Elternzeit
Als werdende Eltern haben Sie Anspruch auf die sogenannte Elternzeit und Elterngeld.
Das Familienbüro informiert Sie über allgemeine Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld, über das Antragsverfahren in der Verwaltung, über Besonderheiten für Beschäftigte des TVP und befristet Beschäftigte in der Wissenschaft und über Möglichkeiten, den Kontakt zur Arbeitsstelle auch während der Elternzeit zu halten.
Anspruchsberechtigung
Elternzeit können alle Beschäftigten in jedem Beschäftigungsverhältnis zur Universität Hamburg beantragen, d.h. Anspruch haben auch befristet Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, studentische Hilfskräfte sowie Auszubildende.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Großeltern Elternzeit nehmen.
Antragsverfahren zur Elternzeit
Antragsfrist
Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn (bei Beamt:innen sechs Wochen) schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber beantragt werden. Das gilt auch, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z. B. Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll.
Der Antrag auf Gewährung von Elternzeit
In dem Antrag auf Gewährung von Elternzeit ist verbindlich festzulegen, für welche Zeiträume Elternzeit beantragt wird. Grundsätzlich ist für die Elternzeit keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie in Ihrem zuständigen Personalreferat oder hier:
- Antrag auf Elternzeit für ab dem 01.09.2021 geborene Kinder (PDF)
- Antrag auf Elternzeit für bis zum 31.08.2021 geborene Kinder (DOCX)
Der Antrag auf Elternzeit muss beim zuständigen Personalreferat fristgerecht eingereicht werden. Ihre:n zuständige:n Personalsachbearbeiter:in aus den Bereichen TVP, wissenschaftliches Personal und aus Drittmitteln befristet Beschäftigte finden Sie auf der Seite der Abteilung 6: Personal.
Väter, die ihre Elternzeit unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes beginnen möchten, sollten für deren Beginn „ab Geburt“ angeben. Darüber hinaus sollte der Arbeitgeber in der Anmeldung über den voraussichtlichen Geburtstermin informiert werden, damit dieser die erforderlichen Maßnahmen treffen kann (z. B. Einstellung einer Elternzeitvertretung).
Der Verfahrensweg: Wer informiert wen?
Beschäftigte der UHH informieren ihren direkten Arbeitgeber bzw. ihre Beschäftigungsstelle in Wissenschaft oder Verwaltung über die Schwangerschaft bzw. werdende Elternschaft, um über ggf. Mutterschutzmaßnahmen, Vertretungsregelungen, Elternzeit, Möglichkeiten des Wiedereinstiegs bzw. des Bindungsmanagements während der Beurlaubung zu sprechen. (Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite „Drin bleiben“ – Bindungsmanagement.) Die Beschäftigungsdienststelle informiert das Personalreferat über die angehende Elternschaft.
Der Antrag auf Elternzeit muss von der Beschäftigten oder dem Beschäftigten im zuständigen Personalreferat fristgerecht eingereicht werden. Ihre:n zuständige:n Personalsachbearbeiter:in aus den Bereichen TVP, wissenschaftliches Personal und aus Drittmitteln befristet Beschäftigte finden Sie auf der Mitarbeiterseite der Abteilung 6: Personal.
Das entsprechende Personalreferat informiert werdende Mütter nach Bekanntmachung der Schwangerschaft automatisch über Regelungen zum Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld. Darüber hinaus informiert das Personalreferat über Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis, die sich aus der Elternzeit ergeben. Werdende Väter erhalten die gleichen Informationen, sofern das Personalreferat Kenntnis über die angehende Elternschaft hat.
Das Personalreferat holt die Zustimmung zur beantragten Elternzeit bei der Beschäftigungsstelle ein.
Beginn und Dauer der Elternzeit
Mütter und Väter haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit, wenn sie ihr Kind selbst betreuen. Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt. Beide Elternteile können gleichzeitig oder nacheinander Elternzeit in Anspruch nehmen.
Die Mutterschutzfrist (bis 8 Wochen nach der Geburt) wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist der Mutter beginnen.
Für Eltern mit Kindern, die vor dem 1.7.2015 geboren wurden gilt:
Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. So ist es möglich, dass sich Eltern etwa zu Beginn des Schuleintritts intensiver um ihr Kind kümmern können. Für diese Übertragung der Elternzeit ist die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig.
Flexiblere Elternzeit - für Geburten nach dem 1.7.2015
Für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren wurden gilt: Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Künftig können sie allerdings 24 Monate statt bisher nur zwölf zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht mehr notwendig. Jedoch muss die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes 13 Wochen vorher angemeldet werden, die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag nach wie vor nur sieben Wochen vorher. Beide Elternteile können ihre Elternzeit zudem in je drei statt wie früher zwei Abschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann einen dritten Elternzeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, sofern der dritte Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt.
Besonderer Kündigungsschutz
Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, und endet mit Ablauf der Elternzeit.
Festlegung der Elternzeit
Die Antragstellerin oder der Antragsteller sind an die beantragte und genehmigte Dauer der Elternzeit gebunden. Diese kann nur mit Zustimmung der UHH als Arbeitgeberin vorzeitig beendet oder verlängert werden. In diesen Fällen ist die Universität Hamburg bemüht, die Wünsche der beschäftigten Mütter und Väter zu berücksichtigen.
Teilzeittätigkeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit besteht die Möglichkeit, eine Teilzeittätigkeit auszuüben; diese darf maximal 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Das Einkommen aus Teilzeitarbeit während der Elternzeit wird bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Wenn beide, Mutter und Vater, gleichzeitig Elterngeld beanspruchen und dabei Teilzeit arbeiten, können sie dies allerdings nur maximal sieben Monate lang tun. Weitere Informationen zur Berechnung des Elterngeldes bei Teilzeittätigkeit finden Sie auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Urlaubsanspruch
Der Urlaub, der Ihnen für das laufende Urlaubsjahr zusteht, wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Haben Sie den Ihnen zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist Ihnen der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Ist Ihnen vor der Elternzeit unter Berücksichtigung der Kürzung nach § 17 Abs. 1 BEEB zu viel Urlaub gewährt worden, wird der nach dem Ende der Elternzeit zustehende Urlaub um die zu viel gewährten Urlaubstage gekürzt.
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
WICHTIG für Beschäftigte des Technischen und Verwaltungspersonals (TVP)
Stufenlaufzeit/Stufenaufstieg
Während der Elternzeit wird die Stufenlaufzeit angehalten. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung läuft die Stufe nahtlos dort weiter, wo sie innerhalb der Stufenlaufzeit aufgehört hat. Ausnahme: Bei Teilzeittätigkeit während der Elternzeit läuft die Stufenlaufzeit ganz normal weiter.
Jahressonderzahlung
Sie erhalten ein Zwölftel Jahressonderzahlung für jeden Monat der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist.
Nach der Elternzeit: weitere Beurlaubung oder Teilzeittätigkeit oder Kündigung
Falls Sie nach Beendigung der Elternzeit nicht in Ihre bisherige Beschäftigung zurückkehren, sondern sich nach § 28 TV-L (KUS-Portal) zur Betreuung Ihres Kindes beurlauben lassen oder nach § 11 TV-L (KUS-Portal) Teilzeit arbeiten möchten, sollte das zuständige Personalreferat 64 spätestens drei Monate vor Beendigung Ihrer Elternzeit schriftlich informiert werden, damit die hierfür erforderlichen arbeitsrechtlichen Maßnahmen vorbereitet werden können.
Für den Fall, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden möchten, gilt nach § 19 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.
WICHTIG für Beamt:innen
Allgemeine Kurzfinformationen finden Sie beim deutschen Hochschulverband "Der rechtliche Rahmen für Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen für wissenschaftliches Personal an der Hochschule" (PDF) und in der Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit - Ratgeber für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (PDF)" des dbb.
Weiterhin besagt das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 in § 81: Mutterschutz, Elternzeit (§46 BeamtStG) u.a. Folgendes: Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen (vgl. §81 HmbBG).
Außerdem gilt: Während der Elternzeit hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheitsfällen (vgl. § 5 HmbEltZVO).
In der "Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV" ist in §9 die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen festgehalten.
Die wichtigsten Dokumente zum Download speziell für Beamt:innen
Die Gewährung von Elternzeit für Beamt:innen wird geregelt durch
- die Verordnung über die Elternzeit für hamburgische Beamtinnen und Beamte (HmbEltZVO) (PDF)
- die Durchführungshinweise zur Hamburgischen Elternzeitverordnung (HmbEltZVO) (PDF)
- die Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Elternzeitverordnung (HmbEltZVO) und der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung (HmbEUrlVO) (PDF)
Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Auch bei befristeten Verträgen finden das Mutterschutzgesetz wie auch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Anwendung, allerdings bleibt stets im Vorfeld zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsverlängerung bei Elternzeit möglich ist.
Für die nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet Beschäftigten ist zu unterscheiden, ob diese gemäß § 2 Abs. 1 (zur Qualifizierung) befristet beschäftigt sind oder gemäß § 2 Abs. 2 (sog. Drittmittelbefristung). Das Familienbüro hat in Kooperation mit Abt. 6 Personal einen Praxisleitfaden: Vereinbarkeit von Beruf und Familie (PDF) erstellt, der alle wichtigen Informationen enthält.
Allgemeine Kurzinformationen finden Sie beim deutschen Hochschulverband "Der rechtliche Rahmen für Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen für wissenschaftliches Personal an der Hochschule"(PDF) .