigung, haben Sie deshalb die Möglichkeit, ALG II zu beantragen. Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie als beurlaubter Studierender generell einen Anspruch auf ALG II haben, müssen zudem die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von ALG II erfüllt werden. Dazu gehören:
- Finanzielle Bedürftigkeit
- Unzumutbarkeit oder fehlende Möglichkeit den eigenen Unterhalt durch die eigene Arbeitskraft sicherzustellen (nach § 10 Abs. 1 Ziff. 3 SGB II)
- Keine vorrangige Unterhaltsverpflichtung der Eltern oder der Partnerin bzw. des Partners (siehe hierzu § 33 Abs. 2 Zff. 2b SGB II), wobei bei Studierenden mit Kindern eine Heranziehung der Eltern generell ausgeschlossen ist
BAföG – Bundesausbildungsförderung
Für Studierende, die sich um die Betreuung eines oder mehrerer Kindes/r kümmern, gibt es, neben den allgemein geltenden BAföG-Richtlinien, einige Besonderheiten:
- Kinderbetreuungszuschlag:
Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres in einem Haushalt leben, können zusätzlich zum normalen BAföG einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag (160 Euro seit WiSe 2020/21 ) beantragen. Siehe § 14b Bundesausbildungsförderungsgesetz. - Verlängerung der Förderungshöchstdauer
- Leistungsnachweise
- Freibeträge
- Darlehensrückzahlung
Genauere aktualisierte Informationen finden sie hier
Sowie auf dem Merkblatt zur Förderung nach dem BAföG in den Fällen von Schwangerschaft und Kindererziehung: Merkblatt Schwangerschaft und Kindererziehung - Beratung/Ansprechpartner:innen:
Allgemeine Informationen zum BAföG-Antrag sowie die Kontaktdaten Ihrer persönlichen Ansprechpartner:innen beim BAföG-Amt Hamburg finden Sie auf der Internetseite des Studierendenwerks. - Auch der Asta der Uni Hamburg bietet bei Fragen zum BAföG-Anspruch eine Beratung an und hilft bei Schwierigkeiten mit dem BAföG-Amt. Weitere Informationen zur BAföG-Beratung finden Sie auf der Internetseite des AStA.
Bundesstiftung Mutter und Kind
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ hilft schwangeren Studierenden in finanziellen Notlagen und stellt beispielsweise finanzielle Mittel für die Erstausstattung des Babys, für Umstandsbekleidung, Umzugskosten, bestimmte Hebammenleistungen oder für die Betreuung des Kleinkindes zur Verfügung.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Schwangere einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben: Die Studierende
- hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland.
- hat ihren Erstwohnsitz in Hamburg (gilt für Anträge, die in einer Hamburger Schwangerenberatungsstelle gestellt werden).
- hat einen Nachweis über die Schwangerschaft, z.B. den Mutterpass.
- kann eine finanzielle Notlage nachweisen. Dafür ist es erforderlich, dass die Beratungsstelle, in der der Antrag gestellt wird, die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin überprüft. Maßgeblich sind hierfür das monatliche Nettoeinkommen sowie Einkünfte wie Kindergeld, Wohngeld und Unterhaltsleistungen.
- stellt den Antrag auf Unterstützung vor der Geburt des Kindes!
Die Dauer und Höhe der bewilligten Mittel hängt maßgeblich von den persönlichen Umständen der Antragstellerin ab.
Anträge auf finanzielle Unterstützung durch die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ können nur im Rahmen einer Schwangerenberatung bzw. Schwangerenkonfliktberatung gestellt werden. Derzeit gibt es vier konfessionelle Schwangerschaftsberatungsstellen (Achtung: Um einen Antrag stellen zu können, müssen Sie jedoch keiner Konfession angehören!) in Hamburg, die dieses anbieten:
- Beratungsstelle für Frauen, Familien und Schwangere
Sozialdienst kath. Frauen e.V. Hamburg-Altona
Schomburgstraße 120, 22767 Hamburg
Telefon: +49 40 41 43 670 0 - Beratungsstelle für Frauen, Familien und Schwangere
Caritasverband für Hamburg e.V.
Danziger Straße 66, 20099 Hamburg
Telefon: +49 40-280 140-78 - Schwangeren und Schwangerschaftskonfliktberatung
Diakonisches Werk
Königstraße 54, 22767 Hamburg
Telefon: +49 40 306 20-300 - Beratungsstelle für Frauen, Familien und Schwangere
Sozialdienst kath. Frauen Hamburg e.V.
Wartenau 5, 22089 Hamburg
Telefon: +49 40 25 49 25 91
Achtung: Beratungsgespräche und Antragsstellungen sind ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung möglich!
Darlehen
Für Studierende mit Familie, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, gibt es einige Möglichkeiten, diese finanziellen Engpässe mithilfe eines zinslosen Darlehens zu überbrücken. Genaue Informationen über das Antragsverfahren erhalten Sie bei den jeweiligen Institutionen.
Achtung: Jedes Darlehen muss zurückgezahlt werden!
Darlehen des Studierendenwerks
Das Studierendenwerk Hamburg vergibt an bedürftige Studierende mit Familie unterschiedliche Arten zinsloser Darlehen, die zweckgebunden für notwendige Studienaufwendungen gewährt werden.
- BAföG-Überbrückungsdarlehen
- Einzeldarlehen
- Zwischenfinanzierungsdarlehen
- Examensdarlehen
Genauere Informationen zu den angebotenen Darlehen des Studierendenwerks Hamburg, insbesondere zum Verfahrens- und Antragsverfahren bekommen Sie im Beratungszentrum Studienfinanzierung.
Arbeitslosengeld II als Darlehen
In besonderen Härtefällen – hierzu zählen beispielsweise bedürftige Studierende, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden, weshalb ein Abbruch des Studiums nicht zumutbar ist – können Studierende, die ansonsten von der Zahlung von ALG II ausgeschlossen sind (siehe hierzu: Arbeitslosengeld II), einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines zinslosen Darlehens beantragen.
Weitere Informationen zum Vergabe- und Antragsverfahren erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter (auch als „ARGE“ bekannt). Welches Jobcenter in Hamburg für Sie zuständig ist, erfahren Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur.
Elterngeld
Auch als Studierende:r haben Sie einen Anspruch auf Elterngeld für die ersten 12 bzw. 14 Elternzeitmonate des Kindes, wenn Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und dieses selbst erziehen und betreuen. Das Studium muss dafür nicht unterbrochen werden. Die Zahl der Wochenstunden, die Sie für das Studium aufwenden, ist dabei nicht relevant.
Wenn studierende Eltern zeitgleich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, so darf diese die wöchentliche Arbeitszeit von 32 Stunden nicht überschreiten.
Achtung: Auch ausländische Studierende können einen Anspruch auf Elterngeld haben, wenn
- Sie Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind und in Deutschland wohnen oder hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
- Sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der voraussichtlich dauerhaft ist und Ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt gestattet (z.B. Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis).
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben hingegen Studierende, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums besitzen.
Die Höhe des Elterngeldes
Das Elterngeld ist eine dynamische Entgeltersatzleistung und orientiert sich am individuellen Einkommen, das nach der Geburt des Kindes weggefallen ist. Elterngeld entspricht der Höhe von
- 65 Prozent des bisherigen Erwerbseinkommens, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen vor der Geburt mindestens 1.240 Euro betragen hat.
- 66 Prozent des bisherigen Erwerbseinkommens, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen vor der Geburt die Höhe von 1.220 Euro nicht überstiegen hat.
- 67 Prozent des bisherigen Erwerbseinkommens, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen vor der Geburt zwischen 1.000 und 1.200 Euro gelegen hat.
Beträgt das maßgebliche Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes unter 1.000 Euro monatlich, so wird die Ersatzrate in kleinen Schritten auf bis zu 100 Prozent erhöht. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich.
Achtung: Auch nicht erwerbstätige Elternteile haben einen Anspruch auf Elterngeld in Höhe von mindestens 300 Euro pro Monat!
Bei der Berechnung des Elterngeldes wird das Einkommen aus Teilzeitarbeit während der Elternzeit, hierzu gehören auch studentische Hilfsjobs, mit berücksichtigt bzw. Elterngeld gibt es anteilig nur für das weggefallene Arbeitseinkommen.
"Vätermonate" sind Partnermonate
Ein Elternteil kann höchstens 12 Monate lang Elterngeld beziehen, Alleinerziehende können insgesamt 14 Monate Elterngeld beantragen. Die Bezugsdauer erhöht sich um zwei auf 14 Monate, wenn sich beide Partner:innen daran beteiligen. Das ist neu an der Elterngeldregelung von 2007 und der Grund dafür, warum viele Väter exakt zwei Monate Elterngeld und damit Elternzeit in Anspruch nehmen. Fälschlicherweise wurde diese neue Regelung in der Öffentlichkeit als "Vätermonate" diskutiert, so dass der Eindruck entstehen konnte, Väter dürften lediglich zwei Monate Elternzeit nehmen. Dem ist natürlich nicht so! Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen, den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume.
Nähere Informationen zu Ihren Ansprüchen und zum Antragsverfahren finden Sie in Ihrem zuständigen Hamburger Bezirksamt.
Kindergeld
Nicht nur für die Kinder von Studierenden, sondern auch für die Studierenden selbst besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn diese das 25. Lebensjahr noch nicht beendet haben, sich in einer Schul- oder Berufsausbildung, wozu auch das Studium gehört, befinden und die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt.
Den Antrag auf Kindergeld sowohl für sich als auch für Ihr/e Kind/er stellen Sie bei der Familienkasse Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Neben dem Antragsformular ist hierfür die Geburtsurkunde des Kindes, eine Studienbescheinigung sowie ggf. der Pass notwendig.
Ausländische Studierende können in Abhängigkeit von ihrem Aufenthaltsstatus ggf. Kindergeld für ihre Kinder erhalten, wenn sie keine vergleichbaren Leistungen aus dem Ausland beziehen. Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums berechtigt nicht zum Erhalt von Kindergeld!
Alle Formulare, die Sie für den Antrag auf Kindergeld benötigen, finden Sie hier:
Seit 2016 ist es erforderlich, in allen Kindergeldanträgen die Steuer-Identifikationsnummern des Antragstellers sowie des berechtigten Kindes anzugeben.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit
Kinderzuschlag
Eltern, die zwar durch ihr Einkommen ihren eigenen Lebensunterhalt, aber nicht den ihrer unverheirateten, im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres decken können, haben die Möglichkeit einen Kinderzuschlag (auch „Kindergeldzuschlag“ genannt) zu erhalten. Berücksichtigt werden dabei alle Kinder, die in der Bedarfsgemeinschaft leben, also beispielsweise eheliche, nichteheliche, adoptierte, Pflegekinder, Enkelkinder.
Die Höhe des Kinderzuschlags richtet sich nach dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen der Eltern und Kinder. Insgesamt beträgt der Kinderzuschlag pro Kind im Haushalt maximal 292 Euro pro Monat.
Einen generellen Anspruch auf Kinderzuschlag haben Eltern oder Alleinerziehende,
- wenn die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen (900 Euro Elternpaare, 600 Euro Alleinerziehende).
- wenn das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen der Eltern die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt.
- wenn durch die Zahlung von Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld der Bedarf der Familie gedeckt ist, so dass kein Anspruch auf ALG II oder Sozialhilfe besteht.
- wenn diese zusätzlich nicht ALG II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen.
Achtung: Für Studierende, deren Ausbildung BAföG-förderungsfähig ist, ist der Bezug des Kinderzuschlags an besondere Voraussetzungen geknüpft! Bitte wenden Sie sich für weitere Auskünfte an Ihre zuständige Familienkasse.
Beantragt werden kann der Kinderzuschlag, wie auch das Kindergeld, bei der Familienkasse der Arbeitsagentur. Ihre zuständige Familienkasse finden Sie der Website der Stadt Hamburg.
Weitere Informationen zum Kinderzuschlag auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Leistungen für Alleinerziehende
Madame Courage - Ein Projekt zur Unterstützung für schwangere und alleinerziehende Studierende
Madame Courage will Alleinerziehenden ein selbstbestimmtes Leben mit Kind ermöglichen und sie für Führungspositionen qualifizieren.
Für alleinerziehende und schwangere Studierende hat der Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Hamburg Altona in Kooperation mit dem ZONTA-Club Hamburg Hafen e.V. das Projekt „Madame Courage“ ins Leben gerufen, das von der Stabsstelle Gleichstellung und dem Familienbüro der Universität Hamburg unterstützt wird.
Ziel von „Madame Courage“ ist es, alleinerziehende und schwangere Studierende in der Abschlussphase ihres Studiums ideell und finanziell zu unterstützen. Die Förderung ist nicht konfessionsgebunden!
Der erste Schritt: Der Studienabschluss
Kurz vor dem Studienabschluss befinden sich Alleinerziehende oder Schwangere häufig in einer Krisensituation. Die Doppelbelastung von Kind und Prüfungen droht sich negativ auf die Studiendauer und vor allem den Studienabschluss auszuwirken. Noch problematischer wird es, wenn
- BAföG nicht bzw. nicht länger in Anspruch genommen werden kann,
- Unterhaltsansprüche nicht durchgesetzt werden können und
- kein Anspruch auf anderweitige staatliche Förderung und Unterstützung besteht.
Studium, Familie und Job lassen sich in dieser Situation - insbesondere kurz vor dem Examen - kaum miteinander vereinbaren. Die Folge ist häufig ein Abbruch des Studiums mit der Gefahr eines niedrigen Einkommens und dauerhafter Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung bis hin zur Altersarmut.
In Hamburg gab es bislang keine zentrale Anlaufstelle für alleinerziehende Studierende in einer solchen Situation. Der Zonta-Club Hamburg Hafen hat deshalb gemeinsam mit dem SkF Hamburg-Altona e.V. und unter Mitwirkung der Universität Hamburg das Förderprojekt Madame Courage initiiert.
Die Besonderheit von Madame Courage:
Die Förderung soll nicht mit dem Studienabschluss enden. Vielmehr wollen wir die Stipendiatinnen auch beim anschließenden Berufseinstieg durch Vermittlung von Praktika und durch Mentoring unterstützen.
Hier finden Sie die Antragsformulare zum Download (PDF).
Weitere Informationen finden Sie auf der Website von Madame Courage und im Flyer des Projekts.
Stipendien
Stipendien sind eine gute Möglichkeit das Studium zu finanzieren, da diese in der Regel als nicht zurückzahlbarer Zuschuss geleistet werden. Mehr Informationen und Ansprechpersonen auf dem Campus finden Sie auf der Internetseite des Studierendenwerks.
Sozialgeld
Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, können laut § 28 SGB II einen Anspruch auf Sozialgeld haben. Dazu gehören auch Kinder von Studierenden, die unter 15 Jahre alt sind. Eine grundsätzliche Voraussetzung für den Bezug von Sozialgeld ist, dass sowohl die:der Studierende über ein niedriges Einkommen verfügt, als auch dass die Einkünfte des Kindes (hierzu gehören Kindergeld, Unterhalt/ Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag) nicht über dem grundsicherungsrechtlichen Bedarf liegen.
Die Höhe des Sozialgeld hängt einerseits von der Höhe des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft ab, aber auch vom vorhandenen Vermögen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter (auch als „ARGE“ bekannt), in dem Sie persönlich auch einen Antrag auf Sozialgeld stellen können.
Welches Jobcenter in Hamburg für Sie zuständig ist, erfahren Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur.
Unterhaltsvorschuss
Das alleinerziehende Elternteil hat dann die Möglichkeit, für maximal sechs Jahre einen Unterhaltsvorschuss bei seinem zuständigen Jugendamt zu beantragen. Welches Jugendamt in Hamburg für Sie zuständig ist, erfahren Sie beim Behördenfinder.
Um einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu haben, müssen folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein: Das Kind
- ist unter zwölf Jahre alt.
- hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- lebt bei einem alleinerziehenden Elternteil.
- erhält keinen Unterhalt oder die Zahlungen sind nicht ausreichend im Sinne des Regelbedarfs laut Düsseldorfer Tabelle.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt derzeit für Kinder unter sechs Jahren 133 Euro monatlich und für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren 180 Euro pro Monat. Etwaige Teilzahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils werden hierauf angerechnet!
Achtung: Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss erlischt auf jeden Fall, wenn das alleinerziehende Elternteil heiratet.
Ausländische Studierende:
Wenn das betreuende Elternteil nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, kann es für seine Kinder dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, wenn es über eine der folgenden Berechtigungen verfügt:
- Niederlassungserlaubnis
- Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt
- Anerkannt als asylberechtigt oder als Konventionsflüchtling
- Staatsangehörige der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes
Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken reicht nicht aus! Dies gilt nicht für Studierende mit türkischer Staatsangehörigkeit, diese haben auch mit der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie auf der Website der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration der Stadt Hamburg.
Unterhalt
Mütter und Väter sind ihren Kindern gegenüber generell unterhaltspflichtig, egal ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt.
Wenn Eltern getrennt voneinander leben, übernimmt in der Regel ein Elternteil den sogenannten Naturalunterhalt (Pflege, Erziehung, Bereitstellung von Wohnraum und Nahrung etc.), wenn das Kind im entsprechenden Haushalt lebt. Das andere Elternteil ist dann verpflichtet, sogenannten Barunterhalt zu leisten.
Die Höhe des Barunterhalts richtet sich, abhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Dementsprechend beträgt die Mindesthöhe der Leistung für Kinder bis 5 Jahre 480 Euro/ Monat; für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 551 Euro/ Monat und für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren monatlich 645 Euro. Volljährige Kinder, die einen Anspruch auf Barunterhalt haben und einen eigenen Haushalt führen, haben einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 689 Euro.
Generell besteht ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem zu Unterhalt verpflichteten Elternteil jedoch nur dann, wenn dieses über ausreichende Einkünfte verfügt, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dieser sogenannte Selbstbehalt liegt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige bei derzeit monatlich 1.450 Euro und für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige bei monatlich 1.200 Euro. Liegt der monatliche Selbstbehalt bei dem zu Unterhalt verpflichteten Elternteil unterhalt dieser Grenze, besteht also kein Unterhaltsanspruch. Für das alleinerziehende Elternteil besteht in diesem Fall die Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen.
Eine freiwillige Unterhaltsverpflichtung kann kostenlos bei Ihrem zuständigen Jugendamt abgegeben werden. Wo sich dieses im Hamburger Stadtgebiet befindet, erfahren Sie beim Behördenfinder. Ist keine gütliche Einigung über die Unterhaltsverpflichtung zwischen den Kindeseltern möglich, kann eine Klärung über den Unterhaltsanspruch auch gerichtlich erfolgen.
Übersteigen die monatlichen Einkünfte des unterhaltspflichtigen Elternteils den jeweiligen Selbstbehalt (Erwerbstätige: 1.450 Euro/ Monat; Nicht Erwerbstätige: 1.200 Euro/ Monat), so muss Unterhalt geleistet werden.
Wohngeld
Wohngeld dient generell nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt, sondern wird als Zuschuss zur Miete für selbst genutzten Wohnraum gewährt.
Ein grundsätzlicher Anspruch auf Wohngeld besteht dann, wenn das Einkommen des Antragstellers mindestens der Höhe der Regelleistung des ALG II beträgt. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der zu berücksichtigen Miete (Kaltmiete plus Betriebskosten plus Wasserkosten).
Prinzipiell keinen Anspruch auf Wohngeld haben Studierende,
- die einen Anspruch auf BAföG haben und allein in der Wohnung leben (bzw. bei denen im Mehrpersonen-Haushalt nicht mindestens eine Person nicht BAföG-berechtigt ist, sogenannte Mischhaushalte).
- die Transferleistungen wie ALG II oder Sozialgeld erhalten.
- die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Der Grund: In den Zahlungen dieser Leistungen sind bereits Leistungen für Unterkunftskosten enthalten.
Einen Anspruch auf Wohngeld können hingegen haben:
- Studierende, wenn sie keinen Anspruch auf BAföG haben, z.B. bei Besuch einer nicht-förderungsfähigen Ausbildungsstätte, bei Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund oder bei Überschreitung der Altersgrenze oder der Förderungshöchstdauer
- Studierende, wenn sie BAföG als Volldarlehen, z.B. als Studienabschlussförderung, beziehen oder bewilligt bekommen haben.
- Kinder von Studierenden (auch für ungeborene), wenn sie kein Sozialgeld nach SGB II beziehen.
- Mischhaushalte, bei denen mindestens ein Haushaltsmitglied generell anspruchsberechtigt ist, also kein BAföG, ALG II, Sozialgeld etc. bekommt
Die wichtigsten Informationen zum Wohngeld hat die Hamburger Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt in einem Überblick mit den wichtigsten Fragen und Antworten zum Wohngeld (PDF) sowie in einem Merkblatt zum Wohngeld für Studierende und Auszubildende (PDF) zusammengefasst.
Ihre zuständige Wohngeldstelle sowie alle Angaben zum Antragsverfahren finden Sie auf dieser Webseite der Stadt Hamburg.
Weitere Informationen
Informationen zum Thema Finanzen finden Sie auch auf den Seiten des CampusCenters und des Studierendenwerks:
Unter folgendem Link finden Sie weitere zentrale Informationen zum Thema "Leistungen für Familien mit geringem Einkommen":