Hochschulzugangsberechtigung nach abgeschlossener Fortbildungsprüfung
Mit der letzten Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) erlangen Berufstätige, die aufbauend auf ihre Berufsausbildung eine entsprechende Fortbildungsprüfung abgeschlossen haben, mit der Fortbildungsprüfung die Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen, d.h. eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung (HZB).
Voraussetzungen
Folgende Fortbildungsprüfungen berechtigen gemäß § 37 Abs. 1 HmbHG zum Studium in grundständigen Studiengängen:
- Meisterinnen und Meister (nach der Handwerksordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung)
- Fachwirtinnen und Fachwirte sowie Inhaberinnen und Inhaber anderer gleichwertiger Fortbildungsabschlüsse (gem. §§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42, 42a der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen)
- Inhaberinnen und Inhaber von Befähigungszeugnissen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
- Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen von Fachschulen nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes sowie gleichwertig anerkannter Abschlüsse (dies sind Fachschulen bzw. Fortbildungen, die ebenso wie die vorherigen Fortbildungskategorien, eine einschlägige Berufsausbildung voraussetzen. Hier muss im Zeugnis folgender Satz vermerkt sein: „Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ... in der jeweils gültigen Fassung) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.“).
Nur für diese letzt genannte Art von Fortbildungsabschlüssen gilt: Bitte prüfen Sie, ob Ihr Zeugnis diesen Satz enthält. Wenn nicht, kann der Abschluss nicht anerkannt werden.
Die konkrete Liste, welche Fortbildungsprüfungen in diesem Zusammenhang als gleichwertig gelten, finden Sie nebenstehend. Bitte beachten Sie, dass die Liste nicht abschließend ist.
Wird Ihre Fortbildungsprüfung nicht als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt, kommt gegebenenfalls die Teilnahme an der Eingangsprüfung für Sie in Frage.
Bewerbung
Bitte beachten Sie, dass Sie sich für die erfolgreiche Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren für die Studienplätze an der Universität Hamburg innerhalb der Bewerbungsfrist (01.06.–15.07. zu einem Wintersemester, 01.12.–15.01. zu einem Sommersemester) online bewerben und im Rahmen der Online-Bewerbung den schriftlichen Nachweis der Studienfachberatung uploaden müssen.
Wenn Sie sich für die medizinischen Studiengänge Medizin und Zahnmedizin sowie Pharmazie bewerben möchten, beachten Sie bitte unbedingt die untenstehenden Informationen zu "Besonderheit Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie".
Studienfachberatung
Sie müssen zur Bewerbung einen Nachweis darüber einreichen, dass Sie an einer Studienfachberatung teilgenommen haben.
Die Studienfachberatung dient dazu, zu klären, ob der angestrebte Studiengang im Hinblick auf Ihre Ziele optimal ist, ob ein Studium für Sie sinnvoll ist, und wie Sie ein Studium am besten mit Ihrer Lebenssituation in Einklang bringen können. Bitte nehmen Sie diese Beratung daher frühzeitig wahr.
Die Studienfachberatung können Sie an dem Fachbereich, der Ihren Studiengang anbietet oder in der Zentralen Studienberatung der Uni Hamburg wahrnehmen.
Nachweis und Note
Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Fortbildungsprüfung muss in Form des Abschlussprüfungszeugnisses (die Urkunde genügt nicht) eingereicht werden und das Ergebnis der Prüfung durch eine Durchschnittsnote in Dezimalform ausgewiesen sein.
Enthält das Zeugnis keine entsprechende Durchschnittsnote, kann diese durch eine zusätzliche Bescheinigung der Kammer bzw. entsprechenden Fortbildungseinrichtung nachgewiesen werden (Ergebnismitteilung). Solch eine Bescheinigung ist dann zur Immatrikulation zusätzlich einzureichen.
Weist das Zeugnis keine Note nach dem Dezimalsystem aus, sondern ein Punkte-Ergebnis oder eine Note in Worten, können Sie in der Online-Bewerbung die Note gemäß der folgenden Tabelle angeben - eine gesonderte Bescheinigung ist dann nicht erforderlich.
Bescheinigt die Fortbildung gleichzeitig die Fachhochschulreife mit einer Durchschnittsnote, beachten Sie bitte, dass dies nicht genügt. Die Durchschnittsnote muss sich auf die Fortbildungspüfung beziehen.
Angaben zur Online-Bewerbung
In der Online-Bewerbung geben Sie bitte in den Angaben zur Hochschulzugangsberechtigung als Art der Hochschulzugangsberechtigung „Meisterprüfung“ an. Das Datum der Hochschulzugangsberechtigung lautet 15.07.2010, wenn Sie Ihre Fortbildungsprüfung vor dem 15.07.2010 abgeschlossen haben. Haben Sie Ihre Fortbildungsprüfung nach dem 15.07.2010 abgelegt, entspricht das Datum dem Ihrer Fortbildungsprüfung. Bundesland und Kreis Ihrer Hochschulzugangsberechtigung entsprechen den Angaben Ihrer Fortbildungsprüfung, ebenso die Durchschnittsnote.
Besonderheit Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie
Studieninteressierte mit einer Hochschulzugangsberechtigung über eine Berufliche Qualifikation bewerben sich für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie nicht über hochschulstart.de. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Bewerbung ohne Note
Bitte beachten Sie, dass Sie ohne den Nachweis einer entsprechenden Durchschnittsnote (in Dezimalform) im Rangverfahren für die Studienplatzvergabe hinter der/dem letzten Bewerber/in eingeordnet werden, für den/die eine Durchschnittsnote vorlag.